Beschluss (EU) 2022/12 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Beschluss (EU) 2022/12 des Rates vom 2. Dezember 2021 über den Standpunkt, der auf der 22. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) und seiner Protokolle zu dem Erlass eines Beschlusses zur Unterbreitung eines Vorschlags für die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOx ECA) gemäß Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

Metadata

Untertitel: ST/13973/2021/INIT
Dokumentdatum: 02.12.2021
Veröffentlichungsdatum: 07.01.2022
In Krafttreten Datum: 02.12.2021
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

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Typ: Beschluss
Rechtsaspekt: Immissionsschutz

Versionsverlauf

2021

Version 02.12.2021

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 9: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für Umweltmaßnahmen sowie für die Festlegung des in internationalen Gremien zu vertretenden Standpunkts. • Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona): Es ist das völkerrechtliche Rahmenübereinkommen, in dessen Vertragsparteientagung der von der Union festgelegte Standpunkt vertreten wird. • Beschluss 1999/802/EG des Rates vom 22. Oktober 1999: Mit ihm nahm die Union die geänderte Fassung des Übereinkommens von Barcelona an; er bildet damit die vorgelagerte unionsrechtliche Einbindung des Übereinkommens. • Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen): Auf dieser Grundlage soll das gesamte Mittelmeer als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide ausgewiesen werden. • Geschäftsordnung der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona, insbesondere Artikel 43: Sie regelt die Annahme von Sachbeschlüssen mit Zweidrittelmehrheit und ist damit für den vorgesehenen Beschluss der Vertragsparteien verfahrensrechtlich bedeutsam.

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