Beschluss (EU) 2022/12 des Rates vom 2. Dezember 2021 über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses zur Unterbreitung eines Vorschlags für die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) gemäß Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für Umweltmaßnahmen sowie für die Festlegung des in internationalen Gremien zu vertretenden Standpunkts. • Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona): Es ist das völkerrechtliche Rahmenübereinkommen, in dessen Vertragsparteientagung der von der Union festgelegte Standpunkt vertreten wird. • Beschluss 1999/802/EG des Rates vom 22. Oktober 1999: Mit ihm nahm die Union die geänderte Fassung des Übereinkommens von Barcelona an; er bildet damit die vorgelagerte unionsrechtliche Einbindung des Übereinkommens. • Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen): Auf dieser Grundlage soll das gesamte Mittelmeer als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide ausgewiesen werden. • Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona, insbesondere Artikel 43: Sie regelt die Annahme von Sachbeschlüssen mit Zweidrittelmehrheit und ist damit für den vorgesehenen Beschluss der Vertragsparteien verfahrensrechtlich bedeutsam.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2022/12 ist ein unionsinterner Festlegungsbeschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV, mit dem der im Namen der Union auf einer Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona zu vertretende Standpunkt bestimmt wird. Er erzeugt keine unmittelbar an Schiffe oder Unternehmen gerichteten materiellen Emissionspflichten, sondern ordnet das Auftreten der Union in einem internationalen Gremium und bereitet einen weiteren völkerrechtlich geprägten Entscheidungsprozess zur Ausweisung des Mittelmeers als Schwefeloxid-Emissions-Überwachungsgebiet vor. Systematisch steht er im Umweltrecht der Union, gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV, an der Schnittstelle zwischen Unionsaußenvertretung, Meeresumweltschutz und internationalem Seeverkehrsrecht. Inhaltlich unterstützt der Beschluss die Annahme eines Beschlusses der Vertragsparteien, mit dem der IMO auf ihrer 78. Tagung ein Vorschlag zur Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Med SOx ECA samt Festlegung des Inkrafttretens unterbreitet werden soll. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Organe und Vertreter der Europäischen Union, insbesondere den Rat, die Kommission sowie die Unionsvertreter auf der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle. Einbezogen sind ferner die Mitgliedstaaten, mit denen vor Ort Koordinierungssitzungen stattfinden, weil der Unionsstandpunkt unter Berücksichtigung der Entwicklungen präzisiert werden kann. Mittelbar betrifft der Beschluss auch die Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona sowie den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der IMO, an den der Vorschlag gerichtet werden soll. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für private Akteure enthält der Beschluss nicht; zugleich richtet er selbst keine unmittelbaren Handlungspflichten an Reedereien, Schiffseigner oder Hafenakteure. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Union für die betreffende Vertragsparteientagung eine einheitliche Verhandlungs- und Abstimmungsposition erhält, um die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Schwefeloxid-Emissions-Überwachungsgebiet aktiv zu unterstützen. Operativ schafft der Beschluss die Grundlage dafür, dass Unionsvertreter ihren Standpunkt bei Bedarf vor Ort im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten nachschärfen können. Unmittelbare technische oder betriebliche Schwefelgrenzwerte für die Schifffahrt entstehen erst durch nachfolgende internationale und gegebenenfalls umsetzende Regelungsakte.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Union / Unionsvertreter: • Den festgelegten Standpunkt auf der 22. Tagung der Vertragsparteien vertreten und den Erlass des Beschlusses zur Unterbreitung des Vorschlags für ein Med SOx ECA unterstützen. • Entwicklungen auf der Tagung beobachten und den Standpunkt bei Bedarf in Koordinierung mit den Mitgliedstaaten präzisieren. • Den Vorschlag auf die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide sowie auf die Festlegung des Inkrafttretens ausrichten. • Empfehlung: Die unionsinterne Abstimmung frühzeitig und fortlaufend dokumentieren, damit die Außenvertretung konsistent und verfahrensfest erfolgt. Mitgliedstaaten: • An den Koordinierungssitzungen vor Ort mitwirken, damit eine abgestimmte Präzisierung des Unionsstandpunkts möglich ist. • Die gemeinsame Zuständigkeit im Umweltbereich bei der Abstimmung mit den Unionsvertretern berücksichtigen. • Die Unterstützung des vorgesehenen Beschlusses der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Position nicht unterlaufen. • Empfehlung: Nationale Fachpositionen zu Meeresumweltschutz, Schifffahrt und Gesundheitsschutz vor der Tagung bündig zusammenführen. Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona: • Den vorgeschlagenen Beschluss auf der Tagung nach den einschlägigen Verfahrensregeln beraten und darüber entscheiden. • Die für die Unterbreitung des Vorschlags an den MEPC 78 erforderliche Beschlussfassung herbeiführen. • Bei der Entscheidung die Ziele des Übereinkommens und seiner Protokolle zum Schutz der Meeresumwelt berücksichtigen. • Empfehlung: Die Beschlussfassung so ausgestalten, dass Inhalt und Zeitpunkt des vorzulegenden Vorschlags hinreichend bestimmt sind.