JuSchG In Kraft
DE Bund

Jugendschutzgesetz

Metadata

Fundstelle: BGBl I 2002, 2730
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Juristische Abkürzung: JuSchG
Ausfertigungsdatum: 23.07.2002

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Gesetz
Geltungsbereich: BRD
Rechtsaspekt: Arbeitsschutz

Versionsverlauf

2024

Version 14.05.2024

Geändert durch BGBl. 2024 I Nr. 149 vom 13.05.2024 (Art. 12)

Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 149 vom 13.05.2024

Link BGBl. 2024 I Nr. 149 vom 13.05.2024 (Article Art. 12)
2024

Version 06.05.2024

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

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2003

Version 01.04.2003

Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003

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2002

Version 23.07.2002

Ausfertigungsdatum

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985: Dieses Vorgängergesetz wurde nach § 30 Abs. 1 mit Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes außer Kraft gesetzt und im neuen Gesetz inhaltlich weitergeführt. • Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte: Auch dieses frühere Regelwerk wurde nach § 30 Abs. 1 aufgehoben; seine Materie lebt insbesondere in den Vorschriften über jugendgefährdende Medien, Listenführung und Verfahren fort. • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: Das JuSchG verweist mehrfach auf anerkannte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle und auf die zentrale Aufsichtsstelle der Länder; zudem ergeben sich besondere Anforderungen an Inhalte digitaler Dienste nach § 16 aus diesem Staatsvertrag. • Digitale-Dienste-Gesetz: Es liefert Begriffsanknüpfungen für digitale Dienste und Diensteanbieter und bildet zusammen mit § 24a und § 24b die Grundlage für die Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen gegenüber Online-Plattformen. • Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19. Oktober 2022: Auf diese EU-Verordnung stützt sich die Pflicht von Online-Plattformen, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger zu treffen; das JuSchG bestimmt die Bundeszentrale als zuständige Behörde für die Durchsetzung.

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