Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Verordnung über das GenehmigungsverfahrenMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage; die 9. BImSchV konkretisiert insbesondere das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach den §§ 8 bis 17 und 19 BImSchG. • 4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Sie bestimmt, welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind; für diese Anlagen regelt die 9. BImSchV das Verfahrensrecht. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Die Verordnung bindet die UVP als unselbständigen Teil in das Genehmigungsverfahren ein und verweist für Untersuchungsrahmen, federführende Behörde und grenzüberschreitende Beteiligung auf das UVPG. • 12. BImSchV – Störfall-Verordnung: Für Betriebsbereiche mit Sicherheitsberichtspflicht sind Teile des Sicherheitsberichts dem Antrag beizufügen; die 9. BImSchV greift diese Anforderungen verfahrensrechtlich auf. • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Bei UVP-pflichtigen Vorhaben mit möglicher erheblicher Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG im Zulassungsverfahren verbunden durchgeführt.
Text
Anwendungsbereich
Die 9. BImSchV ist eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und konkretisiert dessen verfahrensrechtliche Vorgaben für Genehmigungen genehmigungsbedürftiger Anlagen. Systematisch regelt sie insbesondere Antrag, Unterlagen, Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung, Erörterung, Entscheidung sowie besondere Verfahrensarten wie Teilgenehmigung, Vorbescheid und vorzeitigen Beginn. Sie entfaltet rechtliche Wirkung als verbindlicher Verfahrensrahmen für die Genehmigungsbehörde und die am Verfahren Beteiligten; bei UVP-pflichtigen Vorhaben integriert sie die Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigen Teil des immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens. Inhaltlich verlangt sie unter anderem detaillierte Angaben zur Anlage, zu Emissionen, Schutzmaßnahmen, Abfallbehandlung, Energieeffizienz sowie bei UVP-pflichtigen Vorhaben einen UVP-Bericht einschließlich Alternativenprüfung und Bewertung der Auswirkungen auf Schutzgüter. • Der Anwendungsbereich erfasst die Erteilung von Genehmigungen, Änderungsgenehmigungen, Teilgenehmigungen, Vorbescheiden, Zulassungen des vorzeitigen Beginns und bestimmte nachträgliche Anordnungen für die in der 4. BImSchV genannten genehmigungsbedürftigen Anlagen. Adressiert sind vor allem Vorhabenträger bzw. Antragsteller und Genehmigungsbehörden; daneben werden andere Behörden, Sachverständige, Projektmanager, betroffene Gemeinden, Einwender und bei grenzüberschreitenden Auswirkungen auch ausländische Behörden und Öffentlichkeit verfahrensrechtlich einbezogen. Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten zusätzliche Anforderungen an Untersuchungsrahmen, UVP-Bericht, Auslegung, Bewertung und Bekanntmachung. Ausnahmen und Modifikationen bestehen insbesondere für das vereinfachte Verfahren, in dem wesentliche Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zur UVP nicht gelten, sowie für bestimmte Sonderregeln etwa bei Änderungen, Teilgenehmigungen oder beim Wegfall des Erörterungstermins. • In der Praxis bedeutet dies, dass der Betrieb oder die wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nur auf Grundlage eines formal strukturierten, stark dokumentationsorientierten Verfahrens vorbereitet werden kann. Vorhabenträger müssen frühzeitig belastbare Unterlagen zu Technik, Emissionen, Schutzmaßnahmen, Abfällen und Energieeffizienz zusammenstellen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben kommen Umweltuntersuchungen, Alternativenprüfung und Schutzgutbewertung hinzu. Behörden müssen Vollständigkeit, Beteiligung, Abwägung und Begründung rechtssicher organisieren. Verfahrensfehler bei Unterlagen, Bekanntmachung oder Beteiligung können die Zulassungsentscheidung erheblich belasten.
Stand: 13.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Vorhabenträger/Antragsteller: • Pflicht: Genehmigungsanträge schriftlich oder elektronisch stellen und die inhaltlich erforderlichen Angaben zum Vorhaben, Standort, Umfang und Zeitpunkt der Inbetriebnahme machen. • Pflicht: Vollständige und prüffähige Unterlagen zu Anlage, Emissionen, Schutzmaßnahmen, Abfällen und Energieeffizienz vorlegen; bei UVP-pflichtigen Vorhaben zusätzlich einen den Anforderungen entsprechenden UVP-Bericht beifügen. • Pflicht: Nachforderungen der Genehmigungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist ergänzen und bei vorzeitigem Beginn die Schadensersatz- und Wiederherstellungspflicht übernehmen. • Empfehlung: Frühzeitige Verfahrensberatung, klare Unterlagenstruktur und abgestimmte Gutachten nutzen, um Nachforderungen und Verzögerungen zu vermeiden. Genehmigungsbehörde: • Pflicht: Den Eingang des Antrags bestätigen und innerhalb der Fristen die Vollständigkeit sowie Prüffähigkeit der Unterlagen kontrollieren. • Pflicht: Andere betroffene Behörden beteiligen, die Öffentlichkeit ordnungsgemäß einbeziehen und bei UVP-pflichtigen Vorhaben die zusammenfassende Darstellung sowie begründete Bewertung der Umweltauswirkungen erarbeiten. • Pflicht: Über den Antrag unverzüglich entscheiden und den Genehmigungsbescheid mit Begründung, Nebenbestimmungen und gegebenenfalls Überwachungsmaßnahmen versehen. • Empfehlung: Verfahrensabläufe frühzeitig strukturieren, Beteiligungen koordinieren und bei Bedarf einen Projektmanager unter Wahrung der behördlichen Entscheidungshoheit einsetzen. Andere beteiligte Behörden: • Pflicht: Zu ihrem Aufgabenbereich innerhalb der vorgesehenen Frist Stellung nehmen. • Pflicht: Vorhandene zweckdienliche Informationen für die Erstellung der Unterlagen, insbesondere bei UVP-pflichtigen Vorhaben, zur Verfügung stellen, soweit keine Rechte Dritter oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. • Pflicht: Bei mehreren Zulassungsbehörden im Zusammenwirken an Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen mitwirken, soweit ihr Aufgabenbereich berührt ist. • Empfehlung: Fachliche Anforderungen frühzeitig bündeln und auf konsistente Stellungnahmen hinwirken. Projektmanager: • Pflicht: Nur im Rahmen des behördlichen Auftrags Verfahrensschritte vorbereiten und durchführen, etwa Fristenkontrolle, Koordinierung von Gutachten oder Vorbereitung des Erörterungstermins. • Pflicht: Abrechnungsunterlagen auch der Genehmigungsbehörde übermitteln, sofern eine unmittelbare Abrechnung mit dem Vorhabenträger vereinbart ist. • Pflicht: Die behördliche Entscheidungshoheit unangetastet lassen; die Entscheidung nach § 20 trifft allein die Genehmigungsbehörde. • Empfehlung: Aufgabenabgrenzung, Dokumentation und Terminsteuerung transparent ausgestalten. Einwender/Öffentlichkeit: • Pflicht: Einwendungen fristgerecht bei der Genehmigungsbehörde erheben, wenn Belange geltend gemacht werden sollen. • Pflicht: Einwendungen im Erörterungstermin sachbezogen erläutern, soweit ein Termin durchgeführt wird. • Pflicht: Bei Verlangen auf Anonymisierung darauf hinweisen, dass Name und Anschrift vor Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist. • Empfehlung: Einwendungen präzise auf Auswirkungen für Nachbarschaft, Allgemeinheit und Schutzgüter beziehen.