Verwaltungsgerichtsordnung
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gerichtsverfassungsgesetz: Es wird in der VwGO mehrfach ergänzend herangezogen, etwa für Gerichtsverfassung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Zuständigkeitsfragen und besondere Verfahrenskonstellationen. • Zivilprozessordnung: Sie gilt nach § 173 sowie in zahlreichen Einzelverweisungen ergänzend, insbesondere bei Befangenheit, Fristen, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung, Vollstreckung und Wiederaufnahme. • Verwaltungsverfahrensgesetz: Es ist vor allem für das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und die in der VwGO aufgegriffenen Form- und Verfahrensfragen relevant, etwa bei elektronischer Form und beim Widerspruch. • Grundgesetz: Es bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des effektiven Rechtsschutzes und ist für die Abgrenzung öffentlich-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Streitigkeiten sowie für Art. 14-bezogene Ausgleichsansprüche ausdrücklich angesprochen. • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: Es regelt die Entschädigung ehrenamtlicher Richter und der Vertrauensleute nach § 32 VwGO.
Text
Anwendungsbereich
Die Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Bundesgesetz und bildet die zentrale Verfahrensordnung der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie regelt die Gerichtsverfassung, den Verwaltungsrechtsweg, die Klagearten, den einstweiligen Rechtsschutz, Rechtsmittel, Kosten und Vollstreckung und konkretisiert damit den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Verwaltungshandeln. Systematisch steht sie neben anderen Prozessordnungen und verweist ergänzend auf das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung und teils das Verwaltungsverfahrensrecht. Inhaltlich ordnet sie insbesondere die Zuständigkeit von Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, das Vorverfahren, die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage sowie besondere Beschleunigungsregeln für bestimmte Großvorhaben. • Der Anwendungsbereich erfasst Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kläger, Beklagte, Beigeladene, Behörden, Vertreter des öffentlichen Interesses, Prozessbevollmächtigte sowie ehrenamtliche Richter. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet § 40 grundsätzlich den Verwaltungsrechtsweg, soweit keine ausdrückliche Zuweisung an andere Gerichtsbarkeiten besteht; zugleich enthält die VwGO Sonderzuständigkeiten für Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht, etwa bei Normenkontrollen, Vereinsverboten oder bestimmten Infrastruktur- und Planfeststellungsverfahren. Behörden sind zur Aktenvorlage und Auskunft verpflichtet, Beteiligte unterliegen Fristen, Formvorgaben und teils Vertretungszwängen, während für Rechtsanwälte, Behörden und bestimmte Bevollmächtigte die elektronische Übermittlung grundsätzlich verpflichtend ist. Ausnahmen bestehen insbesondere bei spezialgesetzlich abweichenden Verfahren, bei ausgeschlossenen oder anderweitig zugewiesenen Rechtswegen, bei Papierführung oder Papierübermittlung bestimmter Verschlusssachen sowie bei besonderen landesrechtlichen Ausgestaltungen. • In der Praxis bedeutet dies, dass die VwGO den gesamten Weg verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten strukturiert: von Widerspruch und Klageerhebung über Akteneinsicht, Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung bis zu Berufung, Revision und Vollstreckung. Für Behörden und Bürger ist vor allem entscheidend, ob ein Vorverfahren erforderlich ist, welche Fristen laufen, welches Gericht zuständig ist und ob Eilrechtsschutz nach §§ 80, 80a oder 123 in Betracht kommt. Bei großen Infrastruktur-, Energie-, Bergbau- oder Planungsverfahren gelten besondere Konzentrations-, Beschleunigungs- und Präklusionsregeln. Zugleich sichert die Ordnung den effektiven Rechtsschutz, begrenzt aber Verfahrensfehler durch formale Anforderungen und Zuständigkeitsregeln.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit: • Pflicht1: Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im eröffneten Verwaltungsrechtsweg entscheiden. • Pflicht2: Den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und Beteiligte zur Mitwirkung heranziehen. • Pflicht3: Über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, Rechtsmittel, Kosten und Vollstreckung nach den gesetzlichen Verfahrensregeln entscheiden. • Empfehlung: Frühzeitige Verfahrenslenkung, Fristsetzung und Nutzung geeigneter Instrumente wie Erörterungstermin, Gerichtsbescheid oder Videoverhandlung zur Verfahrensbeschleunigung. Behörden: • Pflicht1: Widersprüche entgegennehmen und im Vorverfahren abhelfen oder einen Widerspruchsbescheid erlassen, soweit ein Vorverfahren vorgeschrieben ist. • Pflicht2: Urkunden, Akten, elektronische Dokumente und Auskünfte vorlegen, soweit keine gesetzlich zulässige Geheimhaltungsverweigerung greift. • Pflicht3: Gerichtliche Entscheidungen beachten und auferlegte Verpflichtungen erfüllen; bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist das besondere Interesse grundsätzlich schriftlich zu begründen. • Empfehlung: Verwaltungsentscheidungen, Zustellungen und Rechtsbehelfsbelehrungen sorgfältig dokumentieren und elektronischen Rechtsverkehr organisatorisch absichern. Kläger und sonstige Beteiligte: • Pflicht1: Klagen, Anträge und Rechtsmittel form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde einreichen. • Pflicht2: Das Klagebegehren, die Beteiligten und den Streitgegenstand hinreichend bezeichnen sowie erforderliche Unterlagen beifügen. • Pflicht3: In Verfahren vor Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht den Vertretungszwang beachten, soweit keine Ausnahme eingreift. • Empfehlung: Frühzeitig prüfen, ob Widerspruch, Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- oder Eilantrag statthaft ist. Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte: • Pflicht1: Schriftsätze, Anträge und Erklärungen grundsätzlich als elektronisches Dokument übermitteln. • Pflicht2: Qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nutzen. • Pflicht3: Bei technischer Unmöglichkeit die Ersatzeinreichung unverzüglich glaubhaft machen und gegebenenfalls nachreichen. • Empfehlung: Interne Prüfprozesse für Signatur, Versandweg, Fristwahrung und Dateiformat einrichten. Ehrenamtliche Richter: • Pflicht1: An mündlicher Verhandlung und Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie Berufsrichter mitwirken. • Pflicht2: Sitzungen ordnungsgemäß wahrnehmen und sich den Amtspflichten nicht entziehen. • Pflicht3: Berufungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe während der Amtszeit beachten. • Empfehlung: Verfügbarkeit, Neutralität und fortlaufende Eignung frühzeitig gegenüber dem Gericht offenlegen.