Arbeitsgerichtsgesetz
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gerichtsverfassungsgesetz: Es ist die übergeordnete allgemeine Verfahrensgrundlage, auf die das ArbGG wiederholt verweist, insbesondere bei Präsidium, Rechtswegfragen, Öffentlichkeit, Ordnung in der Sitzung, Gerichtssprache und Rechtsschutz bei überlangen Verfahren. • Zivilprozessordnung: Sie gilt im arbeitsgerichtlichen Urteils- und teilweise auch im Beschlussverfahren entsprechend, etwa für Prozesskostenhilfe, Mahnverfahren, Berufung, Revision, Vollstreckung, Wiederaufnahme und zahlreiche Verfahrensfragen. • Betriebsverfassungsgesetz: Für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht bestimmt § 2a ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren. • Tarifvertragsgesetz: Es ist eng mit dem ArbGG verknüpft, etwa bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, bei der Allgemeinverbindlicherklärung sowie bei Entscheidungen zur Tariffähigkeit, Tarifzuständigkeit und zum im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag. • Richterwahlgesetz: Für die Berufung der Bundesrichter am Bundesarbeitsgericht verweist das ArbGG ausdrücklich auf dessen Regelungen.
Text
Anwendungsbereich
Das Arbeitsgerichtsgesetz ist ein Bundesgesetz des gerichtlichen Verfahrensrechts. Es ordnet die Arbeitsgerichtsbarkeit als besonderen Zweig der Gerichtsbarkeit, bestimmt Aufbau, Besetzung, Zuständigkeiten und Verfahrensarten der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts und verweist ergänzend vielfach auf Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung und weitere Verfahrensgesetze. Inhaltlich trennt es vor allem zwischen Urteilsverfahren für individualrechtliche Streitigkeiten und Beschlussverfahren für kollektivrechtliche Angelegenheiten. Zudem regelt es Rechtsmittel, Kosten, Prozessvertretung, elektronische Kommunikation, Videoverhandlung, Schiedsverfahren in bestimmten Fällen sowie Vollstreckung. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsräte, Sprecherausschüsse, Mitbestimmungsorgane, Freiwillige bestimmter Dienste, Entwicklungshelfer, gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sowie Gerichte und Behörden. Er gilt für individualrechtliche Streitigkeiten etwa aus dem Arbeitsverhältnis, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, für kollektivrechtliche Angelegenheiten insbesondere aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht sowie für besondere Status- und Tariffragen. Ausgenommen sind insbesondere Beamte als solche vom Arbeitnehmerbegriff; Organvertreter juristischer Personen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer, können aber aufgrund Vereinbarung teilweise vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. Weitere Ausnahmen und Sonderregeln bestehen etwa bei ausschließlicher Zuständigkeit anderer Gerichte, bei Schiedsgerichten für bestimmte tariflich geregelte Fälle sowie bei besonderen Zuständigkeits- und Übergangsregelungen. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten nach festgelegten Zuständigkeits- und Verfahrensregeln einem spezialisierten Gerichtszweig zugewiesen werden. Zentral sind die frühe Güteverhandlung, die Beteiligung ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreisen, beschleunigte Verfahren insbesondere bei Kündigungsstreitigkeiten sowie besondere Kostenregeln im ersten Rechtszug. Für Gerichte, Anwälte, Behörden und Verbände schafft das Gesetz klare Vorgaben zur Prozessvertretung, zu Rechtsmitteln und zum elektronischen Rechtsverkehr. Für Betriebe und Beschäftigte erhöht es damit die Vorhersehbarkeit, Spezialisierung und Verfahrensbeschleunigung arbeitsrechtlicher Konfliktlösung.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen: • Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über dessen Bestehen oder Nichtbestehen sowie damit zusammenhängende Ansprüche vor dem zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. • Fristen im Verfahren beachten, insbesondere bei Einspruch, Berufung, Revision und besonderen Klagefristen wie bei Benachteiligungsansprüchen. • Bei persönlicher Ladung erscheinen oder zulässig per Bild- und Tonübertragung teilnehmen. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob das Urteilsverfahren oder ein besonderer Zuständigkeitsfall vorliegt. Arbeitgeber: • Auf Klagen und gerichtliche Fristen fristgerecht und substantiiert erwidern, insbesondere in Kündigungsstreitigkeiten. • Elektronische Einreichungspflichten beachten, soweit Schriftsätze durch Rechtsanwälte, Behörden oder bestimmte Bevollmächtigte übermittelt werden. • Beteiligungs- und Anhörungsrechte in kollektivrechtlichen Verfahren wahrnehmen. • Empfehlung: Zuständigkeit, Vertretungsbefugnis und mögliche Kostenfolgen bereits vor Verfahrensbeginn prüfen. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Tarifvertragsparteien: • Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter einreichen und bei organisatorischen Anhörungen mitwirken. • Tarifbezogene Streitigkeiten, Anträge zur Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit sowie Verfahren zur Allgemeinverbindlichkeit in der vorgesehenen Form betreiben. • In höheren Instanzen die besonderen Vertretungsanforderungen beachten. • Empfehlung: Tarifliche Zuständigkeits- und Schiedsregelungen klar formulieren und fortlaufend auf ihre Anwendbarkeit prüfen. Betriebsräte, Sprecherausschüsse und sonstige betriebsverfassungsrechtliche Organe: • Kollektivrechtliche Streitigkeiten im Beschlussverfahren anhängig machen. • An der Sachverhaltsaufklärung mitwirken und gerichtliche Fristen sowie Anhörungstermine beachten. • Bei Vergleichen oder Erledigungserklärungen die formalen Anforderungen einhalten. • Empfehlung: Vor Antragstellung den richtigen betriebs- oder unternehmensbezogenen Gerichtsstand prüfen. Gerichte und sonstige Verfahrensbeteiligte mit Einreichungspflichten: • Verfahren beschleunigt führen und Rechtsmittelbelehrungen ordnungsgemäß erteilen. • Elektronische Akten- und Dokumentationsvorgaben sowie Anforderungen an Videoverhandlungen beachten. • Im ersten Rechtszug die Güteverhandlung regelmäßig vorrangig durchführen. • Empfehlung: Verfahrensabläufe an die Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungs- und Digitalisierungsregimes anpassen.