Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet den übergeordneten Ökodesign-Rahmen und ist die Rechtsgrundlage für die Festlegung und Konformitätsbewertung der Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte. • Verordnung (EU) Nr. 548/2014 vom 21. Mai 2014: Sie ist die geänderte Grundverordnung für Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren; die Verordnung 2019/1783 passt deren Geltungsbereich, Begriffe, Pflichten, Anhänge und Effizienzvorgaben an. • Verordnung (EU) 2016/2282 vom 30. November 2016: Auf sie wird im Zusammenhang mit dem geänderten Anhang III verwiesen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren. • Richtlinie 2009/71/Euratom vom 25. Juni 2009: Auf sie verweist die Ausnahme für Mittel- und Großleistungstransformatoren, die eigens zur Sicherheit kerntechnischer Anlagen ausgelegt sind. • Richtlinie 94/9/EG: Auf sie verweist die Ausnahme für Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen und für den Untertagebau ausgelegt sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung 2019/1783 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Änderungsverordnung innerhalb des unionsrechtlichen Ökodesignrahmens. Sie konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG die bereits bestehende Verordnung (EU) Nr. 548/2014 für Leistungstransformatoren und entwickelt deren Anforderungen systematisch fort. Inhaltlich erweitert und präzisiert sie insbesondere Begriffsbestimmungen, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung, Umgehungsverbot sowie Ausnahmen und Sonderregelungen für Ersatz- und Sonderanwendungen. Zudem werden neue Effizienz- und Verlustvorgaben, Dokumentationspflichten und Regeln für die erneute Konformitätsbewertung nach wesentlichen Reparaturen festgelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren ab 1 kVA zur Verwendung in 50-Hz-Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen, soweit sie nach dem 11. Juni 2014 beschafft wurden. Adressiert werden vor allem Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Marktüberwachungsbehörden, Besteller und mittelbar Betreiber, insbesondere bei Ersatz, Installation, Prüfung und technischer Dokumentation. Ausgenommen sind zahlreiche speziell ausgelegte Transformatoren, etwa für Messzwecke, Gleichstrom- oder Ofenanwendungen, Offshore-Anlagen, Eisenbahnen, explosionsgeschützte Bereiche, Unterwasseranwendungen, kerntechnische Sicherheit sowie bestimmte kleine oder besondere Netzschnittstellen-Transformatoren. Zusätzlich bestehen Erleichterungen für bestimmte Ersatzfälle von Mittel- und Großleistungstransformatoren sowie für am Mast montierte Transformatoren, wenn technische Unmöglichkeit oder unverhältnismäßige Installations-, Beförderungs- oder Standortkosten vorliegen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Transformatoren nicht nur nach Bauart, Leistung und Spannung, sondern auch nach Einsatzort, Austauschfall und Sonderzweck regulatorisch geprüft werden müssen. Hersteller und Importeure müssen technische Unterlagen deutlich detaillierter führen, Ausnahmen begründen und Behörden in privilegierten Ersatzfällen informieren. Bei Kern- oder Wicklungstausch kann ein bereits verwendeter Transformator regulatorisch wie ein neues Produkt behandelt werden. Zugleich verschärft das Umgehungsverbot die Produktentwicklung, weil prüfstandsbezogene Optimierungen zur künstlichen Verbesserung von Effizienzwerten unzulässig sind.
Stand: 15.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht1: Nur Transformatoren in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die die maßgeblichen Ökodesign-Anforderungen, Verlust- oder Wirkungsgradwerte sowie das Umgehungsverbot einhalten. • Pflicht2: Technische Unterlagen mit Produktinformationen, Berechnungen, gleichwertigen Modellen und gegebenenfalls Begründungen für Ausnahmen oder unverhältnismäßige Kosten vollständig erstellen und vorhalten. • Pflicht3: Nach vollständigem Ersatz von Kernteilen oder Wicklungen bei Mittel- und Großleistungstransformatoren eine erneute Konformitätsbewertung vornehmen. • Empfehlung: Ausnahmefälle, Austauschkonstellationen und standortbezogene Kostenbewertungen frühzeitig technisch und wirtschaftlich dokumentieren. Importeure: • Pflicht1: Nur konforme Transformatoren in Verkehr bringen oder für deren Inbetriebnahme sorgen, einschließlich Einhaltung der Vorgaben zu Effizienz, Verlusten und Produktinformationen. • Pflicht2: Bei privilegierten Ersatz- oder Sonderfällen die erforderlichen Angaben zu Standort, Besteller und Begründung in den technischen Unterlagen sicherstellen. • Pflicht3: Zuständige nationale Marktüberwachungsbehörden informieren, wenn Transformatoren unter eine vorgesehene Ausnahme- oder Auffangregelung fallen. • Empfehlung: Vor dem Import prüfen, ob Sonderbauarten oder Reparaturfälle eine erneute regulatorische Bewertung auslösen. Bevollmächtigte: • Pflicht1: Soweit beauftragt, sicherstellen, dass technische Unterlagen, Produktinformationen und Nachweise zu Ausnahmen vollständig verfügbar sind. • Pflicht2: In den ausdrücklich geregelten Ersatzfällen die Marktüberwachungsbehörden unterrichten. • Pflicht3: Darauf hinwirken, dass keine Produkte mit prüfstandserkennender oder prüfwertmanipulierender Auslegung bereitgestellt werden. • Empfehlung: Rollen und Verantwortlichkeiten gegenüber Hersteller und Importeur vertraglich eindeutig festlegen. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Konformität von Modellen und gleichwertigen Modellen anhand der Verordnung und der technischen Unterlagen überprüfen. • Pflicht2: Prüfungen erforderlichenfalls mit eigener Prüfausrüstung oder im Beisein von Zeugen bei Werksabnahmen durchführen. • Pflicht3: Bei festgestellter Nichtkonformität die Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich informieren. • Empfehlung: Ersatz- und Ausnahmefälle besonders auf technische Begründung und vollständige Dokumentation prüfen. Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Abweichende Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen der Kommission melden, damit eine korrekte Auslegung der Anhänge veröffentlicht werden kann. • Pflicht2: Marktüberwachung organisatorisch so ausgestalten, dass auch komplexe Großleistungstransformatoren wirksam kontrolliert werden können. • Empfehlung: Nationale Netzbesonderheiten und Vollzugspraxis konsistent dokumentieren. Besteller von Transformatoren: • Pflicht1: In Ausnahme- und Ersatzfällen die für Standort, Installation und Vergabeverfahren erforderlichen Informationen bereitstellen, soweit diese für die technischen Unterlagen benötigt werden. • Pflicht2: Bei Austauschfällen belastbare Angaben zu technischen Einschränkungen oder unverhältnismäßigen Kosten ermöglichen. • Empfehlung: Beschaffung und Vergabe so ausgestalten, dass Effizienzvorgaben, Ausnahmen und Nachweispflichten bereits in den Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt werden.