Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes
SystemstabilitätsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Übergeordnete zentrale Rechtsgrundlage des Netz- und Energierechts; auf dieses Gesetz verweist die SysStabV unter anderem bei der Definition des Netzbetreibers, den anerkannten Regeln der Technik, geschlossenen Verteilernetzen, Berichtsformaten und den Ordnungswidrigkeiten. • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in den jeweils genannten Fassungen: Maßgeblich für den Anlagenbegriff, die Inbetriebnahme und die in der Verordnung angesprochenen Sanktionen beziehungsweise förderrechtlichen Folgen; zudem wird § 6 Absatz 3 EEG für Anlagen nach § 2 Absatz 1 entsprechend herangezogen. • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Relevante Bezugsnorm für den Begriff der KWK-Anlage sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme bei KWK-Anlagen. • VDE-AR-N 4105:2011-08: Wesentliche technische Referenz für die Nachrüstung von Solaranlagen im Niederspannungsnetz sowie für bestimmte Ausnahmefälle bei anderen Anlagen. • Richtlinie „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Fassung Juni 2008: Zentrale technische Referenz für die Nachrüstung von Solaranlagen im Mittelspannungsnetz und für alternative bzw. eingeschränkte Nachrüstungsanforderungen bei weiteren betroffenen Anlagen.
Text
Anwendungsbereich
Die SysStabV ist eine bundesrechtliche Verordnung im Energierecht und konkretisiert technische Nachrüstungs- und Mitwirkungspflichten zur Sicherung der Netzstabilität bei Über- und Unterfrequenzen. Systematisch steht sie im Zusammenhang mit dem Energiewirtschaftsrecht sowie den Förderregimen für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung; sie verweist hierfür insbesondere auf das Energiewirtschaftsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Inhaltlich regelt sie zwei Nachrüstungsregime: einerseits die durch Netzbetreiber zu veranlassende Nachrüstung bestimmter älterer Solaranlagen im Nieder- und Mittelspannungsnetz, andererseits die durch Anlagenbetreiber selbst nachzuweisende Anpassung von Frequenzschutzeinstellungen bei weiteren Bestandsanlagen wie Wind-, Biomasse-, Wasserkraft- und KWK-Anlagen. Ergänzend enthält sie Fristen, Informationspflichten, Kostenverteilung, Ausnahmetatbestände, Qualitätskontrollen und Bußgeldvorschriften. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber geschlossener Verteilernetze, Betreiber bestimmter Bestandsanlagen nach § 2 sowie Betreiber zusätzlicher Entkupplungsschutzeinrichtungen. Sachlich unterscheidet die Verordnung zwischen Photovoltaikanlagen in Nieder- und Mittelspannungsnetzen mit bestimmten Leistungs- und Inbetriebnahmegrenzen sowie weiteren Bestandsanlagen aus KWK, Windenergie, Biomasse, Grubengas und Wasserkraft in allen Spannungsebenen nach den jeweils festgelegten Stichtagen. Ausnahmen bestehen insbesondere, wenn eine Nachrüstung nur durch Austausch wesentlicher Komponenten möglich wäre, eine vergleichbare finanzielle Belastung entstünde, die Anlage bereits den maßgeblichen technischen Vorgaben entspricht oder ein Notstromaggregat vorliegt. Für bestimmte Solaranlagen entfällt die Pflicht zudem, wenn selbst vereinfachte Einstellungsvarianten einen Wechselrichtertausch erfordern oder die Geräte bereits nach der Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirkleistungssteuerung angeschlossen wurden. • In der Praxis bedeutet dies, dass ältere Stromerzeugungsanlagen mit netzrelevanter Frequenzabschaltung systematisch überprüft und an vorgegebene Frequenzbereiche angepasst werden müssen, damit sie bei Frequenzabweichungen nicht massenhaft gleichzeitig vom Netz gehen. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber übernehmen dabei eine zentrale Steuerungs- und Koordinationsrolle, während Anlagenbetreiber je nach Anlagentyp Informationen liefern, Termine ermöglichen, Nachrüstungen veranlassen und Nachweise fristgerecht einreichen müssen. Die Verordnung verteilt zugleich Kosten zwischen Anlagenbetreibern und Netzebenen, eröffnet aber eng begrenzte Ausnahmewege bei technisch oder wirtschaftlich unzumutbaren Fällen. Unterbleiben Mitwirkung, Nachrüstung oder Nachweis, drohen förderrechtliche Nachteile und Ordnungswidrigkeitenfolgen.