Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Sozialgesetzbuch Erstes Buch: Über die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten sowie über § 26 BEEG ist das allgemeine sozialrechtliche Verfahrensrecht für die Durchführung des Elterngeldes mitprägend. • Sozialgesetzbuch Zehntes Buch: Soweit das BEEG zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist nach § 26 Absatz 1 das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. • Mutterschutzgesetz: Es ist für die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen, die Berücksichtigung von Schutzfristen im Bemessungszeitraum sowie für die zeitliche Verzahnung von Mutterschutz und Elternzeit zentral. • Einkommensteuergesetz: Es bildet die Grundlage für die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens, des zu versteuernden Einkommens und der steuerlichen Abzüge; zudem verweist das BEEG auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. • Bundeserziehungsgeldgesetz: Es ist die wesentliche Vorgängerregelung; § 28 verweist für Altfälle und für vergleichbare Landesleistungen weiterhin auf einzelne fortgeltende Vorschriften des früheren Rechts.
Text
Anwendungsbereich
Das BEEG ist ein Bundesgesetz und regelt als sozialrechtliche Leistungs- und arbeitsrechtliche Schutzvorschrift sowohl den Anspruch auf Elterngeld als auch den Anspruch auf Elternzeit. Systematisch verbindet es Elemente des Sozialleistungsrechts, insbesondere hinsichtlich Anspruch, Berechnung, Antrag, Mitwirkung, Zuständigkeit und Rechtsweg, mit individualarbeitsrechtlichen Regelungen zu Freistellung, Teilzeit, Kündigungsschutz und Urlaub. Es entfaltet unmittelbare Rechtswirkung gegenüber berechtigten Personen, Arbeitgebern, zuständigen Landesbehörden sowie weiteren mitwirkenden Stellen wie Arbeitgebern, Standesämtern und Statistikbehörden. Inhaltlich bestimmt das Gesetz, wer Elterngeld beanspruchen kann, wie hoch die Leistung ausfällt, wie lange Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus bezogen werden können und unter welchen Voraussetzungen Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit sowie Kündigungsschutz bestehen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Eltern, Adoptiv- und Adoptionspflegepersonen, in bestimmten Fällen Verwandte bis zum dritten Grad, Alleinerziehende, nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit qualifiziertem Aufenthaltsstatus sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Elternzeit. Einbezogen sind außerdem Arbeitgeber, frühere Arbeitgeber, Heimarbeitsauftraggeber, zuständige Elterngeldstellen der Länder, Standesämter und das Statistische Bundesamt, soweit Nachweis-, Mitwirkungs-, Bescheinigungs- oder Datenübermittlungspflichten bestehen. Besondere Ausnahmen und Sonderregelungen gelten unter anderem für Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, Kinder mit Behinderung, Fälle schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern, Kinder in Adoptions- oder Vollzeitpflege, im Ausland eingesetzte Personen sowie bestimmte ausländerrechtliche Aufenthaltstitel. Übergangs- und Sondervorschriften betreffen zudem ältere Geburtsjahrgänge, pandemiebedingte Sachverhalte und die seit Geburten ab dem 1. April 2025 geltende Einkommensgrenze von 175 000 Euro. • In der Praxis ordnet das BEEG die finanzielle Absicherung nach der Geburt oder Aufnahme eines Kindes und die arbeitsrechtliche Freistellung in einem einheitlichen Regelungssystem. Anspruch und Höhe des Elterngeldes hängen wesentlich von Haushalt, Betreuung, Erwerbstätigkeit, Einkommen, Aufenthaltsstatus und der konkreten Aufteilung der Bezugsmonate ab. Für Arbeitgeber ist besonders relevant, dass Elternzeit fristgebunden zu gewähren ist, Teilzeitansprüche zu prüfen sind und ein besonderer Kündigungsschutz greift. Für die Verwaltung ist das Gesetz stark nachweis- und datenbasiert ausgestaltet, einschließlich vorläufiger Entscheidungen, Rückwirkung nur für kurze Zeiträume und statistischer Meldungen.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Berechtigte Personen nach § 1: • Pflicht1: Anspruchsvoraussetzungen zu Haushalt, eigener Betreuung, Erwerbstätigkeit, Einkommen und gegebenenfalls Aufenthaltsstatus vollständig und zutreffend darzulegen. • Pflicht2: Elterngeld schriftlich zu beantragen und die beantragten Lebensmonate eindeutig Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus zuzuordnen. • Pflicht3: Nach Ablauf des Bezugszeitraums tatsächliches Erwerbseinkommen nachzuweisen, soweit im Antrag voraussichtliche Angaben gemacht wurden. • Empfehlung: Bezugsmonate, Teilzeittätigkeit, Partnermonate und mögliche Anrechnung anderer Leistungen frühzeitig konsistent planen. Andere berechtigte Person im Paar- oder Mehrpersonenverhältnis: • Pflicht1: Den Antrag durch Kenntnisnahme mitzuunterzeichnen, soweit kein Fall des alleinigen Bezugs oder der Alleinsorge vorliegt. • Pflicht2: Eigene beanspruchte Monatsbeträge rechtzeitig anzuzeigen oder selbst Antrag zu stellen, wenn Höchstgrenzen betroffen sein können. • Pflicht3: In Fällen der Einkommensgrenze und des Partnerschaftsbonus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. • Empfehlung: Die Aufteilung der Monatsbeträge verbindlich abstimmen, um Kürzungen oder den Verlust von Bezugsmonaten zu vermeiden. Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber: • Pflicht1: Auf Verlangen Arbeitsentgelt, Abzugsmerkmale und Arbeitszeit zu bescheinigen. • Pflicht2: Bei Nutzung eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms erforderliche Entgeltbescheinigungsdaten elektronisch zu übermitteln. • Pflicht3: Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit fristgerecht und begründet zu bescheiden sowie Elternzeit zu bescheinigen. • Empfehlung: Fristenmanagement zu Elternzeit, Teilzeit, Urlaubskürzung und Kündigungsschutz organisatorisch absichern. Zuständige Behörden nach § 12: • Pflicht1: Über Anträge zu entscheiden, Elterngeld auszuzahlen und die Beratung zur Elternzeit sicherzustellen. • Pflicht2: Vorläufige Entscheidungen oder Entscheidungen unter Widerrufsvorbehalt zu treffen, wenn maßgebliche Nachweise noch fehlen. • Pflicht3: Statistik- und Datenübermittlungspflichten gegenüber dem Statistischen Bundesamt zu erfüllen. • Empfehlung: Prüfprozesse für Einkommensnachweise, Anrechnungen, Rückforderungen und Datenschutz technisch und organisatorisch trennscharf ausgestalten. Standesämter und Statistikstellen: • Pflicht1: Im Rahmen des automatisierten Datenabrufs Geburtsdaten zu übermitteln, sofern eine Einwilligung vorliegt. • Pflicht2: Statistische Angaben fristgerecht elektronisch als Einzeldatensätze zu verarbeiten und zu übermitteln. • Pflicht3: Vorgaben zur Trennung, Löschung und Geheimhaltung der Daten einzuhalten. • Empfehlung: Datenflüsse auf die anspruchsrelevanten Merkmale beschränken und Lösch- sowie Zugriffskonzepte nachvollziehbar dokumentieren.