Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
UnternehmensbasisdatenregistergesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Abgabenordnung, insbesondere § 139c: Sie stellt mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer die Grundlage für die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen bereit. • Verordnung (EU) 2016/679: Sie bestimmt über den Verantwortlichenbegriff, die Rechenschaftspflicht und die datenschutzrechtlichen Rechte den datenschutzrechtlichen Rahmen der Verarbeitung im Basisregister. • Handelsgesetzbuch, insbesondere § 9 Absatz 1 und § 8b: Es ist sowohl Quelle von Registerdaten als auch Bezugspunkt für das Unternehmensregister und weitere Verfahrensbezüge. • Onlinezugangsgesetz, insbesondere § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 Satz 2: Es ist für die Verwendung von Unternehmensbasisdaten in einem Organisationskonto maßgeblich. • Siebtes Buch Sozialgesetzbuch und Viertes Buch Sozialgesetzbuch: Sie liefern zentrale Anknüpfungen für Unternehmernummer, zentrales Unternehmerverzeichnis und Betriebsnummern als im Basisregister gespeicherte Identifikationsmerkmale.
Text
Anwendungsbereich
Das UBRegG ist ein Bundesgesetz und bildet die gesetzliche Grundlage für die Errichtung und Führung eines zentralen Registers über Unternehmensbasisdaten beim Statistischen Bundesamt sowie für die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen. Systematisch steht es an der Schnittstelle von Verwaltungsmodernisierung, Registerrecht, Datenschutzrecht und Identifikationsrecht; es verknüpft bestehende Register und Datenbestände öffentlicher Stellen, ohne diese unmittelbar zu ersetzen. Inhaltlich regelt es Zweck, Datenkategorien, Datenquellen, zulässige Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten, Qualitätssicherung, Informationssicherheit, Verordnungsermächtigungen und Evaluierung. Ziel ist die registerübergreifende eindeutige Identifikation von Unternehmen, die Verbesserung der Datenqualität öffentlicher Stellen und die Verringerung mehrfacher Datenerhebungen bei Unternehmen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Registerbehörde beim Statistischen Bundesamt, datenliefernde öffentliche Stellen, datenempfangende öffentliche Stellen sowie die im Gesetz definierten Unternehmen. Als Unternehmen werden insbesondere Kaufleute, Genossenschaften, eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaften, Vereine, wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen und weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch geführt. Nicht erfasst sind Daten natürlicher Personen ohne Zusammenhang zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit; zudem ist für die Übermittlung von Daten an ein Organisationskonto eine vorherige Einwilligung des betroffenen Unternehmens erforderlich. Korrekturen in Quellregistern verbleiben in der Entscheidung der jeweils zuständigen öffentlichen Stelle, obwohl die Registerbehörde Unstimmigkeiten feststellt und mitteilt. • In der Praxis bedeutet das Gesetz, dass Unternehmensstammdaten und Identifikationsmerkmale aus vorhandenen Registern bei der Registerbehörde zusammengeführt, mit einer einheitlichen Wirtschaftsnummer verknüpft und für gesetzlich festgelegte Verwaltungszwecke bereitgestellt werden. Öffentliche Stellen sollen dadurch konsistentere Datenbestände nutzen können, während Unternehmen Angaben nicht mehrfach bei verschiedenen Stellen beibringen müssen. Gleichzeitig bleiben Datenflüsse, Abrufbefugnisse, Protokollierung, Löschfristen und Einwilligungserfordernisse rechtlich eng vorgegeben. Für betroffene Stellen entsteht damit ein verbindlicher Rahmen für Registerpflege, Datenaustausch und Qualitätssicherung.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Registerbehörde beim Statistischen Bundesamt: • Pflicht: Das Basisregister ist zu errichten und zu betreiben, räumlich, organisatorisch und personell getrennt von den Bereichen der Bundesstatistik. • Pflicht: Unternehmensbasisdaten dürfen nur im gesetzlich festgelegten Umfang gespeichert, übermittelt, protokolliert und nach Fristablauf gelöscht werden. • Pflicht: Es ist ein Verfahren zur Qualitätssicherung und zur Aufklärung von Unstimmigkeiten einzuführen sowie die Informationssicherheit technisch und organisatorisch sicherzustellen. • Empfehlung: Einheitliche Prozesse für Protokollierung, Stichprobenkontrolle und Löschmanagement sollten frühzeitig standardisiert werden. Öffentliche Stellen nach § 4 Absatz 1 als Datenübermittler: • Pflicht: Die gesetzlich bestimmten Daten sind zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters bei Neugründung, Änderung oder Löschung zu übermitteln. • Pflicht: Bei festgestellten Unstimmigkeiten ist über die Korrektur in den eigenen Registern oder Datenbeständen zu entscheiden. • Pflicht: Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer darf nur gespeichert, verwendet und weitergegeben werden, soweit dies für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. • Empfehlung: Änderungs- und Löschprozesse sollten so organisiert werden, dass Aktualisierungen zeitnah an die Registerbehörde gemeldet werden. Öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 1 als Datenempfänger: • Pflicht: Unternehmensbasisdaten dürfen nur abgerufen oder verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweils zuständigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. • Pflicht: Bei Abrufen im automatisierten Verfahren trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs. • Pflicht: Für Datenübermittlungen an ein Organisationskonto ist vorab die Einwilligung des betroffenen Unternehmens sicherzustellen. • Empfehlung: Interne Berechtigungskonzepte und dokumentierte Abrufverfahren sollten die Erforderlichkeit jedes Datenzugriffs absichern. Unternehmen nach § 3 Absatz 1: • Pflicht: Unmittelbare Handlungspflichten begründet das Gesetz für Unternehmen im Kern nicht; ihre im Quellregister vorhandenen Daten werden für die gesetzlich bestimmten Zwecke im Basisregister geführt. • Pflicht: Soweit eine Einwilligung für die Verwendung im Organisationskonto erforderlich ist, hängt die Datenübermittlung von dieser Erklärung ab. • Pflicht: Unternehmen, die keine natürlichen Personen sind, können Auskünfte über Protokolldaten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen geltend machen. • Empfehlung: Unternehmen sollten die Konsistenz ihrer registerrechtlichen und steuerlichen Stammdaten beachten, damit registerübergreifende Zuordnungen korrekt erfolgen.