Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Straßenverkehrsgesetz (StVG): Es bildet die zentrale Ermächtigungsgrundlage, insbesondere für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen im Straßenverkehr. • Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG): Es trägt die kostenrechtliche Einbindung der Prüfungen und Untersuchungen der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer. • Fahrlehrergesetz (FahrlG): Es ist Rechtsgrundlage für Gebühren im Bereich fahrlehrerrechtlicher Amtshandlungen und Prüfungen. • Verwaltungskostengesetz: Es wird für die Kostenerhebung und Auslagen ergänzend herangezogen, soweit die GebOSt keine abweichenden Sonderregelungen enthält. • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970: Sie ist die Vorgängerregelung, die mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung außer Kraft getreten ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist eine bundesrechtliche Verordnung. Sie konkretisiert die gesetzlich eröffneten Ermächtigungen des Straßenverkehrsgesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und des Fahrlehrergesetzes und ordnet die Erhebung von Gebühren und Auslagen für straßenverkehrsbezogene Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen. Systematisch ist sie dem Gebühren- und Kostenrecht des besonderen Verwaltungsrechts zuzuordnen und ergänzt die fachrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts um kostenrechtliche Folgen. Inhaltlich regelt sie insbesondere den Gebührentarif, die erstattungsfähigen Auslagen, Kostengläubiger, Kostenschuldner, persönliche Gebührenbefreiungen sowie Übergangs- und Anwendungsbestimmungen. • Der Anwendungsbereich erfasst Behörden, technische Prüfstellen, amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer, Begutachtungsstellen sowie Antragsteller, Begünstigte, Kostenübernehmer und bei Betriebsüberwachungen die Betriebsinhaber. Er gilt für kostenpflichtige Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Straßenverkehrsrecht einschließlich bestimmter fahrlehrer- und sachverständigenrechtlicher Verfahren. Ausnahmen bestehen insbesondere durch persönliche Gebührenfreiheit für bestimmte öffentliche Rechtsträger, diplomatische und konsularische Vertretungen sowie bestimmte zwischenstaatliche Organisationen; zudem können aus Billigkeitsgründen für Körperbehinderte Ermäßigungen oder Befreiungen gewährt werden. Weitere Einschränkungen ergeben sich aus Übergangsregeln, aus der zeitlichen Nichtanwendung einzelner Gebührennummern sowie aus landesrechtlichen Gebührenordnungen bei der Gebührennummer 265. • In der Praxis bedeutet dies, dass straßenverkehrsrechtliche Verfahren regelmäßig nicht nur sachlich, sondern auch kostenrechtlich zu prüfen sind. Wer eine Maßnahme beantragt, veranlasst oder von ihr profitiert, muss grundsätzlich mit Gebühren nach der Anlage und mit gesondert erstattungsfähigen Auslagen rechnen; bei mehreren Schuldnern besteht Gesamtschuld. Behörden und Prüfstellen müssen zugleich prüfen, wer Kostengläubiger ist, ob Gebührenfreiheit eingreift, ob Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist und ob Zusatzaufwand, etwa bei Großraum- und Schwertransporten oder fehlenden Unterlagen, kostensteigernd wirkt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller, Veranlasser oder Begünstigte: • Pflicht: Gebühren für veranlasste oder begünstigende Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Gebührentarif tragen. • Pflicht: Erstattungsfähige Auslagen übernehmen, etwa für Zustellungen, Übersetzungen, Gutachten, Reisekosten oder besondere Prüfaufwände. • Pflicht: Erforderliche Unterlagen und Nachweise vollständig vorlegen, da zusätzlicher Aufwand gesondert berechnet werden kann. • Empfehlung: Anträge und Nachweise vollständig und präzise einreichen, um Zusatzgebühren und Verzögerungen zu vermeiden. Kostenübernehmer durch Erklärung: • Pflicht: Übernommene Kostenschulden entsprechend der gegenüber der Behörde abgegebenen oder mitgeteilten Erklärung erfüllen. • Empfehlung: Kostenübernahmen inhaltlich eindeutig fassen, um den Umfang der Haftung klar abzugrenzen. Gesetzlich Haftende und mehrere Kostenschuldner: • Pflicht: Für fremde Kostenschulden einstehen, soweit eine gesetzliche Haftung besteht. • Pflicht: Bei mehreren Kostenschuldnern gesamtschuldnerisch haften. • Empfehlung: Interne Kostentragung vorab regeln, da die Behörde die Forderung gegen jeden Gesamtschuldner geltend machen kann. Betriebsinhaber bei Überwachungsmaßnahmen: • Pflicht: Kosten von Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung des Betriebs tragen. • Empfehlung: Betriebsbezogene Unterlagen und Abläufe prüffähig organisieren, um Mehraufwand bei Überwachungen zu begrenzen. Behörden und gebührenerhebende Stellen: • Pflicht: Gebühren nach dem Gebührentarif festsetzen und mehrere verbundene Amtshandlungen gegebenenfalls zusammenfassen. • Pflicht: Prüfen, ob zusätzlich Umsatzsteuer und erstattungsfähige Auslagen anzusetzen sind. • Pflicht: Gebührenfreiheit, Ermäßigungen, Befreiungen, Kostengläubigerschaft und Kostenschuldnerschaft zutreffend feststellen. • Empfehlung: Vor der Festsetzung systematisch prüfen, ob Sonderregelungen, Übergangsvorschriften oder Ausnahmen für einzelne Gebührennummern eingreifen. Technische Prüfstellen sowie amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer: • Pflicht: Gebühren im Rahmen der vorgesehenen Prüfungen und Untersuchungen nach der Verordnung abrechnen. • Pflicht: Zusatzaufwand und auslagenfähige Kosten, soweit einschlägig, nachvollziehbar erfassen. • Empfehlung: Prüfunterlagen und aufwandsrelevante Umstände dokumentieren, damit die Gebührenerhebung belastbar und transparent bleibt.