Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
VergabeverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Teil 4: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der VgV; die Verordnung konkretisiert insbesondere die dort geregelten Vergabegrundsätze, Verfahrensarten, Eignung, Zuschlagserteilung sowie Nachprüfung. • Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014: Sie ist die unionsrechtliche Grundlage, deren Vorgaben zur öffentlichen Auftragsvergabe durch die VgV umgesetzt werden; zugleich hebt sie die Richtlinie 2004/18/EG auf. • Richtlinie 2004/18/EG: Sie ist die aufgehobene Vorgängerregelung auf EU-Ebene, die durch die Richtlinie 2014/24/EU ersetzt wurde. • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A Abschnitt 2: Für die Vergabe von Bauaufträgen ist sie neben den einschlägigen Vorschriften der VgV maßgeblich und ergänzt das Verfahrensrecht der Verordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780: Sie prägt die Ausgestaltung elektronischer Bekanntmachungen und des Datenaustauschstandards eForms, auf die die VgV in mehreren Vorschriften zu Bekanntmachungen und Veröffentlichungen verweist.
Text
Anwendungsbereich
Die VgV ist eine Verordnung des Bundes und konkretisiert den in Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geregelten Oberschwellenbereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Systematisch ist sie das zentrale Verfahrensregelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungen sowie für Wettbewerbe durch öffentliche Auftraggeber; für Bauaufträge verweist sie ergänzend auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Inhaltlich regelt sie insbesondere Anwendungsbereich, Auftragswertschätzung, Verfahrensarten, elektronische Kommunikation, Eignungs- und Zuschlagsprüfung, Dokumentation, Bekanntmachungen sowie Sonderregeln für soziale Dienstleistungen, Planungswettbewerbe und Architekten- und Ingenieurleistungen. Zugleich setzt sie unionsrechtliche Vorgaben, vor allem die Richtlinie 2014/24/EU, in deutsches Vergabeverfahrensrecht um. • Die VgV gilt für öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben. Erfasst sind damit insbesondere Vergabestellen, Bewerber und Bieter, zentrale Beschaffungsstellen, Unterauftragnehmer sowie in besonderen Konstellationen Preisgerichte und Teilnehmer an Planungswettbewerben. Nicht anwendbar ist sie auf Vergaben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, auf verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sowie auf Konzessionen; zudem bestehen Sonderregelungen etwa für soziale und andere besondere Dienstleistungen, dynamische Beschaffungssysteme, Rahmenvereinbarungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen. Für Bauaufträge gilt die VgV nur teilweise unmittelbar und wird im Übrigen durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ergänzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass öffentliche Auftraggeber oberhalb der Schwellenwerte ein formalisiertes, transparentes und weitgehend elektronisches Vergabeverfahren durchführen müssen, von der Auftragswertschätzung über Bekanntmachung, Fristen, Eignungsprüfung und Wertung bis zur Dokumentation und Unterrichtung der Unternehmen. Unternehmen müssen Angebote form- und fristgerecht, vollständig und regelmäßig elektronisch einreichen sowie Eignung und Ausschlussfreiheit nachweisen. Besondere praktische Bedeutung haben die Pflicht zur losweisen Betrachtung des Auftragswerts, die Vermeidung von Interessenkonflikten, die Nachvollziehbarkeit im Vergabevermerk und die Wahl der zulässigen Verfahrensart.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Öffentliche Auftraggeber: • Pflicht: Vergabeverfahren nach den in der VgV vorgesehenen Verfahrensarten, Fristen und Transparenzanforderungen durchzuführen. • Pflicht: Auftragswerte ordnungsgemäß und ohne Umgehungsabsicht zu schätzen sowie Lose, Optionen und Verlängerungen zu berücksichtigen. • Pflicht: Vergabeverfahren fortlaufend zu dokumentieren, Vertraulichkeit zu wahren und Interessenkonflikte auszuschließen. • Empfehlung: Elektronische Mittel, Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien so auszugestalten, dass Gleichbehandlung, Nachvollziehbarkeit und rechtssichere Wertung gewährleistet sind. Zentrale Beschaffungsstellen und Beschaffungsdienstleister: • Pflicht: Bei gemeinsamer oder zentraler Beschaffung die jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten vergaberechtskonform wahrzunehmen. • Pflicht: Bei Mitwirkung im Vergabeverfahren Vertraulichkeit, Datensicherheit und die Vermeidung von Interessenkonflikten sicherzustellen. • Pflicht: Soweit Verfahren im Namen anderer Auftraggeber durchgeführt werden, die Einhaltung der Verfahrensvorgaben mit zu verantworten. • Empfehlung: Zuständigkeitsverteilungen und anwendbares Recht bei gemeinsamer Beschaffung eindeutig in den Vergabeunterlagen festzulegen. Bewerber und Bieter: • Pflicht: Teilnahmeanträge, Interessensbestätigungen und Angebote form- und fristgerecht sowie vollständig einzureichen. • Pflicht: Eignung, Berechtigungen und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch geforderte Eigenerklärungen und Nachweise zu belegen. • Pflicht: Nebenangebote, Unteraufträge und bestehende gewerbliche Schutzrechte ordnungsgemäß anzugeben, soweit gefordert. • Empfehlung: Angebote strikt an den Vergabeunterlagen auszurichten und nur solche Unterlagen nachzureichen oder zu erläutern, die vom Auftraggeber zulässig angefordert werden. Unterauftragnehmer: • Pflicht: Soweit ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden, die einschlägigen Eignungsvoraussetzungen zu erfüllen und frei von zwingenden Ausschlussgründen zu sein. • Pflicht: Bei entsprechender Benennung oder Mitteilung im Verfahren die erforderlichen Angaben und Nachweise verfügbar zu machen. • Pflicht: Die für sie geltenden Anforderungen nach § 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einzuhalten. • Empfehlung: Frühzeitig belastbare Nachweise zur Eignung und zur tatsächlichen Mittelbereitstellung für den Hauptbieter bereitzustellen. Preisgerichte und Teilnehmer an Planungswettbewerben: • Pflicht: Preisrichter müssen unabhängig sein; die Wettbewerbsarbeiten sind anonym und allein nach den bekanntgemachten Kriterien zu bewerten. • Pflicht: Teilnehmer dürfen nicht aufgrund unzulässiger Gebiets- oder Rechtsformvorgaben ausgeschlossen werden. • Pflicht: Ausgeschlossene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszunehmen. • Empfehlung: Wettbewerbsregeln, Bindungen und Dokumentation so auszugestalten, dass die Nachvollziehbarkeit der Rangfolge und die Wettbewerbsfairness gesichert sind.