Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
HeilmittelwerbegesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Arzneimittelgesetz: Das HWG verweist mehrfach auf arzneimittelrechtliche Begriffe und Pflichten, insbesondere bei der Definition des Arzneimittels, der Zulassung, der Verschreibungspflicht, der Packungsbeilage, der Kennzeichnung sowie bei Schulungsmaterial und öffentlichen Beurteilungsberichten. • Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte: Sie ist maßgeblich für den Medizinproduktebegriff, auf den § 1 Absatz 1 Nummer 1a HWG Bezug nimmt, und bildet damit eine zentrale unionsrechtliche Grundlage des sachlichen Anwendungsbereichs. • Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika: Sie bestimmt den Begriff der In-vitro-Diagnostika, an den das HWG anknüpft, und ist zudem für die Ausnahmen bei der Publikumswerbung relevant. • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Nach § 17 HWG bleibt es unberührt; damit besteht das HWG neben dem allgemeinen Lauterkeitsrecht als spezialgesetzliches Werberecht des Gesundheitssektors. • Infektionsschutzgesetz: Die Anlage zu § 12 knüpft für das Werbeverbot gegenüber der Allgemeinheit bei bestimmten Krankheiten ausdrücklich an die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten und Infektionen an.
Text
Anwendungsbereich
Das Heilmittelwerbegesetz ist ein Gesetz des deutschen Lauterkeits- und Gesundheitswerberechts. Es ordnet die Werbung im Heilwesen als besonders regulierten Bereich ein und konkretisiert für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie bestimmte Verfahren, Behandlungen und sonstige Mittel die Grenzen zulässiger werblicher Kommunikation; zugleich enthält es Straf- und Bußgeldtatbestände. Inhaltlich bestimmt § 1 den sachlichen Anwendungsbereich und die Ausnahmen, § 2 den Begriff der Fachkreise, während die folgenden Vorschriften insbesondere Irreführung, Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, Pflichtangaben, Werbegaben, Teleshopping, Fernbehandlung sowie Publikumswerbung beschränken. Ergänzend regelt das Gesetz Rechtsfolgen bis hin zu Geldbußen, Strafe und Einziehung von Werbematerial. • Das HWG erfasst pharmazeutische Unternehmer, Hersteller, Vertreiber, Händler, Werbende, Angehörige der Fachkreise, Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie sonstige Personen, die die erfassten Produkte oder Leistungen beruflich anwenden oder mit ihnen Handel treiben. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, kosmetische Mittel mit krankheitsbezogener Aussage, andere Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behandlungen beim Menschen und teilweise auch beim Tier; zudem werden Ankündigen, Anbieten und Teleshopping einbezogen. Ausgenommen sind insbesondere Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden, nicht werbliche Korrespondenz zur Beantwortung konkreter Anfragen, notwendige Angaben im Bestellformular des elektronischen Arzneimittelhandels, rein produktbestimmende Verkaufskataloge und Preislisten sowie die angeforderte oder im Internet bereitgestellte Übermittlung bestimmter vollständiger Arzneimittelinformationen. Für Fachkreiswerbung und Publikumswerbung gelten teils unterschiedliche Maßstäbe, etwa bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Pflichtangaben oder den Verboten nach §§ 10 bis 12. • In der Praxis bedeutet das HWG, dass gesundheitsbezogene Werbung vor Veröffentlichung streng danach geprüft werden muss, ob das beworbene Produkt oder Verfahren vom Gesetz erfasst ist, ob Fachkreise oder die Allgemeinheit adressiert werden und ob besondere Verbote eingreifen. Unzulässig sind insbesondere irreführende Erfolgsversprechen, Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel, unzulässige Empfehlungen, Werbegaben außerhalb der Ausnahmen sowie bestimmte krankheitsbezogene Aussagen gegenüber der Allgemeinheit. Unternehmen benötigen deshalb belastbare Freigabeprozesse für Claims, Pflichtangaben, Zielgruppensteuerung und Dokumentation, da Verstöße straf-, bußgeld- und wettbewerbsrechtliche Folgen auslösen können.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und sonstige Werbende: • Pflicht: Werbung darf nicht irreführend sein; insbesondere dürfen keine nicht belegten Wirkungen, sicheren Erfolge oder das Ausbleiben schädlicher Wirkungen suggeriert werden. • Pflicht: Für zulassungspflichtige Arzneimittel darf nur geworben werden, wenn sie zugelassen sind oder als zugelassen gelten; dies gilt auch für beworbene Anwendungsgebiete und Darreichungsformen. • Pflicht: Arzneimittelwerbung muss die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben und bei Publikumswerbung den Risikohinweis in der vorgeschriebenen Form enthalten, soweit keine Ausnahme greift. • Empfehlung: Werbemittel sollten vor Veröffentlichung nach Produktkategorie, Zielgruppe, Zulassungsstatus und Pflichtangaben rechtlich freigegeben werden. Angehörige der Fachkreise: • Pflicht: Zuwendungen oder sonstige Werbegaben dürfen nur angenommen werden, wenn sie unter eine gesetzliche Ausnahme fallen. • Pflicht: Bei dem Umgang mit Werbemaßnahmen ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Fachkreiswerbung und unzulässiger Publikumswerbung zu beachten. • Pflicht: Wer als Fachkreisangehöriger selbst werbend tätig wird, hat die Verbote zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Fernbehandlung und unzulässigen Werbeaussagen einzuhalten. • Empfehlung: Annahme und Mitwirkung an werblichen Maßnahmen sollten intern anhand klarer Compliance-Vorgaben geprüft und dokumentiert werden. Händler, Vertreiber, Apotheken und sonstige erlaubterweise Handel Treibende: • Pflicht: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf Werbung nur gegenüber den in § 10 genannten Fachkreisen erfolgen. • Pflicht: Preislisten, Verkaufskataloge und Bestellformulare dürfen nur im Rahmen der ausdrücklich geregelten Ausnahmen verwendet werden und keine weitergehenden Werbeaussagen enthalten. • Pflicht: Werbung mit Werbegaben, Rabatten oder sonstigen Vorteilen ist nur innerhalb der gesetzlichen Ausnahmen zulässig; preisrechtliche Grenzen für Arzneimittel sind zu beachten. • Empfehlung: Vertriebs- und Marketingprozesse sollten so ausgestaltet werden, dass Zielgruppenbeschränkungen technisch und organisatorisch abgesichert sind. Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes: • Pflicht: Werbung ist nur zulässig, wenn ausdrücklich ein Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums mit der Übernahme der Pflichten nach dem HWG betraut ist. • Pflicht: Auch grenzüberschreitende Werbung muss die materiellen Verbote des HWG einhalten. • Pflicht: Die beauftragte verantwortliche Stelle muss so bestimmt sein, dass eine unbeschränkte strafrechtliche Verfolgung möglich ist. • Empfehlung: Vor grenzüberschreitenden Kampagnen sollte die Verantwortungszuordnung vertraglich eindeutig geregelt werden.