Börsengesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2004/39/EG v. 21. April 2004: Sie bildet einen historischen Umsetzungsanlass des Börsengesetzes und betrifft die Märkte für Finanzinstrumente. • Verordnung (EU) Nr. 600/2014: Sie regelt zentrale Transparenz-, Daten- und Marktorganisationspflichten für Handelsplätze und wird im Börsengesetz vielfach ergänzt, überwacht und sanktioniert. • Verordnung (EU) 2015/2365 v. 25. November 2015: Sie betrifft die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung; das Börsengesetz weist hierfür Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse zu. • Verordnung (EU) 2022/2554 v. 14. Dezember 2022: Sie enthält Anforderungen an die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, auf die das Börsengesetz bei Pflichten des Börsenträgers und Aufsichtsbefugnissen ausdrücklich Bezug nimmt. • Verordnung (EU) Nr. 596/2014 v. 16. April 2014: Sie regelt Marktmissbrauch, Insiderinformationen und Marktmanipulation; das Börsengesetz verknüpft damit Handelsaussetzungen, Überwachung, Mitteilungen und Eingriffsbefugnisse.
Text
Anwendungsbereich
Das Börsengesetz ist ein formelles Gesetz des Bundes und ordnet als spezialgesetzliche Grundlage den Betrieb, die Organisation und die Aufsicht über Börsen sowie den Handel an regulierten Märkten, im Freiverkehr und in organisierten Handelssystemen. Es steht im Zusammenspiel mit unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Märkten für Finanzinstrumente, Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Marktmissbrauch und digitaler operationaler Resilienz, und konkretisiert diese für den deutschen Börsenbetrieb. Systematisch verbindet es organisationsrechtliche Vorgaben für Börsenträger und Börsenorgane mit Zulassungs-, Marktorganisations-, Überwachungs-, Sanktions- und Transparenzregeln. Inhaltlich regelt es vor allem die Erlaubnis und Pflichten des Börsenträgers, die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde, die Zulassung von Handelsteilnehmern und Wertpapieren, die Preisermittlung, den algorithmischen Handel, den Freiverkehr sowie Straf- und Bußgeldtatbestände. • Der Anwendungsbereich erfasst Börsen, Börsenträger, Börsenorgane, Handelsüberwachungsstellen, Handelsteilnehmer, mittelbare Handelsteilnehmer, Skontroführer, Emittenten zugelassener Wertpapiere, Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie Auslagerungsunternehmen. Einbezogen sind neben dem klassischen Börsenbetrieb auch multilaterale und organisierte Handelssysteme an einer Börse, der Freiverkehr, der regulierte Markt und bei Beauftragung auch Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten. Für Wertpapier- und Warenbörsen gelten teils unterschiedliche, teils kumulativ anwendbare Vorschriften; bei gemischten Börsen greifen beide Regime nebeneinander. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für staatliche Schuldverschreibungen, für bestimmte bereits an anderen Märkten zugelassene Wertpapiere, für Emittenten ohne Zustimmung im Freiverkehr sowie für Übergangs- und Sondervorschriften etwa zu Börsenmantelaktiengesellschaften und Altprospekten. • In der Praxis bedeutet das Börsengesetz, dass der Börsenbetrieb nicht allein privatrechtlich organisiert werden kann, sondern fortlaufend unter öffentlich-rechtlicher Aufsicht steht und durch detaillierte Organisations-, Kontroll- und Veröffentlichungspflichten abgesichert wird. Börsenträger müssen tragfähige Leitungs-, Risiko-, IKT- und Auslagerungsstrukturen vorhalten, Handelsteilnehmer müssen Zulassungs-, Verhaltens- und Testpflichten einhalten, und Emittenten unterliegen je nach Marktsegment spezifischen Zulassungs- und Folgepflichten. Bei Marktstörungen, Verstößen oder Defiziten bei Transparenz und Resilienz stehen der Aufsicht weitreichende Eingriffs- und Sanktionsmittel zur Verfügung.
