Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
EnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für einheitliche Etiketten und Produktinformationen bei energieverbrauchsrelevanten Produkten; auf ihre delegierten Verordnungen nimmt das EnVKG unmittelbar Bezug. • Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999: Sie betrifft Verbraucherinformationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen und ist für den im EnVKG verwendeten Fahrzeugbegriff maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vom 25. November 2009: Sie regelt die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter und ist im EnVKG als unmittelbar relevante Unionsverordnung eingebunden. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie enthält Vorschriften zu Akkreditierung und Marktüberwachung und ist für Zusammenarbeit mit Grenzbehörden sowie für den Begriff der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bedeutsam. • Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004: Sie konkretisiert im Bereich neuer Personenkraftwagen die Kennzeichnungspflichten und wird im EnVKG bei Zuständigkeiten und Marktüberwachung ausdrücklich vorausgesetzt.
Text
Anwendungsbereich
Das EnVKG ist ein formelles Gesetz des Bundes und bildet die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Energieverbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, neuen Personenkraftwagen und Reifen. Es ordnet sich systematisch als Rahmengesetz ein, das die unionsrechtlich vorgegebenen Kennzeichnungs- und Informationspflichten in das deutsche Recht einbindet, den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ermöglicht und die Marktüberwachung einschließlich Eingriffs- und Bußgeldbefugnissen regelt. Inhaltlich bestimmt es den sachlichen Anwendungsbereich, zentrale Begriffe, allgemeine Anforderungen an Kennzeichnung, Produktinformationen und Werbung sowie Zuständigkeiten, Kontrollbefugnisse und Sanktionsmechanismen. Ergänzend enthält es Sondervorgaben für den Energiekostenvergleich an bestimmten Tankstellen und eine Übergangsregelung zur Abrechnung von Etiketten. • Das Gesetz erfasst Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette, insbesondere Lieferanten, Hersteller von Kraftfahrzeugen, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und außerdem Tankstellenbetreiber im besonderen Anwendungsfall des Energiekostenvergleichs. Es gilt für neu in Verkehr gebrachte Produkte, wenn diese angeboten, ausgestellt, beworben oder mit Produktinformationen versehen werden; einbezogen sind auch Fernabsatz, Kataloge, Internet und Telefonmarketing. Ausgenommen sind gebrauchte Produkte, sicherheitsbedingte Etiketten oder Beschriftungen sowie Produkte, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen. Für die behördliche Durchsetzung sind vor allem Marktüberwachungsbehörden der Länder, Zollbehörden im Rahmen der Außengrenzenkontrolle, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung sowie gegebenenfalls beauftragte Prüf- und Sachverständigenstellen relevant. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Produkte der erfassten Kategorien vor Angebot, Ausstellung oder Bewerbung nur mit den vorgeschriebenen Verbrauchs- und Emissionsangaben am Markt erscheinen dürfen. Unternehmen müssen je nach Rolle Etiketten, Datenblätter, Aushänge, Leitfäden oder Werbeangaben bereitstellen und auf behördliche Prüfungen, Unterlagenanforderungen und Stichproben vorbereitet sein. Bei Verstößen kommen Anordnungen zur Korrektur, Vertriebsverbote, Rücknahme oder Rückruf sowie Bußgelder bis zu 50.000 Euro in Betracht. Für größere Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen kommt hinzu, dass ein quartalsweise zu aktualisierender Energiekostenvergleich sichtbar auszuhängen ist.
