Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
ProduktsicherheitsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/988: Sie ist die zentrale unionsrechtliche Grundlage für die allgemeine Produktsicherheit; das ProdSG dient in mehreren Vorschriften ausdrücklich ihrer Durchführung, insbesondere zu Sprache, Marktüberwachung, Online-Marktplätzen sowie Bußgeld- und Strafvorschriften. • Verordnung (EG) Nr. 765/2008: Sie regelt unter anderem die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung und ist für § 7 ProdSG maßgeblich. • Marktüberwachungsgesetz: Es ergänzt das ProdSG bei behördlichen Marktüberwachungsmaßnahmen; das ProdSG verweist insbesondere bei Maßnahmen gegen gefährliche Produkte und bei der Marktüberwachungsstrategie auf dieses Gesetz. • Beschluss Nr. 768/2008/EG: Er bildet den gemeinsamen europäischen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und prägt die Systematik des ProdSG zu Wirtschaftsakteuren, Konformitätsbewertung und Notifizierung. • Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit sowie die in § 1 genannten sektorspezifischen Richtlinien, etwa zu Maschinen, Spielzeug, Aufzügen und Druckgeräten: Das ProdSG setzt diese unionsrechtlichen Vorgaben national um und ergänzt sie für den deutschen Markt.
Text
Anwendungsbereich
Das ProdSG ist ein formelles Bundesgesetz des deutschen Produktsicherheitsrechts und dient sowohl der Umsetzung zahlreicher europäischer Harmonisierungsrichtlinien als auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988. In der Gesetzessystematik bildet es den allgemeinen Rahmen für die Bereitstellung, das Ausstellen und teils die erstmalige Verwendung von Produkten, soweit keine spezielleren oder weitergehenden unions- oder fachrechtlichen Vorschriften eingreifen. Inhaltlich regelt es insbesondere grundlegende Sicherheitsanforderungen, Sprache und Informationspflichten, CE-Kennzeichnung, Verordnungsermächtigungen, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, das GS-Zeichen sowie Marktüberwachung, Bußgelder und Strafvorschriften. Zugleich wirkt das Gesetz als Auffangregelung für verwendungsfertige, nicht harmonisierte Produkte und als Schnittstelle zwischen Wirtschaftsakteuren, Prüfstellen und Behörden. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Aussteller, notifizierte Stellen, GS-Stellen, Konformitätsbewertungsstellen sowie Marktüberwachungs- und Befugnisbehörden, wenn Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Er reicht von harmonisierten Produktbereichen wie Maschinen, Spielzeug, Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln und Druckgeräten bis zu verwendungsfertigen, nicht harmonisierten Produkten sowie zu Produkten nach der Verordnung (EU) 2023/988. Ausgenommen sind, soweit das Gesetz nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, insbesondere Antiquitäten, bestimmte instandsetzungsbedürftige gebrauchte Produkte, ausschließlich militärisch bestimmte Produkte und Umschließungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Außerdem tritt das ProdSG zurück, wenn andere Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechende oder weitergehende Regelungen enthalten. • In der Praxis bedeutet das ProdSG, dass Produkte vor dem Inverkehrbringen dem richtigen Rechtsregime zugeordnet und auf Sicherheitsanforderungen, Kennzeichnung, Anleitungen und Warnhinweise geprüft werden müssen. Hersteller und Einführer benötigen belastbare Unterlagen zur Konformität, bei GS-Zeichen zusätzlich eine wirksame Zuerkennung und fortlaufende Produktübereinstimmung. Aussteller dürfen nichtkonforme Produkte nur mit deutlichem Hinweis und Schutzvorkehrungen zeigen. Bei Verstößen drohen Vertriebsverbote, Rücknahme oder Rückruf sowie Bußgelder bis 100.000 Euro und in schweren Fällen strafrechtliche Folgen.