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Übertragungsnetzen: • Pflicht: Erforderliche Daten für die Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 beschaffen und den angeschlossenen Elektrizitätsverteilernetzbetreibern innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten zur Verfügung stellen. • Pflicht: Frequenzschutzeinstellungen für die von § 2 Absatz 2 erfassten Anlagen festlegen und an die zuständigen Netzbetreiber übermitteln. • Pflicht: Stichprobenartige Qualitätskontrollen durchführen oder durchführen lassen und auf Anforderung Berichte über den Stand der Nachrüstung erstellen. • Empfehlung: Standardisierte Prozesse für Datenermittlung, Fristenkontrolle, Prüfung von Ausnahmefällen und Kostenbearbeitung vorhalten. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen: • Pflicht: Wechselrichter und gegebenenfalls zusätzliche Entkupplungsschutzeinrichtungen der von § 2 Absatz 1 erfassten Anlagen entsprechend den Vorgaben der §§ 4, 5 und 7 nachrüsten lassen. • Pflicht: Anlagenbetreiber fristgerecht zur Mitwirkung, Terminabstimmung und bei Anlagen nach § 2 Absatz 2 zur Nachrüstung auffordern sowie die notwendigen Formulare bereitstellen. • Pflicht: Daten an Übertragungsnetzbetreiber und sonst erforderliche Stellen zur Vorbereitung, Kontrolle und Berichterstattung übermitteln. • Empfehlung: Nachrüstungsprogramme mit dokumentierter Kommunikation, Fachkräfteeinsatz und Nachweisverwaltung organisieren. Betreiber geschlossener Verteilernetze: • Pflicht: Soweit einschlägig, die für Berichte, Kostenabwicklung und Netzzusammenhänge erforderlichen Informationen bereitstellen. • Pflicht: Die für sie entsprechend geltenden Kosten- und Erstattungsregelungen beachten. • Pflicht: Im Verhältnis zu vorgelagerten Netzbetreibern an der Umsetzung der Nachrüstungsorganisation mitwirken. • Empfehlung: Schnittstellen zu vorgelagerten Netzbetreibern und zu angeschlossenen Anlagenbetreibern vertraglich und organisatorisch klar regeln. Betreiber von Anlagen nach § 2 Absatz 1: • Pflicht: Für die Vorbereitung der Nachrüstung erforderliche Informationen innerhalb der gesetzten Frist in der angeforderten Form an den Elektrizitätsverteilernetzbetreiber übermitteln. • Pflicht: Die Nachrüstung durch die beauftragte fachkundige Person zum vorgeschlagenen Zeitpunkt ermöglichen oder rechtzeitig einen zulässigen Ausweichtermin benennen. • Pflicht: Zusätzliche Kosten tragen, soweit dem Wunsch nach einer bestimmten fachkundigen Person entsprochen wird und dadurch Mehrkosten entstehen. • Empfehlung: Wechselrichterdaten, Herstellerunterlagen und Zugangsorganisation frühzeitig bereithalten. Betreiber von Anlagen nach § 2 Absatz 2: • Pflicht: Zugangsbestätigung nach Erhalt der Nachrüstungsaufforderung innerhalb von sechs Wochen an den Netzbetreiber übersenden. • Pflicht: Die Anlage, soweit kein Ausnahmefall vorliegt, entsprechend den vorgegebenen Frequenzschutzeinstellungen durch eine Fachkraft nachrüsten lassen und die Nachrüstung fristgerecht nachweisen. • Pflicht: Ausnahmebegehren mit Nachweisen innerhalb der vorgesehenen Fristen einreichen, wenn technische oder wirtschaftliche Ausnahmegründe geltend gemacht werden sollen. • Empfehlung: Kostenvoranschläge vor Beauftragung einreichen, Fachkundenachweise sichern und vollständige Nachrüstungsdokumentation führen. Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen: • Pflicht: Zusätzliche übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen mit Frequenzschutz auf die vorgegebenen Unter- und Überfrequenzwerte nachrüsten. • Pflicht: Die Nachrüstung innerhalb der maßgeblichen Frist nachweisen. • Pflicht: Auf Verlangen des Netzbetreibers eine Bestätigung der eingestellten Abschaltfrequenzwerte vorlegen. • Empfehlung: Schutzgeräte und Einstellprotokolle technisch dokumentieren und mit den Anlagen- und Netzbetreibern abstimmen. Fachkundige Personen bzw. Fachkräfte: • Pflicht: Nachrüstungen nur bei Vorliegen der in der Verordnung genannten fachlichen Voraussetzungen durchführen. • Pflicht: Die Nachrüstung ordnungsgemäß umsetzen und erforderliche Bestätigungen oder Nachweise unterzeichnen. • Pflicht: Soweit erforderlich, den Fachkundenachweis für die jeweilige Nachrüstung beifügen. • Empfehlung: Einstellwerte, Prüfprotokolle und technische Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren.