Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste
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Zusätzliche Angaben
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• Richtlinie (EU) 2022/2557 v. 14. Dezember 2022: Übergeordnete Rechtsgrundlage zur Resilienz kritischer Einrichtungen; die Verordnung ergänzt sie durch eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste. • Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieses delegierten Rechtsakts. • Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557: Bezugspunkt für die Sektoren, Teilsektoren und Einrichtungskategorien, auf die sich die Liste der wesentlichen Dienste beschränkt. • Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557: Regelung zur Ausnahme für bestimmte Tätigkeiten öffentlicher Verwaltung (nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Strafverfolgung). • Richtlinie 2008/114/EG: Vorgängerregelung, deren Aufhebung in der Richtlinie (EU) 2022/2557 angeordnet ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 ist ein delegierter Rechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557; sie ergänzt diese Richtlinie innerhalb der EU-Normenhierarchie und ist als Verordnung in allen Teilen verbindlich sowie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anwendbar. Sie wurde im Amtsblatt am 30.10.2023 veröffentlicht und trat am 20. Tag nach der Veröffentlichung, also am 19.11.2023, in Kraft. Inhaltlich legt die Verordnung eine nicht erschöpfende Liste „wesentlicher Dienste“ in den in der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannten Sektoren und Teilsektoren fest. Die Liste ist allgemein formuliert, um nationale Besonderheiten (z. B. Größe oder geografische Lage) berücksichtigen zu können, und erfasst nur Dienste von Einrichtungskategorien, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Aufgeführt werden u. a. wesentliche Dienste in den Sektoren Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Weltraum sowie Produktion/Verarbeitung/Vertrieb von Lebensmitteln. • Der Anwendungsbereich betrifft zuständige Behörden, die die Liste für Zwecke einer Risikobewertung heranziehen und diese anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen verwenden. Erfasst sind nur solche Dienste, die als „wesentliche Dienste“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2557 gelten und von den dort genannten Kategorien von Einrichtungen erbracht werden (z. B. Elektrizitätsunternehmen, Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, Gesundheitsdienstleister). Ausgenommen sind nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2022/2557 insbesondere Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, soweit sie Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung ausüben. • In der Praxis dient die Liste als einheitlicher Ausgangspunkt für behördliche Risikobewertungen und die anschließende Identifizierung kritischer Einrichtungen, etwa bei Elektrizitätsversorgung, Trinkwasserversorgung, Cloud-Computing-Diensten oder dem Betrieb von Häfen. Für betroffene Betreiber steigt damit die Wahrscheinlichkeit, in nationale Verfahren zur Einstufung als kritisch einbezogen zu werden, weil ihre Tätigkeit ausdrücklich als potenziell wesentlicher Dienst benannt ist.
Stand: 20.03.2026