Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 292 AEUV: Er bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass der Empfehlung und verankert sie als nicht verbindlichen Handlungsrahmen des Unionsrechts. • Verordnung (EU) 2021/241 vom 12. Februar 2021: Sie regelt die Aufbau- und Resilienzfazilität, auf die die Empfehlung ausdrücklich Bezug nimmt, um EASE-Maßnahmen in nationale Aufbau- und Resilienzpläne einzubetten. • Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 „Eine Brücke ins Arbeitsleben – Stärkung der Jugendgarantie“: Sie wird als zentraler Bezugsrahmen für Maßnahmen zugunsten junger Menschen genannt und ergänzt die beschäftigungspolitische Stoßrichtung der EASE-Empfehlung. • Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz: Sie steht in engem sachlichen Zusammenhang mit den Vorgaben zu Weiterbildung, Umschulung und arbeitsmarktrelevanter Qualifizierung. • Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019: Sie wird im Zusammenhang mit Restrukturierungen genannt und ergänzt die Empfehlung um den Rahmen für Frühwarnsysteme und präventive Restrukturierung bestandsfähiger Unternehmen.
Text
Anwendungsbereich
Die Empfehlung (EU) 2021/402 ist eine Empfehlung der Europäischen Kommission auf Grundlage von Artikel 292 AEUV und damit ein unionsrechtlicher Soft-Law-Akt ohne unmittelbare verbindliche Rechtswirkung. Systematisch ist sie dem europäischen Beschäftigungs-, Sozial- und Koordinierungsrecht zuzuordnen und dient als politischer Orientierungsrahmen für den Übergang von pandemiebedingter Arbeitsplatzsicherung hin zu aktiver Beschäftigungsförderung nach der COVID-19-Krise. Inhaltlich fordert sie kohärente nationale Maßnahmenpakete aus drei Bausteinen: Einstellungs- und Übergangsanreize einschließlich Förderung von Unternehmertum, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie leistungsfähigere Arbeitsvermittlungsdienste. Ergänzend regelt sie die Einbindung von Sozialpartnern, die Nutzung von EU-Finanzierungsinstrumenten, die Vermeidung von Doppelfinanzierungen sowie Überwachung und Berichterstattung. • Der Anwendungsbereich richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten, die EASE-Maßnahmen konzipieren, finanzieren, umsetzen, überwachen und mit unionsrechtlichen Vorgaben wie staatlichen Beihilfen und Förderbedingungen abstimmen sollen. Erfasst sind daneben öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner, Arbeitgeber, Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, Sozialdienste sowie weitere relevante Interessenträger in industriellen Ökosystemen und Wertschöpfungsketten; mittelbar betroffen sind insbesondere Arbeitsuchende, von Umstrukturierung betroffene Beschäftigte, junge Menschen, Frauen sowie benachteiligte und unterrepräsentierte Gruppen. Die Empfehlung bezieht auch Unternehmen, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, bei Lehrstellen, Praktika, Umstrukturierungen und Kompetenzentwicklung ein. Ausnahmen im engeren Sinn werden nicht normiert; einzelne Maßnahmen stehen jedoch unter Vorbehalten wie „gegebenenfalls“, „wenn möglich“ oder im Einklang mit Förder-, Beihilfe- und Fazilitätsvorgaben. • In der Praxis bedeutet dies, dass Mitgliedstaaten arbeitsmarktpolitische Programme nicht isoliert, sondern als abgestimmtes Bündel aus befristeten Einstellungsanreizen, Qualifizierungsangeboten und Vermittlungsunterstützung ausgestalten sollen. Förderungen für Lehrstellen, bezahlte Praktika, Gründungszuschüsse oder Umschulungen sollen sich am tatsächlichen Qualifikationsbedarf orientieren und besonders auf junge Menschen, Frauen sowie von Strukturwandel betroffene Personen ausgerichtet werden. Öffentliche Arbeitsverwaltungen sollen individuelle Beratung, Validierung von Kompetenzen und Unterstützung bei Arbeitsplatzwechseln bereitstellen. Zugleich ist die Finanzierung mit EU-Mitteln so zu organisieren, dass keine Doppelfinanzierung entsteht und die Förderbedingungen eingehalten werden.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Kohärente Maßnahmenpakete mit befristeten und dauerhaften Maßnahmen zur Bewältigung der pandemiebedingten Arbeitsmarktherausforderungen sowie des ökologischen und digitalen Wandels entwickeln. • Pflicht2: Einstellungs- und Übergangsanreize, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen sowie stärkere Arbeitsvermittlungsdienste als zusammenhängende EASE-Maßnahmen ausgestalten. • Pflicht3: Angemessene Ressourcen bereitstellen, Doppelfinanzierungen mit EU-Programmen vermeiden und die Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen sicherstellen. • Empfehlung: EASE-Maßnahmen in Aufbau- und Resilienzpläne integrieren und ihre Wirkung systematisch überwachen und bewerten. Öffentliche Arbeitsverwaltungen: • Pflicht1: Arbeitsuchenden individuelle Unterstützung durch Berufsorientierung, Beratung, Mentoring, Kompetenzbewertung und Hilfe bei der Arbeitsuche anbieten. • Pflicht2: Über ausreichende operative Kapazitäten verfügen, um Unterstützungsmaßnahmen direkt bereitzustellen oder zu ihrer Umsetzung beizutragen. • Pflicht3: Informationsmaßnahmen gemeinsam mit Sozialdiensten vorantreiben, insbesondere für schwer erreichbare Langzeitarbeitslose und nicht erwerbstätige Jugendliche. • Empfehlung: Digitale und regionale Arbeitsmarktinformationen stärker für Vermittlung und Übergänge nutzen. Sozialpartner und Arbeitnehmer-/Arbeitgebervertreter: • Pflicht1: An der Konzeption, Durchführung und Bewertung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mitwirken. • Pflicht2: Den Bedarf an Humankapital und Veränderungen im Zuge von Umstrukturierungen antizipieren. • Pflicht3: Durch gemeinsame Schlussfolgerungen, individuelle Unterstützung und Partnerschaften Beschäftigungsübergänge unterstützen. • Empfehlung: Den sozialen Dialog gezielt zur Begleitung von Strukturwandel und Kompetenzentwicklung ausbauen. Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen sowie weitere einschlägige Interessenträger: • Pflicht1: Mit Unternehmen, Sozialpartnern und öffentlichen Stellen bei sektoralen und regionalen Kompetenzstrategien zusammenarbeiten. • Pflicht2: Bildungsangebote an den Anforderungen des Arbeitsmarktes ausrichten und arbeitsbasiertes Lernen ermöglichen. • Pflicht3: Zur Entwicklung und Bereitstellung allgemein zugänglicher Erkenntnisse über Kompetenzen und Arbeitsmarktbedarf beitragen. • Empfehlung: Kurzlehrgänge und flexible Qualifizierungsformate für berufliche Übergänge ausbauen. Unternehmen, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen: • Pflicht1: Bei Einstellungs-, Übergangs-, Lehrstellen- und Praktikumsprogrammen arbeitsmarktrelevante Ausbildungsanteile und Qualitätsanforderungen berücksichtigen. • Pflicht2: Bei Umstrukturierungen betroffene Arbeitskräfte durch interne oder externe Übergänge und Kompetenzentwicklung unterstützen. • Pflicht3: In Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Partnern zusätzlichen Kompetenz- und Personalbedarf offenlegen und in Maßnahmen einbinden. • Empfehlung: Lehrlingsausbildung, bezahlte Praktika und grüne oder digitale Beschäftigungsfelder gezielt zur nachhaltigen Personalgewinnung nutzen.