Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
BarrierefreiheitsstärkungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019: Sie ist die übergeordnete unionsrechtliche Grundlage des BFSG und gibt die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vor, die durch das Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden. • Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019: Sie regelt Marktüberwachung und Produktkonformität und wird im BFSG für Strategie, Befugnisse, Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden herangezogen. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008: Sie enthält die allgemeinen Grundsätze zur CE-Kennzeichnung, auf die das BFSG bei der Kennzeichnung barrierefreiheitsrelevanter Produkte verweist. • Behindertengleichstellungsgesetz: Es ist für Beratung, Kommunikationshilfen, Verbandsanerkennung und Schlichtung eng mit dem BFSG verknüpft und ergänzt dessen Durchsetzungs- und Unterstützungsmechanismen. • Verordnung (EU) 2017/1563 vom 13. September 2017 sowie §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 Urheberrechtsgesetz: Diese Regelungen bleiben nach § 1 Absatz 5 unberührt und stehen damit neben dem BFSG, insbesondere im Bereich barrierefreier Formate für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen.
Text
Anwendungsbereich
Das BFSG ist ein Gesetz und setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um. Es verankert verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, stärkt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und dient zugleich der Harmonisierung des Binnenmarkts. Systematisch verbindet es materiell-rechtliche Anforderungen an Marktakteure mit Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung, Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfen und Bußgeldvorschriften. Inhaltlich erfasst es insbesondere bestimmte Verbraucherhardware, Selbstbedienungsterminals, Telekommunikationsdienste, Teile von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr; zugleich regelt es Ausnahmen, Übergangsfristen sowie Fälle grundlegender Veränderung und unverhältnismäßiger Belastung. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Dienstleistungserbringer, Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher sowie anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Für Produkte gilt das Gesetz grundsätzlich für die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebrachten erfassten Produkte, für Dienstleistungen für die nach dem 28. Juni 2025 erbrachten erfassten Dienstleistungen. Ausgenommen sind insbesondere bestimmte Altinhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, einzelne Verkehrsbereiche nur teilweise sowie Kleinstunternehmen, soweit sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen; daneben bestehen Erleichterungen und besondere Dokumentationsregeln bei grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung. Für bereits eingesetzte Produkte und bestehende Dienstleistungsverträge gelten Übergangsregelungen bis längstens zum 27. Juni 2030 beziehungsweise bei Selbstbedienungsterminals bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens jedoch fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme. • In der Praxis bedeutet das BFSG, dass betroffene Unternehmen Barrierefreiheit als verbindliche Produkt- und Dienstleistungsanforderung in Entwicklung, Information, Bereitstellung und laufenden Betrieb integrieren müssen. Für Produkte sind insbesondere technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung relevant; für Dienstleistungen vor allem barrierefreie Ausgestaltung und barrierefrei zugängliche Informationen. Verstöße können behördliche Anordnungen, Vertriebs- oder Angebotsverbote, Rücknahmen, Rückrufe und Bußgelder auslösen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Produkte nur in den Verkehr bringen, wenn sie barrierefrei gestaltet und hergestellt sind. • Pflicht: Technische Dokumentation erstellen, Konformitätsbewertungsverfahren durchführen sowie EU-Konformitätserklärung ausstellen. • Pflicht: CE-Kennzeichnung anbringen und bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf veranlassen. • Empfehlung: Barrierefreiheit bereits in Entwicklung, Serienfertigung, Produktkennzeichnung und deutschsprachige Nutzerinformationen integrieren. Bevollmächtigter: • Pflicht: Übertragene EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen für fünf Jahre bereithalten. • Pflicht: Marktüberwachungsbehörden Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen. • Pflicht: Bei Maßnahmen zur Herstellung der Konformität im übertragenen Aufgabenbereich mitwirken. • Empfehlung: Mandat und Aufgabenumfang schriftlich präzise festlegen und behördliche Kommunikationswege dokumentieren. Einführer: • Pflicht: Nur konforme Produkte in den Verkehr bringen und vorab prüfen, ob CE-Kennzeichnung, Unterlagen und Herstellerangaben vorliegen. • Pflicht: Sicherstellen, dass Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. • Pflicht: Bei vermuteter Nichtkonformität das Inverkehrbringen aussetzen und Hersteller sowie Behörden informieren. • Empfehlung: Prüfprozesse für Wareneingang, Kennzeichnung, Dokumentenlage und Lagerbedingungen fest etablieren. Händler: • Pflicht: Produkte nur bereitstellen, wenn CE-Kennzeichnung, Begleitunterlagen sowie Hersteller- und Einführerangaben vorhanden sind. • Pflicht: Bei Verdacht auf Nichtkonformität die Bereitstellung unterlassen, bis die Konformität hergestellt ist. • Pflicht: Bei erkannter Nichtkonformität Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Behördeninformation sicherstellen. • Empfehlung: Verkaufsfreigaben und Lieferkettenkontrollen um Barrierefreiheits- und Dokumentationsprüfungen ergänzen. Dienstleistungserbringer: • Pflicht: Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. • Pflicht: Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung erstellen und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich machen. • Pflicht: Bei Nichtkonformität unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und zuständige Behörden informieren. • Empfehlung: Webseiten, mobile Anwendungen, elektronische Prozesse und Verbraucherinformationen fortlaufend auf Barrierefreiheit überprüfen. Wirtschaftsakteure allgemein: • Pflicht: Auf Verlangen Auskunft über Bezugs- und Abgabestellen der Produkte erteilen. • Pflicht: Beurteilungen zu grundlegender Veränderung oder unverhältnismäßiger Belastung dokumentieren und aufbewahren, soweit einschlägig. • Pflicht: Mit Marktüberwachungsbehörden umfassend kooperieren. • Empfehlung: Nachweis- und Aufbewahrungssysteme für Lieferkette, Bewertungen und Korrekturmaßnahmen zentral organisieren. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Produkte und Dienstleistungen überwachen, Nichtkonformität prüfen und erforderliche Maßnahmen anordnen. • Pflicht: Verbrauchern auf Antrag Informationen in wahrnehmbarer Form, bei Bedarf einfach oder in Leichter Sprache, bereitstellen. • Pflicht: Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen ermöglichen. • Empfehlung: Stichproben, Informationsbereitstellung und grenzüberschreitende Abstimmung frühzeitig standardisieren.