Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1139 v. 4. Juli 2018: Rechtsgrundlage; die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 stützt sich u. a. auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und übernimmt grundlegende Anforderungen (u. a. Anhang VIII Nr. 1). • Verordnung (EG) Nr. 29/2009 v. 16. Januar 2009: Wird aufgehoben; bisherige Detailregeln zu Datalink-Diensten werden inhaltlich fortgeführt und angepasst. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 v. 22. November 2011: Wird aufgehoben; bisherige Anforderungen zur Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung werden in den Teil-SUR überführt. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 v. 22. November 2011: Wird aufgehoben; bisherige Anforderungen an Leistung und Interoperabilität der Überwachung werden in den Teil-SUR integriert. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 v. 16. November 2012: Wird aufgehoben; die Regelungen zum Sprachkanalabstand (8,33 kHz) werden im Teil-COM fortgeführt, inklusive Bestandsschutz für mitgeteilte Freistellungen nach Artikel 14 Absatz 2.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 ist ein unmittelbar geltender EU-Rechtsakt mit verbindlicher Wirkung in allen Mitgliedstaaten und konkretisiert als Durchführungsrechtsakt die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139, insbesondere zur Interoperabilität und zum sicheren Betrieb im einheitlichen europäischen Luftraum. Systematisch ordnet sie technische und betriebliche Anforderungen an Kommunikation (Teil-COM) und Überwachung (Teil-SUR) als einheitliche Mindeststandards für Ausrüstung und Verfahren ein. Inhaltlich regelt sie u. a. Datalink-Dienste (inklusive Betriebsverfahren und Ausbildung), den Sprachkanalabstand 8,33 kHz sowie Mode‑S/ADS‑B‑bezogene Überwachungsanforderungen und Nachweisverfahren über AMC sowie alternative Nachweisverfahren. • Der Anwendungsbereich erfasst Betreiber von Luftfahrzeugen im allgemeinen Luftverkehr, die in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, darin fliegen oder ihn verlassen, und verpflichtet sie zur Ausrüstung und zum Betrieb nach Anhang I (Teil‑COM) und Anhang II (Teil‑SUR). Spezifische Teilbereiche gelten nur unter definierten Bedingungen, etwa Datalink nur für IFR-Flüge oberhalb FL 285 (mit genannten regionalen Ausnahmen) und der 8,33‑kHz‑Titel nur in bestimmten EUR‑ICAO‑Lufträumen (FIR/UIR Canarias ausgenommen). Ausnahmen bestehen u. a. für bestimmte Luftfahrzeuge nach Erst-Lufttüchtigkeitszeugnis‑Datum, Kapazität/Masse, bestimmte Muster-/Modellkombinationen (Anlagen I/II), sowie für Test-, Überführungs- und Instandhaltungsflüge bzw. vorübergehend nicht betriebsfähige Komponenten nach Mindestausrüstungsliste; zudem bleiben mitgeteilte nationale Freistellungen zur 8,33‑kHz‑Mitführpflicht gültig. Für in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 genannte Luftfahrzeuge gilt die Verordnung grundsätzlich nicht, wobei Mitgliedstaaten deren Anwendung beschließen können. • In der Praxis führt der Rechtsakt zu überprüfbaren Flotten- und Verfahrensanforderungen: Betreiber müssen je nach Einsatzprofil Datalink-Fähigkeiten (inkl. Verfahren/Schulung), 8,33‑kHz‑fähige Sprechfunkgeräte sowie Mode‑S/ADS‑B‑Out und ggf. EHS samt Antennendiversität sicherstellen und dokumentieren. Übergänge und Ausnahmen (z. B. bestimmte Altluftfahrzeuge, Musterlisten, drei Tage Betrieb bei vorübergehend unzureichendem Transponder) sind in Compliance- und Wartungsplanung zu berücksichtigen, ebenso die Meldung und Bewertung alternativer Nachweisverfahren über die zuständigen Behörden und die Agentur.
Stand: 20.03.2026