Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Störfall-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundes-Immissionsschutzgesetz: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der Verordnung; insbesondere wird auf § 3 Absatz 5b, § 23b, § 23c, § 29b und § 62 BImSchG Bezug genommen. • Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012: Sie ist die unionsrechtliche Grundlage zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und prägt Anwendungsbereich, Klassensystem und Pflichtenstruktur der Verordnung. • Richtlinie 96/82/EG: Sie wird durch die Richtlinie 2012/18/EU geändert und aufgehoben und ist damit die wesentliche Vorgängerregelung auf EU-Ebene. • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Sie ist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen maßgeblich und bestimmt damit zentral die Zuordnung gefährlicher Stoffe nach Anhang I. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Im Genehmigungsverfahren nach § 18 ist insbesondere auf die Feststellung der UVP-Pflicht sowie gegebenenfalls auf grenzüberschreitende Beteiligung nach den dort genannten Vorschriften Bezug zu nehmen.
Text
Anwendungsbereich
Die 12. BImSchV ist eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und konkretisiert dessen Anforderungen an die Verhinderung von Störfällen sowie an die Begrenzung ihrer Auswirkungen in Betriebsbereichen mit gefährlichen Stoffen. Systematisch unterscheidet sie zwischen Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse, wobei für die obere Klasse zusätzliche Pflichten wie Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie weitergehende Öffentlichkeitsinformation gelten. Sie dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU und regelt sowohl Betreiberpflichten als auch behördliche Überwachungs-, Anzeige-, Prüf- und Informationsaufgaben. Inhaltlich erfasst sie insbesondere Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, allgemeine Sicherheitsanforderungen, Anzeige- und Dokumentationspflichten, Informationspflichten, Überwachung, Genehmigungsverfahren, Meldepflichten und Ordnungswidrigkeiten. • Der Anwendungsbereich erfasst Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe die Mengenschwellen des Anhangs I erreichen oder überschreiten; für die untere und obere Klasse gelten abgestufte Pflichten, während die §§ 9 bis 12 grundsätzlich nur für die obere Klasse verbindlich sind. Betreiber sind Hauptadressaten, hinzu treten zuständige Behörden mit Feststellungs-, Überwachungs-, Prüf- und Informationsaufgaben sowie Beschäftigte, Subunternehmen, Öffentlichkeit, Einsatzkräfte und gegebenenfalls Behörden anderer Staaten als einbezogene Akteure. Für Betriebsbereiche der unteren Klasse kann die Behörde im Einzelfall zusätzliche Pflichten nach §§ 9 bis 12 anordnen, wenn dies zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist. Ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, soweit nicht die dort ebenfalls benannten Rückausnahmen eingreifen. • In der Praxis bedeutet dies eine risikobasierte Pflichtensystematik für Anlagen mit gefährlichen Stoffen: Maßgeblich sind Stoffart, Stoffmenge, Anlagenzustand, Betriebsorganisation und mögliche Auswirkungen auf Menschen und Umwelt. Betreiber müssen vor Inbetriebnahme anzeigen, Sicherheitskonzepte und Managementstrukturen aufbauen, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen umsetzen, Personal unterweisen und Ereignisse unverzüglich melden. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse kommen insbesondere Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, vertiefte Öffentlichkeitsinformation und engmaschigere behördliche Überwachung hinzu.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Betriebsbereichen der unteren Klasse: • Pflicht: Erforderliche Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen treffen und deren Auswirkungen vorbeugend so gering wie möglich halten. • Pflicht: Anlagen entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik errichten, betreiben, überwachen und regelmäßig warten. • Pflicht: Betriebsbereich, störfallrelevante Änderungen und bestimmte weitere Änderungen fristgerecht schriftlich anzeigen sowie ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen ausarbeiten und umsetzen. • Empfehlung: Die Einstufung nach Anhang I und mögliche Domino-Effekte fortlaufend überprüfen, um zusätzliche behördliche Anforderungen frühzeitig zu antizipieren. Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse: • Pflicht: Zusätzlich einen Sicherheitsbericht erstellen, regelmäßig überprüfen und bei relevanten Änderungen oder Ereignissen aktualisieren. • Pflicht: Interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen, erproben, Beschäftigte und nicht nur vorübergehend eingesetztes Personal von Subunternehmen unterrichten und unterweisen sowie Informationen für externe Pläne übermitteln. • Pflicht: Der Öffentlichkeit weitergehende Informationen ständig zugänglich machen, betroffene Personen und Einrichtungen vor Inbetriebnahme informieren sowie auf Anfrage den Sicherheitsbericht zugänglich machen. • Empfehlung: Sicherheitsbericht, Notfallplanung, Öffentlichkeitsinformation und Dokumentation in ein einheitliches Sicherheitsmanagement integrieren, um Aktualisierungen und Prüfungen konsistent zu steuern. Zuständige Behörde: • Pflicht: Feststellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen Domino-Effekte zu berücksichtigen sind. • Pflicht: Ein angemessenes Überwachungssystem mit Überwachungsplan, Überwachungsprogramm und Vor-Ort-Besichtigungen einrichten und die Ergebnisse der Prüfung des Sicherheitsberichts mitteilen. • Pflicht: Bei meldepflichtigen Ereignissen Informationen einholen, Abhilfemaßnahmen sicherstellen, betroffene Personen unterrichten und Meldungen an die nach Landesrecht zuständige Behörde bzw. das Bundesministerium weiterleiten. • Empfehlung: Überwachung aus Störfallrecht mit anderen anlagensicherheitsbezogenen Kontrollen koordinieren, um Doppelprüfungen zu vermeiden und Erkenntnisse besser zu bündeln. Beschäftigte und Personal von Subunternehmen: • Pflicht: Im Rahmen der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne an Unterrichtung, Anhörung und Unterweisung mitzuwirken. • Pflicht: Die für den Störfall vorgesehenen Verhaltensregeln zu beachten. • Pflicht: Sicherheitsanweisungen und betriebliche Vorgaben zur Vermeidung von Fehlverhalten einzuhalten. • Empfehlung: Sicherheitsrelevante Beobachtungen und Beinahe-Ereignisse systematisch in betriebliche Melde- und Verbesserungsprozesse einbringen.