Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
GefahrgutkostenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage, auf deren Basis die in der GGKostV kostenpflichtigen Amtshandlungen und die einschlägigen Rechtsverordnungen beruhen. • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt: Sie ist die zentrale fachrechtliche Bezugsvorschrift für zahlreiche in der GGKostV bepreiste Ausnahmen, Genehmigungen, Prüfungen, Zulassungen und Zuständigkeiten. • Gefahrgutverordnung See: Sie bildet die maßgebliche Grundlage für die in der GGKostV geregelten kostenpflichtigen Maßnahmen im Seeverkehr, einschließlich Zuständigkeiten, Ausnahmen und IMO-Tank-Prüfungen. • Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung: Auf sie verweist die GGKostV bei Marktüberwachungsmaßnahmen sowie bei Aufgaben benannter Stellen für Druckgefäße im Bereich ortsbeweglicher Druckgeräte. • ADR/RID/ADN und IMDG-Code: Diese internationalen technischen Regelwerke werden in den Gebührentatbeständen fortlaufend in Bezug genommen und bestimmen den sachlichen Inhalt vieler kostenpflichtiger Prüf-, Zulassungs- und Bescheinigungsleistungen.
Text
Anwendungsbereich
Die GGKostV ist eine Verordnung und konkretisiert auf untergesetzlicher Ebene die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht. Systematisch knüpft sie an das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie an die darauf gestützten Fachverordnungen für Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt und See an und ordnet die gebührenpflichtigen Maßnahmen bestimmten Behörden, Prüfstellen und benannten Stellen zu. Inhaltlich regelt sie, wer Kosten erhebt, nach welchen Grundsätzen Gebühren festgesetzt werden und welche Gebührentatbestände in den Anlagen gelten. Die Gebühren werden überwiegend nach Zeitaufwand, teils als Rahmensätze oder wertbezogen, einschließlich anrechenbarer Reisezeiten, bestimmt. • Der Anwendungsbereich erfasst Bundes- und Landesbehörden sowie eine Reihe fachtechnischer Stellen, insbesondere Prüfstellen, benannte Stellen für Druckgefäße, amtlich anerkannte Sachverständige, Technische Dienste, Zulassungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter. Erfasst sind zudem besondere Zuständigkeiten von BASE, BAM, Kraftfahrt-Bundesamt und Physikalisch-Technischer Bundesanstalt, für die eigene Anlagen mit Gebührenmaßstäben gelten. Sachlich betrifft die Verordnung u. a. Ausnahmen, Genehmigungen, Fahrzeug- und Tankprüfungen, Baumusterzulassungen, ADN-bezogene Schiffsmaßnahmen, IMDG-bezogene Bescheinigungen sowie Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte. Ausgenommen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Behörden, deren Kostenregime bereits in den Absätzen 2 bis 5 gesondert geregelt ist. • In der Praxis bedeutet die GGKostV, dass nahezu jede beantragte oder veranlasste behördliche oder technische Maßnahme im Gefahrgutrecht mit kalkulierbaren Gebührenfolgen verbunden ist. Unternehmen, Halter, Hersteller, Betreiber und sonstige Beteiligte müssen Kosten bereits bei Ausnahmen, Zulassungen, Prüfungen, Nachprüfungen und Überwachungsmaßnahmen einplanen. Da angefangene Stunden viertelstundengenau aufgerundet und auch Reisezeiten angesetzt werden, steigen Gebühren bei erhöhtem Prüfaufwand oder komplexen Einzelfällen spürbar an. Für standardisierte Maßnahmen schaffen die Anlagen zugleich feste oder gerahmte Gebührensätze und damit eine gewisse Planungssicherheit.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bundesbehörden und Landesbehörden: • Pflicht1: Gebühren und Auslagen für die in der Verordnung erfassten Amtshandlungen erheben. • Pflicht2: Die Gebühren nach § 2 und dem jeweils einschlägigen Gebührenverzeichnis festsetzen. • Pflicht3: Widerspruchsverfahren nach den hierfür vorgesehenen Gebührentatbeständen abrechnen. • Empfehlung: Gebührenmaßstäbe, Zuständigkeiten und einschlägige Anlagen fallbezogen eindeutig dokumentieren. Prüfstellen, benannte Stellen, amtlich anerkannte Sachverständige, Technische Dienste, zuständige Stellen oder Personen und Zulassungsbehörden: • Pflicht1: Für die in § 1 genannten Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen und Zulassungen Gebühren und Auslagen erheben. • Pflicht2: Bei nicht ausdrücklich geregelten, aber vergleichbaren Prüfungen die Gebühren für vergleichbare Prüfungen oder ersatzweise den Zeitaufwand anwenden. • Pflicht3: Zusätzlichen Aufwand bei besonderen Prüfverfahren oder erweitertem Prüfumfang zeitbezogen abrechnen. • Empfehlung: Prüfabläufe und Zusatzaufwand nachvollziehbar erfassen, um die Gebührenfestsetzung belastbar zu machen. BASE, BAM, Kraftfahrt-Bundesamt und Physikalisch-Technische Bundesanstalt: • Pflicht1: Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen in ihren besonderen Zuständigkeitsbereichen nach den jeweils einschlägigen Anlagen erheben. • Pflicht2: Für BAM und PTB die jeweils vorgesehenen Stundensätze der zuständigen Organisationseinheiten zugrunde legen. • Pflicht3: Bei Widerspruchsverfahren die dafür vorgesehenen Gebührentatbestände aus Anlage 1 anwenden. • Empfehlung: Die Zuordnung der Amtshandlung zur richtigen Spezialanlage und Organisationseinheit vor Gebührenbescheid prüfen. Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber ortsbeweglicher Druckgeräte: • Pflicht1: Kosten für Überwachungsmaßnahmen tragen, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachts, einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt werden. • Pflicht2: Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden ermöglichen. • Pflicht3: Bei zulassungs- oder prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrenden Prüfungen die kostenpflichtigen Verfahren veranlassen. • Empfehlung: Konformitäts- und Prüfnachweise geordnet bereithalten, um zusätzlichen Zeitaufwand und damit Mehrkosten zu vermeiden.