Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
NiederspannungsanschlussverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz: Übergeordnete Rechtsgrundlage der NAV; insbesondere § 18 zur Anschlussverpflichtung, § 20 zum Netzzugang sowie § 36 und § 38 zu Grund- und Ersatzversorgung werden in der Verordnung mehrfach vorausgesetzt oder konkretisiert. • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979: Frühere Regelung, auf die die Übergangsvorschrift der NAV ausdrücklich Bezug nimmt, insbesondere bei Fristen und bisherigen Berechnungsmaßstäben. • Messstellenbetriebsgesetz: Für den Austausch von Messeinrichtungen, den Wechsel des Messstellenbetreibers sowie die Berücksichtigung intelligenter Messsysteme und Smart-Meter-Gateways bei Messstellen relevant. • Bürgerliches Gesetzbuch: § 315 BGB bleibt bei Einwänden gegen Rechnungen ausdrücklich unberührt und ergänzt damit die Zahlungsregelungen der NAV. • Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: Wird in § 22 zur Einordnung größerer Renovierungen herangezogen und beeinflusst die Anforderungen an die Ausgestaltung von Messstellen in Gebäuden.
Text
Anwendungsbereich
Die NAV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes die allgemeinen Bedingungen des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung im Niederspannungsnetz. Systematisch regelt sie ein standardisiertes Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, insbesondere zu Vertragsschluss, technischem Anschluss, Betrieb, Kosten, Haftung, Unterbrechung und Beendigung. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung für diese Rechtsverhältnisse und bindet die Ausgestaltung ergänzender Bedingungen sowie technischer Anschlussbedingungen an gesetzliche Vorgaben. Inhaltlich ordnet sie Zuständigkeiten, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, technische Mindestanforderungen sowie Rechte des Netzbetreibers zur Sicherung eines störungsfreien Netzbetriebs. • Die NAV gilt für Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung im Niederspannungsbereich sowie für Anschlussnehmer als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Auftraggeber des Anschlusses und für Anschlussnutzer als Letztverbraucher. Erfasst sind sowohl das Netzanschlussverhältnis als auch das Anschlussnutzungsverhältnis, wobei einzelne Vorschriften jeweils nur eines dieser Verhältnisse betreffen. Relevante Akteure sind daneben Grundstückseigentümer, Installationsunternehmen sowie Messstellenbetreiber, soweit Zutritt, Inbetriebsetzung, Mess- und Steuereinrichtungen oder technische Anforderungen betroffen sind. Ausgenommen ist der Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas; zudem gelten Sonderregelungen etwa für öffentliche Verkehrswege sowie für bestimmte Übergangsfälle bei Altanlagen und früheren Berechnungsmaßstäben. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Anschluss an das Niederspannungsnetz und dessen Nutzung nach einem weitgehend vorgegebenen Standardrahmen erfolgen. Netzbetreiber müssen Anschluss, Information, Fristen, Bekanntgaben und technische Sicherheit organisieren; Anschlussnehmer und -nutzer müssen Mitteilungen machen, technische Vorgaben einhalten, Zutritt gewähren und Kosten tragen, soweit die Verordnung dies vorsieht. Für Änderungen an Anlagen, Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen, Inbetriebsetzung, Unterbrechung wegen Pflichtverstößen sowie Haftung bei Störungen enthält die NAV unmittelbar handlungsleitende Regeln.
Stand: 25.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Netzbetreiber: • Pflicht: Jedermann unter den gesetzlichen Voraussetzungen an das Niederspannungsnetz anzuschließen und die Anschlussnutzung zur Entnahme von Elektrizität bereitzustellen. • Pflicht: Bestätigungen, Allgemeine Bedingungen, öffentliche Bekanntgaben, Internetveröffentlichungen sowie Mitteilungen zu Fristen, Änderungen und Unterbrechungen ordnungsgemäß bereitzustellen. • Pflicht: Netzanschlüsse herzustellen, technisch sicher zu betreiben, Störungen unverzüglich zu beheben und bei Ladeeinrichtungen über zustimmungsbedürftige Fälle innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. • Empfehlung: Ergänzende Bedingungen, technische Anschlussbedingungen und Kostenpauschalen transparent, nachvollziehbar und verfahrenssicher auszugestalten. Anschlussnehmer: • Pflicht: Herstellung und Änderungen des Netzanschlusses ordnungsgemäß zu veranlassen, erforderliche Zustimmungen des Grundstückseigentümers beizubringen und Eigentumsübergänge unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht: Die elektrische Anlage ordnungsgemäß errichten, ändern und instand halten zu lassen sowie bauliche Voraussetzungen und geeignete Zählerplätze bereitzustellen. • Pflicht: Grundstücksbenutzung, Zutritt, Schadensmeldungen und Kostentragung nach Maßgabe der Verordnung zu erfüllen. • Empfehlung: Änderungen mit Leistungsbezug, Ladeeinrichtungen und Eigenanlagen frühzeitig mit dem Netzbetreiber abstimmen, um Verzögerungen und Unterbrechungen zu vermeiden. Anschlussnutzer: • Pflicht: Die Aufnahme und Einstellung der Anschlussnutzung unverzüglich mitzuteilen. • Pflicht: Elektrizität und angeschlossene Geräte so zu nutzen, dass keine störenden Rückwirkungen auf Netz, Anlagen oder andere Nutzer entstehen. • Pflicht: Zutritt für Prüfung, Ablesung, Austausch der Messeinrichtung und erforderliche Maßnahmen zu gewähren sowie Störungen oder Schäden an Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich mitzuteilen. • Empfehlung: Bei besonderer Abhängigkeit von ununterbrochener Stromversorgung den Netzbetreiber schriftlich und begründet informieren. Grundstückseigentümer: • Pflicht: Soweit einschlägig Leitungen, Einrichtungen und Schutzmaßnahmen für Zwecke der örtlichen Versorgung unentgeltlich zu dulden. • Pflicht: Bei Netzanschlüssen auf fremden Auftrag die schriftliche Zustimmung zur Herstellung oder Änderung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. • Pflicht: Einrichtungen nach Einstellung der Anschlussnutzung grundsätzlich noch für die gesetzlich vorgesehene Frist zu dulden, soweit dies zumutbar ist. • Empfehlung: Zumutbarkeits- und Verlegungsfragen frühzeitig dokumentieren und gegenüber dem Netzbetreiber sachlich geltend machen. Installationsunternehmen: • Pflicht: Arbeiten an der elektrischen Anlage nur im zulässigen Umfang und bei Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers durchzuführen. • Pflicht: Inbetriebsetzungen, soweit sie vom Netzbetreiber vorzunehmen sind, ordnungsgemäß beim Netzbetreiber zu beantragen. • Pflicht: Die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den anwendbaren technischen und rechtlichen Anforderungen auszuführen. • Empfehlung: Netzrückwirkungen, Trennvorrichtungen und technische Anschlussbedingungen bereits in der Planung vollständig berücksichtigen. Messstellenbetreiber: • Pflicht: Beim Zutritt und beim Austausch von Messeinrichtungen nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang und ordnungsgemäß ausgewiesen tätig zu werden. • Pflicht: Die Erforderlichkeit von Maßnahmen an Messeinrichtungen im Zusammenspiel mit Netzbetreiber und Anschlussbeteiligten ordnungsgemäß umzusetzen. • Empfehlung: Terminankündigungen und Abstimmungen mit Netzbetreiber und Anschlussbeteiligten nachvollziehbar und fristgerecht zu organisieren.