Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten
BauproduktengesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Sie bildet die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die Vermarktung von Bauprodukten und wird durch das BauPG hinsichtlich Notifizierung, Sprache, Marktüberwachung und Sanktionen national durchgeführt. • Verordnung (EU) 2024/3110: Sie ist die weitere maßgebliche unionsrechtliche Grundlage für harmonisierte Vorschriften zur Vermarktung von Bauprodukten; das BauPG ordnet hierzu benennende und notifizierende Behörden, technische Bewertungsstellen sowie Sanktionen zu. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage für die nationale Akkreditierungsstelle; auf sie stützt sich die Rolle der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH bei Begutachtung, Bewertung und Überwachung. • Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009: Es wird ausdrücklich für die Aufsicht nach Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3110 herangezogen und ergänzt damit das bauprodukterechtliche Akkreditierungs- und Überwachungssystem. • Landesrechtliche Vorschriften zur Marktüberwachung: Sie bestimmen die sachliche Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden und werden durch die bundesgesetzlichen Regeln des BauPG zur örtlichen Zuständigkeit ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Das Bauproduktengesetz ist ein nationales Durchführungsgesetz und systematisch ein ergänzendes Bundesgesetz zu unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben für die Vermarktung von Bauprodukten. Es konkretisiert vor allem behördliche Zuständigkeiten, Sprachvorgaben, Verordnungsermächtigungen sowie Sanktionsregelungen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und zur Verordnung (EU) 2024/3110. Inhaltlich ordnet es das Deutsche Institut für Bautechnik und die Deutsche Akkreditierungsstelle in zentrale Rollen bei Notifizierung, Bewertung und technischer Bewertung ein. Zudem regelt es die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden der Länder sowie Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen produktbezogene Pflichten. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister, Online-Marktplätze, notifizierungsrelevante Stellen, das Deutsche Institut für Bautechnik, die Deutsche Akkreditierungsstelle, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Sachlich betrifft das Gesetz die Vermarktung von Bauprodukten nach den beiden EU-Verordnungen, außerdem die nationale Durchführung von Notifizierungs-, Benennungs-, Bewertungs- und Marktüberwachungsverfahren. Für die Marktüberwachung gelten differenzierte Zuständigkeitsregeln, etwa für Online-Marktplätze, für Fälle ohne feststellbaren verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer und für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands. Nicht unmittelbar erfasst sind nur solche Bauprodukte, die außerhalb der unionsrechtlichen Regelungsregime liegen; hierfür können jedoch auf Grundlage der Verordnungsermächtigung ergänzende Rechtsverordnungen erlassen werden. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Bauprodukte im deutschen Markt nur unter Einhaltung klar zugeordneter unions- und nationalrechtlicher Verfahrens-, Kennzeichnungs-, Informations- und Sprachpflichten bereitgestellt werden dürfen. Wirtschaftsakteure müssen insbesondere Erklärungen, technische Unterlagen, Kennzeichnungen sowie Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen ordnungsgemäß und in deutscher Sprache vorhalten oder beifügen. Behörden erhalten eine eindeutige Zuständigkeitsordnung für Notifizierung, technische Bewertung und Marktüberwachung. Verstöße können je nach Schwere als Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Geldbußen oder als Straftat sanktioniert werden.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Leistungserklärung bzw. Leistungs- und Konformitätserklärung ordnungsgemäß, vollständig und rechtzeitig erstellen und zur Verfügung stellen. • Sicherstellen, dass CE-Kennzeichnung, Identifizierungscode oder Chargen- bzw. Seriennummer ordnungsgemäß angebracht sind. • Gebrauchsanleitungen, Produktinformationen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beifügen. • Empfehlung: Interne Dokumentations-, Kennzeichnungs- und Freigabeprozesse so ausgestalten, dass Nachweise über mindestens zehn Jahre zuverlässig vorgehalten werden können. Importeure: • Vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass Konformität, Leistungserklärung, Kennzeichnung und erforderliche Unterlagen des Herstellers