Stand: 20.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferant: • Pflicht: Erforderliche Verbrauchskennzeichnungen und die maßgeblichen Angaben über Energieverbrauch, andere wichtige Ressourcen und CO2-Emissionen für das jeweilige Produkt bereitstellen oder mitliefern. • Pflicht: Vorgeschriebene sonstige Produktinformationen, insbesondere produktbezogene Datenblätter oder Angaben in Produktbroschüren, in der vorgeschriebenen Form bereitstellen. • Pflicht: Bei Werbung und sonstigen Werbeinformationen die vorgeschriebenen Verbrauchs- und Leistungsangaben aufnehmen. • Empfehlung: Interne Prozesse zur Pflege technischer Unterlagen und zur rechtzeitigen Aktualisierung sämtlicher Kennzeichnungsunterlagen einrichten. Hersteller des Kraftfahrzeugs: • Pflicht: Die vorgeschriebene Verbrauchskennzeichnung und die erforderlichen Angaben dem Händler nach Maßgabe der einschlägigen Vorgaben zur Verfügung stellen oder mitliefern. • Pflicht: Sonstige Produktinformationen, insbesondere Angaben für Aushänge und Leitfäden am Verkaufsort, unterstützen oder bereitstellen. • Pflicht: In Werbung und sonstigen Werbeinformationen die vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch, Energieverbrauch und CO2-Emissionen machen. • Empfehlung: Einheitliche Freigabeprozesse für Verkaufsunterlagen und Werbematerialien etablieren, damit Angaben am Verkaufsort und in Medien konsistent sind. Importeur: • Pflicht: Als Wirtschaftsakteur sicherstellen, dass beim Inverkehrbringen nur Produkte mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungs- und Informationsangaben bereitgestellt werden. • Pflicht: Bei behördlichen Prüfungen erforderliche Unterlagen und Informationen unentgeltlich vorlegen oder zugänglich machen. • Pflicht: Marktüberwachungsmaßnahmen dulden und erforderliche Auskünfte richtig, vollständig und rechtzeitig erteilen. • Empfehlung: Vor dem Markteintritt eine systematische Prüfung der Kennzeichnungsunterlagen aus Drittstaaten durchführen. Händler: • Pflicht: Produkte nur anbieten oder ausstellen, wenn die vorgeschriebene Verbrauchskennzeichnung deutlich sichtbar an der vorgeschriebenen Stelle angebracht ist oder die erforderlichen Angaben anderweitig bereitgestellt werden. • Pflicht: In Fällen ohne physische Ausstellung, insbesondere im Versandhandel, in Katalogen, im Internet oder Telefonmarketing, die vorgeschriebenen Informationen dem Endverbraucher zugänglich machen. • Pflicht: Vorgeschriebene Aushänge am Verkaufsort anbringen und Leitfäden auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen sowie Werbevorgaben einhalten. • Empfehlung: Verkaufsstellen und Online-Angebote regelmäßig auf Vollständigkeit und Sichtbarkeit der Pflichtangaben kontrollieren. Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter: • Pflicht: Die vom Hersteller übertragenen Aufgaben zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach Gesetz und Unionsrecht wahrnehmen. • Pflicht: Erforderliche Unterlagen und Informationen für Marktüberwachungsmaßnahmen verfügbar halten. • Pflicht: Bei behördlichen Maßnahmen mitwirken und angeforderte Auskünfte erteilen, soweit dies von der Beauftragung umfasst ist. • Empfehlung: Die Aufgabenverteilung zum Hersteller schriftlich klar abgrenzen und dokumentieren. Tankstellenbetreiber: • Pflicht: Bei Tankstellen mit mehr als sechs Mehrproduktzapfsäulen während der Geschäftszeiten einen Energiekostenvergleich sichtbar anbringen. • Pflicht: Den Energiekostenvergleich nach den vorgegebenen Anzeigeformen und Formaten oder bei digitaler Darstellung mit den festgelegten Mindestanzeigezeiten bereitstellen. • Pflicht: Den Energiekostenvergleich jeweils bis zum vierten Werktag nach Quartalsbeginn aktualisieren. • Empfehlung: Ein festes quartalsweises Aktualisierungsverfahren für Aushang und digitale Anzeige vorsehen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Betroffener Wirtschaftsakteur im Marktüberwachungsverfahren: • Pflicht: Betreten, Besichtigung und Prüfung durch Marktüberwachungsbehörden oder deren Beauftragte während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten dulden. • Pflicht: Proben, Muster, Unterlagen und Informationen auf Verlangen zur Verfügung stellen. • Pflicht: Wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn Kennzeichnungen oder Produktinformationen unvollständig oder unrichtig sind. • Empfehlung: Nach Feststellungen der Behörde unverzüglich dokumentierte Abhilfemaßnahmen umsetzen, um weitergehende Verbote, Rücknahmen oder Rückrufe zu vermeiden.