Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte
Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -AbrechnungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Messstellenbetriebsgesetz: Es ist für Smart-Meter-Gateways, technische Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben sowie für Fragen des Messstellenbetriebs einschlägig, wenn Messeinrichtungen an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen sind. • Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020: Auf dieses Gesetz verweist die FFVAV bei der Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energien im Fernwärme- oder Fernkältesystem. • Herkunftsnachweisregistergesetz vom 4. Januar 2023: Es ist maßgeblich für Herkunftsnachweise, wenn ein bestimmter Anteil erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme gegenüber Kunden nachgewiesen werden soll. • Mess- und Eichrecht: Die FFVAV setzt voraus, dass die verwendeten Messeinrichtungen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. • Bekanntgemachte Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik: Sie konkretisieren den Stand der Technik für Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität fernablesbarer Messeinrichtungen.
Text
Anwendungsbereich
Die FFVAV ist eine Verordnung und konkretisiert für die Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte die Pflichten zur Verbrauchserfassung, Abrechnung und Informationsbereitstellung. Systematisch ergänzt sie das Energie- und Messwesen, insbesondere durch Vorgaben zu fernablesbaren Messeinrichtungen, Transparenz der Kosten und Datenschutz sowie durch Verweise auf das Messstellenbetriebsgesetz, das Gebäudeenergiegesetz und das Herkunftsnachweisregistergesetz. Inhaltlich regelt sie die mess- und eichrechtskonforme Verbrauchsmessung, die Pflicht zur Fernablesbarkeit neu installierter Messeinrichtungen, Nachrüstfristen für Bestandsgeräte bis 31. Dezember 2026, regelmäßige Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen sowie Mindestangaben in Abrechnungen. Zudem verlangt sie Offenlegung des Energiemix, der Treibhausgasemissionen, von Beschwerdewegen und auf Verlangen die Bereitstellung historischer Verbrauchsdaten an benannte Energiedienstleister. • Der Anwendungsbereich erfasst Verträge über die Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte sowie ausdrücklich auch öffentlich-rechtlich ausgestaltete Versorgungsverhältnisse. Adressiert werden vor allem Versorgungsunternehmen, daneben Kunden, Anschlussnehmer, Messstellenbetreiber, benannte Energiedienstleister und mittelbar Behörden im Bereich Herkunftsnachweise und IT-Sicherheitsvorgaben. Für Kunden und Anschlussnehmer bestehen insbesondere Duldungspflichten bei der Installation von Messeinrichtungen; zugleich bestehen Informations- und Wahlrechte, etwa zur elektronischen Bereitstellung oder zur Benennung eines Energiedienstleisters. Ausnahmeregelungen bestehen insbesondere für Schätzungen bei nicht vom Versorgungsunternehmen zu vertretender Nichtermittelbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs sowie für Treibhausgasangaben bei kleineren technisch zusammenhängenden Systemen unter 20 Megawatt erst ab 1. Januar 2022. • In der Praxis bedeutet dies, dass Fernwärme- und Fernkälteversorger ihre Mess-, Abrechnungs- und Informationsprozesse technisch und organisatorisch auf laufende, nachvollziehbare und datensichere Verbrauchserfassung ausrichten müssen. Nicht fernablesbare Altgeräte müssen fristgerecht nachgerüstet oder ersetzt werden, neue Geräte müssen interoperabel und sicher sein. Abrechnungen müssen deutlich mehr inhaltliche Transparenz bieten, etwa zu Verbrauch, Energiemix, Emissionen, Kostenbestandteilen und Beschwerdewegen. Kunden erhalten dadurch häufigere Verbrauchsinformationen und bessere Möglichkeiten, Verbrauch, Kosten und Effizienzmaßnahmen nachzuvollziehen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Versorgungsunternehmen: • Verbrauch mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen präzise erfassen; nur bei nicht zu vertretender Nichtermittelbarkeit darf angemessen geschätzt werden. • Neue Messeinrichtungen fernablesbar installieren und nicht fernablesbare Bestandsgeräte bis 31. Dezember 2026 nachrüsten oder ersetzen; dabei Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. • Abrechnungen und Verbrauchsinformationen unentgeltlich, regelmäßig sowie klar und verständlich mit den vorgeschriebenen Transparenzangaben bereitstellen. • Empfehlung: Mess-, IT-, Datenschutz- und Abrechnungsprozesse frühzeitig harmonisieren und Kostenweitergaben nachvollziehbar dokumentieren. Kunden: • Installation der Messeinrichtungen in Übergabestation oder Übergabestelle dulden. • Bei Bedarf elektronische Bereitstellung von Abrechnungen und Abrechnungsinformationen verlangen. • Auf Wunsch einen Energiedienstleister benennen, dem historische Verbrauchs- und Abrechnungsdaten übermittelt werden sollen. • Empfehlung: Verbrauchsvergleiche, Emissionsangaben und Beschwerdeinformationen systematisch für Kosten- und Effizienzkontrolle nutzen. Anschlussnehmer: • Installation der Messeinrichtungen an der Übergabestelle dulden. • Soweit bereits ein Smart-Meter-Gateway der Sparte Strom vorhanden ist, kann zur Fernwärme- oder Fernkältemessung ein Messstellenbetreiber ausgewählt werden. • Bei Auswahlentscheidungen die Anforderungen an präzise Verbrauchsmessung berücksichtigen. • Empfehlung: Bündelangebote und spartenübergreifende Messkonzepte auf Wirtschaftlichkeit und technische Kompatibilität prüfen. Messstellenbetreiber: • Bei an Smart-Meter-Gateways angebundenen Messeinrichtungen die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes für Einrichtung und Abrechnung des Messstellenbetriebs einhalten. • Technische Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit erfüllen, soweit Smart-Meter-Gateways eingesetzt werden. • Interoperable fernablesbare Strukturen unterstützen, damit eine Übernahme der Ablesung durch andere Personen möglich bleibt. • Empfehlung: Schnittstellen und Sicherheitskonzepte so auslegen, dass Herstellerunabhängigkeit und rechtskonforme Fernablesung sichergestellt sind. Energiedienstleister: • Nur nach Benennung durch den Kunden tätig werden und die bereitgestellten Abrechnungs- und historischen Verbrauchsdaten zweckentsprechend nutzen. • Empfehlung: Verbrauchsdaten für Effizienzanalysen, Vergleichsbetrachtungen und Optimierungsmaßnahmen strukturiert auswerten.