vorliegen. • Keine Produkte in Verkehr bringen, wenn Anforderungen nicht erfüllt sind oder Risiken bekannt werden. • Bei Risiken unverzüglich Hersteller, Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls weitere Beteiligte unterrichten. • Empfehlung: Wareneingangs- und Prüfprozesse mit standardisierten Kontrolllisten für Kennzeichnung, Unterlagen und Sprachvorgaben absichern. Händler: • Nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, bei denen die erforderlichen Kennzeichnungen und Unterlagen verfügbar sind. • Bei festgestellten Risiken oder Nichtkonformitäten Korrekturmaßnahmen veranlassen oder unterstützen. • Sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen. • Empfehlung: Vertriebs- und Lagerprozesse mit Prüfungen zu Unterlagen, Kennzeichnung und Produktrisiken verknüpfen. Bevollmächtigte und sonstige benannte Wirtschaftsakteure: • Erforderliche Unterlagen und Informationen mindestens zehn Jahre bereithalten. • Informationen und Dokumentationen den zuständigen Behörden rechtzeitig und vollständig vorlegen oder aushändigen. • Bei Nichtkonformitäten oder Risiken die vorgeschriebenen Mitteilungen und Unterstützungsleistungen erbringen. • Empfehlung: Vertretungsmandate und Verantwortungsabgrenzungen schriftlich und nach Produktgruppen nachvollziehbar dokumentieren. Fulfilment-Dienstleister und sonstige Akteure nach der Verordnung (EU) 2024/3110: • Die Bereitstellung nichtkonformer Produkte auf dem Markt nicht unterstützen. • Verfügbare Kennzeichnungen und Unterlagen am Produkt sicherstellen, soweit dies gesetzlich verlangt ist. • Bei Risiken oder behördlichen Maßnahmen die vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen Lager, Versand und Compliance so organisieren, dass gesperrte oder auffällige Produkte nicht weiter ausgeliefert werden. Online-Marktplätze: • Maßnahmen bei beanstandeten oder nichtkonformen Produkten nach den unionsrechtlichen Vorgaben ergreifen. • Vollziehbare behördliche Anordnungen beachten. • Die Bereitstellung risikobehafteter oder nichtkonformer Produkte auf dem Markt nicht unterstützen. • Empfehlung: Melde-, Sperr- und Entfernungssysteme für betroffene Angebote mit schneller behördlicher Reaktionsmöglichkeit vorhalten. Antragsteller auf Notifizierung: • Dem Antrag auf Notifizierung die Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beifügen. • Die Voraussetzungen des jeweiligen unionsrechtlichen Notifizierungsverfahrens vollständig nachweisen. • Änderungen notifizierungsrelevanter Voraussetzungen nachvollziehbar dokumentieren. • Empfehlung: Antragsunterlagen mit Fokus auf Akkreditierungsnachweise und Zuständigkeitsabgrenzung vollständig vorbereiten. Deutsches Institut für Bautechnik: • Notifizierungen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben vornehmen. • Als Technische Bewertungsstelle für die erfassten Produktfamilien tätig werden. • Im Auftrag des Bundesministeriums in der Organisation Technischer Bewertungsstellen mitwirken. • Empfehlung: Notifizierungs-, Bewertungs- und Koordinierungsaufgaben organisatorisch klar trennen und revisionssicher dokumentieren. Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH: • Begutachtung, Bewertung und Überwachung im Rahmen der unionsrechtlich vorgesehenen Verfahren durchführen. • Die Funktion als nationale Akkreditierungsstelle im einschlägigen bauprodukterechtlichen Kontext wahrnehmen. • Akkreditierungsurkunden als Grundlage der Notifizierungsanträge ausstellen. • Empfehlung: Bewertungsmaßstäbe und Überwachungsverfahren auf beide unionsrechtlichen Regime abgestimmt fortentwickeln. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: • Als benennende Behörde die benannte Technische Bewertungsstelle überwachen und bewerten. • Die unionsrechtlich vorgesehenen Mitteilungen und Unterrichtungen gegenüber der Europäischen Kommission vornehmen. • Die Mitwirkung des Deutschen Instituts für Bautechnik in der Organisation Technischer Bewertungsstellen steuern. • Empfehlung: Die Schnittstellen zwischen Benennung, europäischer Mitteilung und nationaler Aufsicht verfahrensmäßig einheitlich ausgestalten. Marktüberwachungsbehörden der Länder: • Marktüberwachungsverfahren nach den gesetzlichen örtlichen Zuständigkeitsregeln führen. • Beschwerden über Nichtkonformitäten bearbeiten. • Bei Online-Marktplätzen, unbekannten verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmern oder Auslandsbezug die besonderen Zuständigkeitsregeln anwenden. • Empfehlung: Länderübergreifende Abstimmung und Erstbefassungsregeln für digitale Vertriebsformen praktisch belastbar organisieren.