Verordnung (EU) 2025/11 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf Vanuatu
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018: Sie ist die zentrale Grundverordnung des EU-Visumlistenrechts und wird durch die Verordnung (EU) 2025/11 unmittelbar geändert, indem Vanuatu von Anhang II nach Anhang I überführt wird. • Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Vanuatu über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte: Dieses Abkommen begründete ursprünglich die visumfreie Kurzaufenthaltseinreise für Staatsangehörige Vanuatus und bildet den völkervertraglichen Hintergrund der späteren Aussetzungsmaßnahmen. • Beschluss (EU) 2022/366 des Rates vom 3. März 2022: Er setzte die Anwendung des Visumbefreiungsabkommens zunächst teilweise aus und markiert den ersten formellen Schritt als Reaktion auf die Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren. • Beschluss (EU) 2022/2198 des Rates vom 8. November 2022: Er hob die teilweise Aussetzung ab und setzte die Anwendung des Abkommens ab dem 4. Februar 2023 vollständig aus. • Delegierte Verordnung (EU) 2023/222 der Kommission vom 1. Dezember 2022: Sie setzte die Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörigen Vanuatus vorübergehend aus und bereitete den Übergang zur nun dauerhaften Rückverlagerung in Anhang I vor.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2025/11 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und ändert die Verordnung (EU) 2018/1806 im Bereich der gemeinsamen Visumpolitik auf Grundlage von Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV. Systematisch ist sie ein punktueller Änderungsrechtsakt innerhalb des Schengen-Besitzstands und verlagert Vanuatu von Anhang II (visumfrei) nach Anhang I (visumpflichtig). Inhaltlich reagiert sie auf fortbestehende sicherheits- und migrationsbezogene Bedenken im Zusammenhang mit den von Vanuatu betriebenen Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren. Kern der Regelung ist die Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus beim Überschreiten der Außengrenzen für Kurzaufenthalte. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie Staatsangehörige Vanuatus, die für Kurzaufenthalte in den von der Verordnung erfassten Raum einreisen wollen, sowie die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Grenz-, Visa- und Migrationsbehörden, die die Visumpflicht umzusetzen haben. Erfasst sind außerdem die mit dem Schengen-Besitzstand assoziierten Staaten Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein im Rahmen der Weiterentwicklung dieses Besitzstands. Irland beteiligt sich an diesem Rechtsakt nicht und ist weder gebunden noch zur Anwendung verpflichtet; für Zypern wird der Rechtsakt als auf dem Schengen-Besitzstand aufbauend oder damit zusammenhängend eingeordnet. Eine inhaltliche Ausnahme für bestimmte Gruppen vanuatuischer Staatsangehöriger sieht die Verordnung selbst nicht mehr vor, vielmehr wird der frühere Ausnahmeeintrag in Anhang II vollständig gestrichen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Staatsangehörige Vanuatus für künftige Kurzaufenthalte nicht mehr auf die frühere visumfreie Einreise verweisen können, sondern vor Grenzübertritt grundsätzlich ein Visum benötigen. Grenz- und Konsularbehörden müssen Vanuatu nun nach den für visumpflichtige Drittländer geltenden Vorgaben behandeln. Für die Rechtsanwendung ist entscheidend, dass die Änderung unmittelbar gilt und keine nationale Umsetzung erfordert.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Staatsangehörige Vanuatus: • Vor Einreise zu Kurzaufenthalten ist grundsätzlich ein Visum zu beantragen. • Bei Reiseplanung ist zu berücksichtigen, dass die frühere visumfreie Einreise nicht mehr gilt. • Für die Einreise sind die allgemeinen Anforderungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige einzuhalten. • Empfehlung: Reise- und Antragsunterlagen sollten frühzeitig vorbereitet werden, da die Einreise nun einem vorgelagerten Visumverfahren unterliegt. Mitgliedstaaten und ihre Grenz-, Visa- und Migrationsbehörden: • Vanuatu ist bei der Rechtsanwendung als visumpflichtiges Drittland zu behandeln. • Die Anhänge der Verordnung (EU) 2018/1806 sind in der geänderten Fassung bei Visaerteilung und Grenzkontrolle zugrunde zu legen. • Die unmittelbare Geltung der Verordnung ist ohne zusätzliche nationale Umsetzungsakte zu beachten. • Empfehlung: Interne Verfahren, Informationssysteme und behördliche Hinweise sollten an die Rückverlagerung Vanuatus in Anhang I angepasst werden. Konsularbehörden: • Visumanträge von Staatsangehörigen Vanuatus sind nach den für visumpflichtige Drittländer geltenden Vorgaben zu bearbeiten. • Bei der Antragsbearbeitung ist die aufgehobene frühere Privilegierung der visumfreien Kurzaufenthaltseinreise nicht mehr anzuwenden. • Die Änderung ist ab Inkrafttreten in der konsularischen Praxis zu berücksichtigen. • Empfehlung: Hinweise für Antragstellende und Bearbeitungsabläufe sollten klar auf die Wiedereinführung der Visumpflicht ausgerichtet werden.