Delegierte Verordnung (EU) 2025/214 der Kommission vom 28. November 2024 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kenia
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen und wird durch die vorliegende Delegierte Verordnung in Anhang II geändert. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Verordnungen der Kommission im Unionsrecht. • Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates: Sie ist die durch die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgehobene Vorgängerregelung zum Schema allgemeiner Zollpräferenzen. • Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012: Diese Vorschrift enthält die materiellen Kriterien für die Gewährung und Beendigung von APS-Zollpräferenzen und ist der zentrale inhaltliche Bezugspunkt der Änderung. • Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012: Dieser Anhang enthält die Liste der nach der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder und ist der unmittelbar geänderte Regelungsteil.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/214 ist eine Verordnung und ändert Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zum Schema allgemeiner Zollpräferenzen. Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen abgeleiteten, unmittelbar geltenden Unionsrechtsakt, der auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestützt ist und die Liste der nach der allgemeinen APS-Regelung begünstigten Länder fortschreibt. Inhaltlich wird Kenia aus der Liste der APS-begünstigten Länder gestrichen, weil seit dem 1. Juli 2024 bereits eine Regelung für einen präferenziellen Marktzugang gilt. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft; die materielle Wirksamkeit der Streichung ist auf den 1. Januar 2027 verschoben, um Anpassungszeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem die Europäische Kommission als für die jährliche Anpassung von Anhang II zuständige Stelle, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Präferenzzollrechts sowie Wirtschaftsbeteiligte, die Waren mit Bezug zu Kenia in die Union einführen. Betroffen ist außerdem Kenia als bisher APS-begünstigtes Land, dessen Status im Rahmen der allgemeinen Regelung endet. Eine besondere Übergangsregelung besteht darin, dass die Streichung nicht sofort, sondern erst zum 1. Januar 2027 wirksam wird. Diese zeitlich gestreckte Wirkung dient ausdrücklich dazu, ausreichende Anpassungszeit für Wirtschaftsbeteiligte bereitzustellen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Einfuhren aus Kenia bis zum Wirksamwerden der Änderung weiterhin nicht allein wegen dieser Änderungsverordnung aus dem Kreis der APS-Begünstigung herausfallen. Unternehmen und Zollstellen müssen ihre Präferenzprüfung, Tarifierungs- und Ursprungsprozesse jedoch so vorbereiten, dass ab dem 1. Januar 2027 Kenia nicht mehr auf Grundlage von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als APS-begünstigtes Land behandelt wird. Maßgeblich ist dann der präferenzielle Marktzugang auf anderer Rechtsgrundlage.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend den Kriterien des Artikels 4 fortzuschreiben. • Pflicht: Den Status APS-begünstigter Länder im Rahmen der vorgesehenen jährlichen Überprüfung anzupassen. • Pflicht: Bei Statusänderungen eine ausreichende Anpassungszeit für betroffene Länder und Wirtschaftsbeteiligte zu berücksichtigen. • Empfehlung: Statusänderungen mit klaren Wirksamkeitsdaten festlegen, um Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung sicherzustellen. Zollbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Streichung Kenias aus Anhang II ab dem 1. Januar 2027 bei der Gewährung von Zollpräferenzen anzuwenden. • Pflicht: Bis zum Wirksamkeitsdatum die bisherige Rechtslage unverändert zu berücksichtigen. • Pflicht: Die Präferenzbehandlung bei Einfuhren aus Kenia anhand der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage zu prüfen. • Empfehlung: Interne Systeme, Arbeitsanweisungen und Prüfroutinen rechtzeitig auf die künftige Änderung umstellen. Wirtschaftsbeteiligte: • Pflicht: Bei Einfuhren aus Kenia die anwendbare Präferenzgrundlage korrekt bestimmen. • Pflicht: Geschäfts- und Zollprozesse auf das Ende der APS-Begünstigung Kenias zum 1. Januar 2027 anpassen. • Pflicht: Bei der Inanspruchnahme von Zollpräferenzen die ab dem Wirksamkeitsdatum geänderte Listenlage in Anhang II beachten. • Empfehlung: Lieferketten, Kalkulationen und Nachweise frühzeitig darauf ausrichten, dass ein präferenzieller Marktzugang künftig nicht mehr auf der allgemeinen APS-Regelung beruht. Kenia: • Pflicht: Keine unmittelbare Handlungspflicht aus dem Verordnungstext, jedoch Wegfall der Stellung als in Anhang II gelistetes APS-begünstigtes Land ab dem 1. Januar 2027. • Empfehlung: Handels- und Verwaltungsprozesse auf den künftig allein maßgeblichen präferenziellen Marktzugang außerhalb der allgemeinen APS-Regelung ausrichten.