Umsatzsteuergesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts und prägt insbesondere Steuerbarkeit, Leistungsort, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug sowie Sonderverfahren für Fernverkäufe und elektronische Dienstleistungen. • Abgabenordnung: Sie enthält die allgemeinen Verfahrens-, Mitwirkungs-, Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsregeln, auf die das UStG vielfach Bezug nimmt, etwa bei Steueranmeldungen, Nachschau, Haftung, Fristen und Rechtsbehelfen. • Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013: Er ist für die Einfuhrumsatzsteuer und die umsatzsteuerliche Behandlung bestimmter Zollverfahren maßgeblich, etwa bei Einfuhr, Freizonen und zentraler Zollabwicklung. • Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7. Oktober 2010: Sie regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und wird im UStG insbesondere bei Auskunfts- und Vorlagepflichten aufgegriffen. • Postgesetz vom 15. Juli 2024: Es ist für die Steuerbefreiung von Universaldienstleistungen relevant, weil das UStG bei den Voraussetzungen und Entgelten ausdrücklich auf dieses Gesetz Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Das Umsatzsteuergesetz ist ein formelles Bundesgesetz und bildet die zentrale nationale Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer. Es konkretisiert, welche Umsätze steuerbar sind, wann Steuerbefreiungen greifen, wie die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz zu bestimmen sind und wer die Steuer schuldet. Systematisch ist es in die allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Strukturen eingebettet und enthält neben materiellen Regeln auch Verfahrens-, Nachweis-, Aufzeichnungs-, Haftungs-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Inhaltlich regelt es insbesondere Lieferungen und sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren, Vorsteuerabzug, Rechnungsstellung, besondere Besteuerungsverfahren für grenzüberschreitende Sachverhalte sowie Sonderregime etwa für Kleinunternehmer, Land- und Forstwirte, Reiseleistungen und Plattformbetreiber. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Unternehmer, die im Inland gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, ferner Erwerber bei innergemeinschaftlichen Erwerben, Einführer, Leistungsempfänger in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie in besonderen Konstellationen Fahrzeuglieferer, Fiskalvertreter, Betreiber elektronischer Schnittstellen, Zahlungsdienstleister und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch nichtunternehmerische juristische Personen, Erwerber neuer Fahrzeuge, Zoll- und Finanzbehörden sowie bestimmte ausländische Unternehmer werden in Einzelregelungen ausdrücklich einbezogen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Steuerbefreiungen, der Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung im Ganzen, der Kleinunternehmerregelung, besonderen Schwellenwerten im Binnenmarkt sowie bei Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, soweit keine größeren Wettbewerbsverzerrungen eintreten. Daneben enthält das Gesetz zahlreiche Sonderregeln für innergemeinschaftliche Lieferungen, Fernverkäufe, Reiseleistungen, Differenzbesteuerung, Anlagegold, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Einfuhr. • In der Praxis bedeutet das UStG, dass nahezu jeder entgeltliche Waren- oder Leistungsaustausch auf seine Steuerbarkeit, den Leistungsort, mögliche Befreiungen, den richtigen Steuersatz und die formell ordnungsgemäße Abwicklung geprüft werden muss. Unternehmen müssen insbesondere Rechnungen korrekt ausstellen, Aufzeichnungen führen, Voranmeldungen und Erklärungen fristgerecht abgeben und den Vorsteuerabzug sauber dokumentieren. Grenzüberschreitende Lieferketten, Online-Handel, Reverse-Charge-Fälle und Leistungen der öffentlichen Hand erfordern eine besonders genaue Zuordnung. Fehler bei Rechnungen, Nachweisen oder Meldepflichten können unmittelbar zu Steuerschulden, Haftung, Bußgeldern oder zum Verlust von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug führen.
Stand: 10.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer: • Pflicht: Steuerbare Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren zutreffend einordnen und den richtigen Steuersatz oder eine Steuerbefreiung anwenden. • Pflicht: Rechnungen fristgerecht und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ausstellen sowie Rechnungen und Belege ordnungsgemäß aufbewahren. • Pflicht: Aufzeichnungen führen sowie Voranmeldungen, Steuererklärungen und besondere Meldungen fristgerecht und vollständig abgeben. • Empfehlung: Für grenzüberschreitende Sachverhalte, Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug belastbare Nachweise und interne Prüfprozesse vorhalten. Leistungsempfänger in Reverse-Charge- oder Erwerbsfällen: • Pflicht: Die Steuer in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers selbst berechnen und erklären. • Pflicht: Eingangsrechnungen und die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahren. • Pflicht: Vorsteuerberichtigungen vornehmen, wenn sich Bemessungsgrundlagen oder Verwendungszwecke ändern. • Empfehlung: Die Unternehmereigenschaft des Leistenden, den Leistungsort und die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens vorab dokumentiert prüfen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts: • Pflicht: Tätigkeiten danach abgrenzen, ob sie im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgen oder als unternehmerische Tätigkeiten gelten. • Pflicht: Wettbewerbsrelevante Leistungen und gesetzlich stets unternehmerische Tätigkeiten umsatzsteuerlich gesondert erfassen. • Pflicht: Erklärungs-, Aufzeichnungs- und Rechnungspflichten für steuerbare Leistungen erfüllen. • Empfehlung: Organisationsentscheidungen und interne Zuständigkeiten für umsatzsteuerliche Organisationseinheiten klar dokumentieren. Betreiber elektronischer Schnittstellen: • Pflicht: Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten zu liefernden Unternehmern, Umsätzen, Beförderungsorten und Transaktionen aufzeichnen. • Pflicht: Die Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren und auf Anforderung elektronisch übermitteln. • Pflicht: Steuerliche Risiken der über die Schnittstelle tätigen Anbieter überwachen, um Haftungstatbestände zu vermeiden. • Empfehlung: Registrierungs-, Plausibilitäts- und Sperrprozesse für auffällige Anbieter einrichten. Zahlungsdienstleister: • Pflicht: Bei grenzüberschreitenden Zahlungen die gesetzlich geforderten Daten zum Zahlungsempfänger und zu den Zahlungen aufzeichnen. • Pflicht: Die Zahlungsinformationen fristgerecht in vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. • Pflicht: Aufzeichnungen elektronisch für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahren und erkannte Fehler berichtigen. • Empfehlung: Schwellenwertüberwachung und standardisierte Datenqualitätskontrollen technisch absichern. Fiskalvertreter: • Pflicht: Die umsatzsteuerlichen Pflichten des vertretenen ausländischen Unternehmers als eigene erfüllen. • Pflicht: Voranmeldungen, Steuererklärungen und Zusammenfassende Meldungen unter eigener Steuernummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgeben. • Pflicht: Aufzeichnungen je vertretenem Unternehmer getrennt führen. • Empfehlung: Vollmachten, Mandatsabgrenzung und Nachweisunterlagen revisionssicher organisieren.