Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG-AnzeigenverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 25. Juni 2009: Es ist die übergeordnete Rechtsgrundlage; die ZAGAnzV konkretisiert insbesondere die im ZAG geregelten Anzeige-, Mitteilungs-, Erlaubnis-, Registrierungs- und Vorlagepflichten. • Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007: Die Verordnung dient nach ihrem Eingangssatz der weiteren Umsetzung dieser EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. • Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 vom 23. Juni 2017: Auf deren Artikel und Anhänge verweist § 9 für die Einzelheiten grenzüberschreitender Tätigkeiten, Zweigniederlassungen und den Einsatz von Agenten in anderen Mitgliedstaaten. • Inhaberkontrollverordnung: Auf sie verweist die ZAGAnzV mehrfach, insbesondere bei Nachweisen und Verfahren zum Erwerb, zur Erhöhung, Verringerung oder Aufgabe bedeutender Beteiligungen sowie bei Zuverlässigkeitsanforderungen. • Agentennachweisverordnung: Sie ist für den Nachweis der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung von Agenten nach § 7 unmittelbar relevant und wird dort ausdrücklich herangezogen.
Text
Anwendungsbereich
Die ZAG-Anzeigenverordnung ist eine Verordnung auf Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und konkretisiert dessen formelle Anzeige-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank. Sie steht systematisch unterhalb des ZAG und dient der weiteren Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben der Richtlinie 2007/64/EG, indem sie Verfahren, Formulare und Nachweise für Erlaubnis-, Registrierungs- und laufende Aufsichtsverfahren näher ausgestaltet. Inhaltlich regelt sie insbesondere das Einreichungsverfahren, die Unterlagen für Erlaubnis- und Registrierungsanträge, Anzeigen zu Beteiligungen, Geschäftsleitern, Agenten, Auslagerungen, grenzüberschreitender Tätigkeit sowie sonstige Änderungs- und Mitteilungspflichten. Damit verleiht sie den materiellen Vorgaben des ZAG praktische Durchführbarkeit und schafft ein standardisiertes aufsichtsrechtliches Melde- und Nachweissystem. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Antragsteller auf Erlaubnis oder Registrierung, Inhaber bedeutender Beteiligungen, Geschäftsleiter sowie Institute, die Agenten einsetzen, Zweigniederlassungen errichten, grenzüberschreitend tätig werden oder wesentliche Auslagerungen vornehmen. Adressiert werden daneben auch mittelbar Auslagerungsunternehmen, Prüfer, CRR-Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen sowie die aufsichtlichen Stellen BaFin und Deutsche Bundesbank, soweit Unterlagen dort einzureichen oder auf Verlangen elektronisch zu übermitteln sind. Besondere Regelungen gelten etwa für Unterlagen in fremder Sprache, die grundsätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind, wobei die Bundesanstalt im Einzelfall darauf verzichten kann. Weitere Ausnahmen betreffen insbesondere reduzierte Beifügungspflichten bei Beteiligungsanzeigen bestimmter bereits zugelassener Institute sowie den Entfall der Einreichung eines festgestellten Jahresabschlusses, wenn dieser ohne Änderungen festgestellt wurde und dies lediglich mitgeteilt wird. • In der Praxis bedeutet dies, dass die aufsichtsrechtliche Kommunikation im Zahlungsdienste- und E-Geld-Bereich stark formalisiert ist und Institute ihre Governance-, Sicherheits-, Beteiligungs- und Auslagerungsstrukturen fortlaufend dokumentationsfähig vorhalten müssen. Bereits im Erlaubnis- oder Registrierungsverfahren sind Geschäftsmodell, Budgetplanung, Sicherheitsstrategie, Notfallplanung und organisatorischer Aufbau in prüffähiger Form aufzubereiten. Auch nach der Zulassung lösen personelle Änderungen, Beteiligungsverschiebungen, Agenteneinsatz, Auslandsaktivitäten oder wesentliche Auslagerungen eigenständige Anzeige- und Nachweispflichten aus. Die Verordnung erhöht damit den administrativen Aufwand, schafft aber zugleich klare Erwartungen an Vollständigkeit, Form und Zeitpunkt aufsichtsrechtlicher Meldungen.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Antragsteller auf Erlaubnis/Registrierung: • Pflicht: Erlaubnis- und Registrierungsanträge vollständig mit den vorgeschriebenen Angaben, Nachweisen und beizufügenden Unterlagen einzureichen. • Pflicht: Geschäftsmodell, Budgetplanung, Sicherheitsstrategie, Notfallplanung und organisatorischen Aufbau nachvollziehbar zu beschreiben. • Pflicht: Fremdsprachige Unterlagen grundsätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. • Empfehlung: Interne Antragsdokumentation so zu strukturieren, dass alle Nachweise fortlaufend aktualisiert und kurzfristig nachgereicht werden können. Institute: • Pflicht: Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse unverzüglich unter Beifügung geänderter Unterlagen anzuzeigen. • Pflicht: Den Einsatz von Agenten, wesentliche Auslagerungen, Beteiligungsverhältnisse, Vereinigungen sowie grenzüberschreitende Tätigkeiten form- und fristgerecht anzuzeigen. • Pflicht: Bei wesentlichen Auslagerungen die vorgeschriebenen Vertrags-, Risiko- und Standortinformationen sowie schwerwiegende Vorfälle elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform einzureichen. • Empfehlung: Ein zentrales Melde- und Fristenmanagement für Beteiligungen, Auslagerungen, Agenten und Auslandsanzeigen einzurichten. Geschäftsleiter und benannte Leitungspersonen: • Pflicht: Eigenhändig unterzeichnete Erklärungen zu Straf-, Aufsichts-, Insolvenz- und Sanktionsverfahren abzugeben. • Pflicht: Einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf mit Angaben zu Qualifikation, Berufserfahrung, Nebentätigkeiten und Beteiligungen vorzulegen. • Pflicht: Führungszeugnis und gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. • Empfehlung: Relevante persönliche Nachweise und Belege frühzeitig aktuell und prüffähig bereitzuhalten. Inhaber bedeutender Beteiligungen / Anzeigepflichtige Erwerber oder Veräußerer: • Pflicht: Erwerb, Erhöhung, Verringerung oder Aufgabe bedeutender Beteiligungen mit den vorgesehenen Formularen anzuzeigen. • Pflicht: Bei komplexen Beteiligungsstrukturen zusätzliche Formulare und Schaubilder der Beteiligungsstruktur beizufügen. • Pflicht: Neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie persönlich haftende Gesellschafter und deren Ausscheiden anzuzeigen. • Empfehlung: Beteiligungs- und Stimmrechtsstrukturen laufend konsolidiert zu erfassen, um Schwellenberührungen rechtzeitig zu erkennen.