Stand: 10.09.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte dürfen nur bereitgestellt werden, wenn die einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefährdung besteht. • Erforderliche Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sowie sicherheitsbezogene Hinweise sind, soweit vorgeschrieben, in deutscher Sprache mitzuliefern oder bereitzustellen. • Das GS-Zeichen darf nur bei wirksamer Zuerkennung verwendet werden; zudem ist die Übereinstimmung der verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster sicherzustellen. • Empfehlung: Vor dem Inverkehrbringen sollte je Produkt dokumentiert geklärt werden, ob Harmonisierungsrecht, Verordnung (EU) 2023/988 oder die Auffangregelungen für nicht harmonisierte Produkte einschlägig sind. Einführer: • Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die einschlägigen Sicherheits- und Kennzeichnungsvorgaben eingehalten sind. • Trägt ein Produkt das GS-Zeichen, ist vor dem Inverkehrbringen zu prüfen und zu dokumentieren, dass eine gültige Bescheinigung über die Zuerkennung vorliegt. • Bei Produkten nach der Verordnung (EU) 2023/988 sind die dort vorgesehenen Informations-, Mitwirkungs- und Korrekturpflichten einzuhalten. • Empfehlung: Prüf- und Freigabeprozesse für Importware sollten vor der ersten Bereitstellung verbindlich festgelegt werden. Händler: • Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anwendbaren Sicherheitsanforderungen entsprechen. • Bei Produkten nach der Verordnung (EU) 2023/988 sind die dort geregelten Mitwirkungs-, Informations- und Korrekturpflichten zu beachten. • Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind zu unterstützen, soweit sie die eigene Rolle als Wirtschaftsakteur betreffen. • Empfehlung: Vertrieb und Lager sollten so organisiert werden, dass betroffene Chargen bei Sicherheitsmängeln schnell gesperrt oder zurückgenommen werden können. Aussteller: • Nicht konforme Produkte dürfen nur ausgestellt werden, wenn deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Anforderungen noch nicht erfüllt sind und ein Erwerb erst nach Herstellung der Konformität erfolgen kann. • Bei Vorführungen nicht konformer Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen. • Ausstellungspflichten gelten auch für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988. • Empfehlung: Hinweise zur Nichtkonformität sollten bereits in Messe- und Präsentationskonzepte integriert werden. Konformitätsbewertungsstellen: • Für eine Notifizierung sind Rechtspersönlichkeit, Unabhängigkeit, Fachkunde, geeignete Verfahren, ausreichende Ressourcen und eine angemessene Haftpflichtversicherung sicherzustellen. • Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit sind auch bei Zweigunternehmen und Unterauftragnehmern zu gewährleisten. • Die erforderlichen Nachweise für Antrag, Überwachung und gegebenenfalls Akkreditierung sind vollständig vorzulegen und aktuell zu halten. • Empfehlung: Governance-, Personal- und Dokumentationsanforderungen sollten vor Antragstellung anhand des § 13 vollständig überprüft werden. Notifizierte Stellen: • Konformitätsbewertungen sind nach den einschlägigen Verfahren und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen. • Werden Anforderungen nicht erfüllt, sind Hersteller zu Korrekturmaßnahmen aufzufordern; erforderlichenfalls dürfen Bescheinigungen nicht ausgestellt, müssen ausgesetzt, eingeschränkt oder zurückgezogen werden. • Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen, Rücknahmen und sonstige relevante Umstände sind der Befugnis erteilenden Behörde zu melden; Informationen sind mit anderen notifizierten Stellen auszutauschen. • Empfehlung: Eskalations- und Meldeprozesse für negative Prüfergebnisse sollten verbindlich vorab definiert sein. GS-Stellen: • Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn Baumuster, Produktionsvoraussetzungen und fortlaufende Überwachbarkeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. • Bescheinigungen über die Zuerkennung sind zu veröffentlichen; Missbrauch des GS-Zeichens ist zu verfolgen und unverzüglich zu melden. • Während der laufenden Produktion sind regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen; bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Zuerkennung zu entziehen oder auszusetzen. • Empfehlung: Die GS-Überwachung sollte risikoorientiert organisiert und eng mit den veröffentlichten GS-Spezifikationen verzahnt werden. Befugnis erteilende Behörde: • Verfahren zur Erteilung, Überwachung und gegebenenfalls zum Widerruf von Befugnissen für Konformitätsbewertungsstellen und GS-Stellen sind einzurichten und durchzuführen. • Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen sind organisatorisch auszuschließen; kompetentes Personal muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. • Bei festgestellten Mängeln sind notwendige Anordnungen zu treffen; Notifizierungen und Änderungen sind gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten zu veranlassen. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Trennung von Prüfung und Entscheidung sowie Überwachungsstandards sollten institutionell eindeutig abgesichert sein. Marktüberwachungsbehörden: • Die Marktüberwachung nach Landesrecht ist durchzuführen; bei gefährlichen Produkten sind die erforderlichen Maßnahmen bis hin zu Untersagung, Rücknahme oder Rückruf zu treffen. • Gegenüber Online-Marktplätzen können bei gefährlichen Produkten Anordnungen zur Entfernung von Inhalten, Zugangssperre oder Anzeige von Warnhinweisen ergehen. • Bei Maßnahmen gegenüber GS-gekennzeichneten Produkten sowie bei Maßnahmen nach § 25 Absatz 5, 6 und 8 ist die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten. • Empfehlung: Marktüberwachung sollte risikobasiert erfolgen und Informationen aus BAuA-Bewertungen, GS-Stellen und notifizierten Stellen systematisch einbeziehen.