Bundeswasserstraßengesetz
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Wasserhaushaltsgesetz: Das WaStrG verweist mehrfach auf die Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG, auf § 67 WHG für Gewässerausbau sowie auf § 68 Abs. 3 WHG im Rahmen der Planfeststellung. • Verwaltungsverfahrensgesetz: Für Anhörung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Planänderung und Rechtswirkungen verweist das WaStrG insbesondere auf §§ 72 bis 78 VwVfG sowie auf § 27a VwVfG. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Das Gesetz bindet UVP-bezogene Beteiligungs- und Veröffentlichungsanforderungen in das Planfeststellungsverfahren ein und verweist insbesondere auf §§ 17 bis 21 sowie §§ 58, 59, 62 und 63 UVPG. • Bundesnaturschutzgesetz: Für Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken verweist § 5 auf die §§ 23 und 24 BNatSchG und ermöglicht darauf bezogene Einschränkungen des Befahrens. • Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 vom 11. Dezember 2013: § 18a knüpft bei grenzüberschreitenden Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz an die dort benannten Europäischen Koordinatoren und die unionsrechtliche TEN-V-Systematik an.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundeswasserstraßengesetz ist ein Bundesgesetz des öffentlichen Wasserstraßen- und Schifffahrtsrechts. Es ordnet die Bundeswasserstraßen dem Verantwortungsbereich des Bundes zu, bestimmt Eigentum, Unterhaltung, Ausbau, Planfeststellung, Gefahrenabwehr, Genehmigungen, Entschädigung und Enteignung und verknüpft diese Materie systematisch mit dem Verwaltungsverfahrensrecht, dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht und dem Naturschutzrecht. Inhaltlich definiert es zunächst, welche Binnen- und Seewasserstraßen Bundeswasserstraßen sind, regelt deren Nutzung und Schutz sowie die Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Es enthält außerdem besondere Verfahrensvorschriften für Ausbau- und Neubauvorhaben, strompolizeiliche Eingriffsbefugnisse und Bußgeldtatbestände. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem den Bund und seine Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, Länder, Gemeinden, Vorhabenträger, Eigentümer, Anlieger, Hinterlieger, Betreiber und Inhaber von Anlagen oder Genehmigungen sowie Nutzer der Bundeswasserstraßen. Er gilt für Bundeswasserstraßen selbst, bundeseigene Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen, angrenzende Ufer- und Landflächen sowie für Ausbau-, Neubau-, Unterhaltungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für Hafeneinfahrten und bestimmte Küstenanlagen bei den Seewasserstraßen, für bestehende zulässige Benutzungen und rechtmäßig vorhandene Anlagen, für Telekommunikationslinien als anzeigepflichtige, aber genehmigungsfreie Maßnahmen sowie für besondere Überleitungs- und Altfallregelungen. Daneben bleiben einzelne Zuständigkeiten der Hafenpolizei und besondere historische Rechtsverhältnisse unberührt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Nutzung, bauliche Eingriffe und sicherheitsrelevante Maßnahmen an Bundeswasserstraßen einem eigenständigen bundesrechtlichen Regime unterliegen. Der Bund steuert Unterhaltung, Ausbau und Gefahrenabwehr zentral, während Dritte für Anlagen, Benutzungen und Vorhaben häufig Anzeige-, Duldungs- oder Genehmigungspflichten beachten müssen. Planungs- und Zulassungsverfahren sind stark formalisiert und mit Umwelt-, Wasser- und Länderbelangen verzahnt. Zugleich schafft das Gesetz Eingriffsbefugnisse, Entschädigungsansprüche und Sanktionsmöglichkeiten zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und sicheren Schifffahrtsbetriebs.
Stand: 22.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes / zuständige Behörden: • Bundeswasserstraßen und bundeseigene Schifffahrtsanlagen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand unterhalten und betreiben. • Strompolizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen und Schifffahrtshindernisse bei Bedarf beseitigen. • Planfeststellungs-, Genehmigungs-, Überwachungs- und Entschädigungsverfahren nach den gesetzlichen Vorgaben durchführen. • Empfehlung: Zuständigkeiten, Beteiligungspflichten und Dokumentation in Unterhaltungs-, Ausbau- und Gefahrenabwehrverfahren klar strukturieren. Bundesministerium für Digitales und Verkehr: • Rechtsverordnungen zu Betrieb, Befahren von Talsperren und Speicherbecken, Gemeingebrauch und Zuständigkeiten erlassen. • Anlage 1 im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch Rechtsverordnung anpassen. • Bei bestimmten Vorhaben Fristverlängerungen und unionsbezogene Berichtspflichten steuern. • Empfehlung: Verordnungsermächtigungen und Abstimmung mit Ländern und Bundesressorts konsistent wahrnehmen. Vorhabenträger: • Für Ausbau, Neubau, Beseitigung oder Maßnahmen in Landflächen die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung herbeiführen. • Pläne und Unterlagen ordnungsgemäß einreichen und gegebenenfalls im Internet veröffentlichen. • Entschädigungen und Mehrkosten tragen, soweit das Gesetz dies vorsieht. • Empfehlung: Verfahrensreife, Vollständigkeit der Unterlagen und frühzeitige Abstimmung mit Fachbehörden sicherstellen. Eigentümer und Besitzer von Anlagen und Einrichtungen Dritter: • Anlagen in, über, unter oder an Bundeswasserstraßen so unterhalten und betreiben, dass Schifffahrt, Unterhaltung und Schifffahrtszeichen nicht beeinträchtigt werden. • Erforderliche Anzeigen erstatten und gegebenenfalls strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen einholen. • Überwachungsmaßnahmen, Auskünfte und Zugang nach Maßgabe des Gesetzes dulden. • Empfehlung: Betrieb und Zustand wasserstraßennaher Anlagen fortlaufend auf schifffahrtsbezogene Auswirkungen prüfen. Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken: • Betreten, vorübergehende Benutzung, Entnahmen, Bepflanzungen und bestimmte Vorarbeiten dulden, soweit diese gesetzlich erforderlich sind. • Ufergrundstücke gegebenenfalls so bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. • Veränderungen auf planbetroffenen Flächen während der Veränderungssperre unterlassen. • Empfehlung: Duldungs- und Entschädigungsfragen frühzeitig klären und Nutzungskonflikte dokumentieren. Nutzer der Bundeswasserstraßen / Schifffahrtstreibende: • Bundeswasserstraßen nur im Rahmen des Schifffahrtsrechts und der auf dem WaStrG beruhenden Regelungen befahren. • Beschränkungen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, auf Talsperren und Speicherbecken sowie strompolizeiliche Anordnungen beachten. • Schifffahrtshindernisse nach Beginn behördlicher Beseitigung nicht eigenmächtig entfernen oder fortschaffen. • Empfehlung: Vor Nutzung stets prüfen, ob besondere Befahrens-, Schutz- oder Sicherheitsregelungen gelten.