Raumordnungsgesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für die Umweltprüfung von Raumordnungsplänen und prägt die Regelungen des ROG zu Umweltbericht, Beteiligung und Überwachung. • Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992: Sie ist für die Behandlung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, den Habitatsschutz und die Verknüpfung mit naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen maßgeblich. • Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979: Sie gehört zu den ausdrücklich umgesetzten unionsrechtlichen Grundlagen und beeinflusst insbesondere den Schutz europäischer Vogelschutzgebiete und artenschutzbezogene Belange der Raumordnung. • Bundesnaturschutzgesetz: Es ist die zentrale fachrechtliche Bezugsnorm für Natura-2000-Verträglichkeitsanforderungen, Artenschutz und Schutzgebiete, auf die das ROG mehrfach verweist. • Baugesetzbuch: Es ist eng mit dem ROG verzahnt, insbesondere bei Flächennutzungsplänen, regionalen Flächennutzungsplänen sowie bei den Sonderregelungen für Windenergie an Land.
Text
Anwendungsbereich
Das Raumordnungsgesetz ist ein Bundesgesetz des öffentlichen Planungsrechts und bildet den rahmenrechtlichen Kern der überörtlichen Raumordnung in Deutschland. Es ordnet die Entwicklung, Sicherung und Koordinierung des Gesamtraums sowie seiner Teilräume, legt verbindliche Begriffe und Bindungswirkungen fest und verankert insbesondere nachhaltige Raumentwicklung, Umweltprüfung, Beteiligung und Raumverträglichkeitsprüfung systematisch zwischen Bundesraumordnung, Landes- und Regionalplanung sowie fachrechtlichen Zulassungsverfahren. Inhaltlich regelt es Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung, die Aufstellung, Änderung und Bekanntmachung von Raumordnungsplänen, deren Bindungswirkung für öffentliche Stellen und bestimmte private Vorhabenträger, Verfahrensfragen der Planerhaltung sowie besondere Vorschriften für Bundesraumordnungspläne, die ausschließliche Wirtschaftszone und Windenergiegebiete. Es dient zudem der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben aus Vogel-, Habitat- und SUP-Recht und verknüpft die Raumordnung mit Naturschutz-, UVP-, Bau- und Fachplanungsrecht. • Der Anwendungsbereich des ROG erfasst Bund, Länder, Träger der Landes- und Regionalplanung, kommunale Gebietskörperschaften, sonstige öffentliche Stellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen des Privatrechts, insbesondere bei planfeststellungsbedürftigen oder öffentlich finanzierten bzw. in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführten raumbedeutsamen Vorhaben. Erfasst sind Raumordnungspläne für Landesgebiete, Teilräume, den Gesamtraum und die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone ebenso wie Raumverträglichkeitsprüfungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. Besondere Ausnahmen und Modifikationen bestehen unter anderem für geringfügige Planänderungen, für bestimmte Bundesvorhaben, bei denen regelmäßig von einer Raumverträglichkeitsprüfung abzusehen ist, für die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg sowie für Zielabweichungen und Widerspruchsmöglichkeiten bei bestimmten Bundes- oder Landesstellen. Für Windenergie an Land enthält das Gesetz zudem Sonderregeln zur Ausweisung von Vorrang- und Beschleunigungsgebieten sowie zu naturschutzbezogenen Minderungsmaßnahmen. • In der Praxis bedeutet das ROG, dass raumbedeutsame Vorhaben und Planungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern frühzeitig mit überörtlichen Entwicklungszielen, Umweltbelangen, Infrastrukturinteressen und konkurrierenden Nutzungen abzustimmen sind. Öffentliche Stellen müssen Ziele der Raumordnung beachten und Grundsätze in ihre Abwägung einstellen; private Vorhabenträger werden vor allem über Planfeststellung, Genehmigung und Raumverträglichkeitsprüfung eingebunden. Dadurch steuert das Gesetz Standortentscheidungen, Flächennutzungen, Freiraumschutz, Infrastrukturkorridore und die Konfliktlösung zwischen Siedlung, Wirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Hochwasserschutz und Energieausbau.
Stand: 10.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Träger der Raumordnung / planaufstellende Stellen: • Raumordnungspläne zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums aufstellen, überprüfen und bei Bedarf ändern, ergänzen oder aufheben. • Öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abwägen sowie Umweltprüfung, Begründung und zusammenfassende Erklärung ordnungsgemäß durchführen. • Öffentlichkeit, berührte öffentliche Stellen und gegebenenfalls Nachbarstaaten frühzeitig beteiligen und Planunterlagen im Internet veröffentlichen. • Empfehlung: Planverfahren frühzeitig mit Fachplanungen, Umweltbelangen und Nachbarregionen koordinieren, um Zielkonflikte und Verfahrensfehler zu vermeiden. Öffentliche Stellen: • Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen beachten. • Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen berücksichtigen. • Für die Planaufstellung bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Informationen gegenüber der planaufstellenden Stelle offenlegen. • Empfehlung: Raumbedeutsamkeit, Betroffenheit durch Raumordnungsziele und Mitwirkungspflichten frühzeitig intern prüfen. Personen des Privatrechts / Vorhabenträger: • Bei planfeststellungs- oder entsprechend genehmigungsbedürftigen raumbedeutsamen Vorhaben die zu beachtenden Ziele der Raumordnung einhalten. • Für Raumverträglichkeitsprüfungen die erforderlichen Verfahrensunterlagen vollständig und in geeigneter Form vorlegen. • Gegebenenfalls Zielabweichung beantragen und im Zulassungsverfahren die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsprüfung weiterverwenden. • Empfehlung: Standort- und Trassenalternativen sowie Umweltbelange frühzeitig aufbereiten, um Verzögerungen im Zulassungsverfahren zu reduzieren. Raumordnungsbehörden: • Raumverträglichkeitsprüfungen durchführen oder über deren Einleitung entscheiden. • Bei entgegenstehenden Zielen oder zur Sicherung in Aufstellung befindlicher Ziele raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untersagen können. • Über Anträge auf Zielabweichung nach den gesetzlichen Voraussetzungen entscheiden. • Empfehlung: Verfahrensfristen, Beteiligung und Dokumentation konsequent steuern, um die spätere fachrechtliche Zulassung belastbar vorzubereiten. Bund und Länder: • Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung gemeinsam beraten und erforderliche Auskünfte austauschen. • Bei Bundesraumordnungsplänen, grenzüberschreitenden Bezügen und europäischem räumlichem Zusammenhalt kooperieren. • Ergebnisse aus Informationssystemen und Berichten zur räumlichen Entwicklung bereitstellen und auswerten. • Empfehlung: Raumordnungsziele, Fachplanung und Förderpolitik strategisch verzahnen, um Hochwasserschutz, Infrastruktur und Energieausbau konsistent zu steuern.