Stand: 04.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Börsenträger: • Pflicht1: Für Errichtung und Betrieb der Börse ist eine Erlaubnis einzuholen und die erforderlichen Unterlagen, Mittel und Organisationsangaben sind bereitzustellen. • Pflicht2: Es sind ausreichende finanzielle, personelle, sachliche, technische, Risiko- und IKT-bezogene Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen und resilienten Börsenbetrieb sicherzustellen. • Pflicht3: Wesentliche Auslagerungen, Eigentümerangaben, Systemstörungen und sonstige anzeigepflichtige Änderungen sind unverzüglich offenzulegen oder der Aufsicht mitzuteilen. • Empfehlung: Organisations-, Auslagerungs-, Konfliktmanagement- und Resilienzprozesse sollten fortlaufend dokumentiert, getestet und mit den Anforderungen des Handelsplatzbetriebs abgestimmt werden. Börsenaufsichtsbehörde: • Pflicht1: Die Einhaltung des Börsenrechts sowie einschlägiger unionsrechtlicher Vorgaben ist zu überwachen. • Pflicht2: Erforderlichenfalls sind Prüfungen, Auskunftsverlangen, Anordnungen, Untersagungen und Veröffentlichungen rechtmäßig und verhältnismäßig vorzunehmen. • Pflicht3: Mit Bundesanstalt, Bundesbank und weiteren zuständigen Stellen ist der gesetzlich vorgesehene Informationsaustausch sicherzustellen. • Empfehlung: Aufsichtliche Eingriffe sollten risikoorientiert, dokumentiert und mit den europäischen Kooperationspflichten verzahnt werden. Geschäftsführung der Börse: • Pflicht1: Die Börse ist eigenverantwortlich zu leiten und der ordnungsgemäße Handel einschließlich der Überwachung der Handelsteilnehmer sicherzustellen. • Pflicht2: Bei Verstößen oder Marktstörungen sind geeignete Anordnungen zu treffen; schwere Verstöße und marktstörende Handelsbedingungen sind unverzüglich zu melden. • Pflicht3: Zulassungen von Handelsteilnehmern, Börsenhändlern, Skontroführern sowie Marktmaßnahmen wie Aussetzung oder Einstellung des Handels sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu handhaben. • Empfehlung: Überwachungs-, Eskalations- und Krisenprozesse sollten eng mit Handelsüberwachungsstelle und Aufsicht abgestimmt sein. Handelsteilnehmer: • Pflicht1: Vor Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung erforderlich; Zuverlässigkeit, Eignung und gegebenenfalls Eigenkapital und Abwicklungssicherheit sind nachzuweisen. • Pflicht2: Börsenrechtliche Vorgaben zum Order-Transaktions-Verhältnis, zu algorithmischen Tests, Datenübermittlungen und zur Nutzung direkter elektronischer Zugänge sind einzuhalten. • Pflicht3: Bei mittelbaren Handelsteilnehmern ist die Verantwortung für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften zu übernehmen. • Empfehlung: Handels-, Kontroll- und Dokumentationssysteme sollten so ausgestaltet sein, dass algorithmische, elektronische und aufsichtsbezogene Pflichten jederzeit belegbar erfüllt werden. Emittenten zugelassener Wertpapiere: • Pflicht1: Für Wertpapiere im regulierten Markt ist die erforderliche Zulassung zu beantragen und gegebenenfalls ein Prospekt oder die vorgeschriebene Information zu veröffentlichen. • Pflicht2: Der Geschäftsführung sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; verlangte Veröffentlichungen zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel sind vorzunehmen. • Pflicht3: Später ausgegebene Aktien derselben Gattung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls zur Zulassung anzumelden. • Empfehlung: Emittenten sollten Zulassungs-, Folge- und Publizitätspflichten marktsegmentspezifisch in ihre Kapitalmarkt-Compliance integrieren. Inhaber bedeutender Beteiligungen: • Pflicht1: Erwerb, Erhöhung, Aufgabe oder Schwellenveränderungen bedeutender Beteiligungen sind der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. • Pflicht2: Die für Zuverlässigkeits- und Kontrollprüfungen erforderlichen Tatsachen und Unterlagen sind vollständig offenzulegen. • Pflicht3: Neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter sind unverzüglich anzuzeigen. • Empfehlung: Beteiligungserwerbe sollten frühzeitig auf aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeits- und Einflussrisiken geprüft werden. Handelsüberwachungsstelle: • Pflicht1: Der Handel und die Börsengeschäftsabwicklung sind systematisch und lückenlos zu erfassen, auszuwerten und bei Bedarf zu untersuchen. • Pflicht2: Festgestellte Verstöße oder Missstände sind unverzüglich an Börsenaufsichtsbehörde, Geschäftsführung und gegebenenfalls Bundesanstalt zu melden. • Pflicht3: Datenübermittlungen an andere Stellen dürfen nur im gesetzlichen Rahmen und unter Wahrung der Verschwiegenheit erfolgen. • Empfehlung: Überwachungssysteme sollten datenbasiert, schnittstellenfähig und auf Marktmissbrauchs- sowie Systemrisiken ausgerichtet sein.