Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
EntgeltbescheinigungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG): Es bildet die übergeordnete gesetzliche Grundlage; die EBV verweist insbesondere auf § 7a Abs. 1 AEG sowie auf die Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 AEG. • Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung: Sie regelt den Nachweis der fachlichen Befähigung durch die Betriebsleiterprüfung, auf die § 2 EBV unmittelbar abstellt. • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO): Auf ihre Anforderungen an Betriebsbeamte im Fünften Abschnitt verweist § 4 Abs. 2 EBV für örtliche Betriebsleiter. • Frühere Bestätigungen nach anderen Rechtsvorschriften: Nach § 6 Abs. 1 EBV gelten bereits vor dem 31. Januar 2001 erteilte Bestätigungen fort und werden unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. • Straßenbahnrechtliche Bestätigung als Betriebsleiter: § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c berücksichtigt ausnahmsweise bereits bestätigte Straßenbahn-Betriebsleiter in Doppelunternehmen mit Straßenbahn- und Eisenbahngenehmigung.
Text
Anwendungsbereich
Die EBV ist eine Verordnung und konkretisiert für Eisenbahnunternehmen die organisatorischen Anforderungen an die Bestellung, Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern. Systematisch steht sie im eisenbahnrechtlichen Ordnungsrahmen neben dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und verweist für die fachliche Befähigung sowie für betriebliche Anforderungen auf weitere eisenbahnrechtliche Regelwerke. Inhaltlich regelt sie, wer vor Betriebsaufnahme einen Betriebsleiter und Stellvertreter bestellen muss, unter welchen Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die Bestellung bestätigt und welche sicherheitsbezogenen Aufgaben dem Betriebsleiter zukommen. Zudem legt sie Pflichten der Unternehmensleitung zur organisatorischen Absicherung der Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Betriebsleiters sowie Übergangsregelungen für Altfälle fest. • Der Anwendungsbereich erfasst Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland sowie Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit nicht besondere Ausnahmen eingreifen. Ausgenommen von der Bestellungspflicht sind bestimmte Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 AEG sowie Unternehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und ausschließlich nichtöffentliche Infrastruktur benutzen oder betreiben. Adressaten der Regelungen sind insbesondere Eisenbahnunternehmen, deren geschäftsführende Personen, bestellte Betriebsleiter und Stellvertreter sowie die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei gemischten Unternehmen können Betriebsleiter zugleich für Infrastruktur und Verkehr verantwortlich sein; bei einfachen Betriebsverhältnissen sind zudem behördliche Ausnahmen insbesondere für Stellvertreterregelungen und die Fachkundeanforderungen möglich. • In der Praxis bedeutet die EBV, dass vor Aufnahme des Eisenbahnbetriebs belastbare Sicherheitsverantwortlichkeiten personell und organisatorisch festgelegt sein müssen. Unternehmen müssen bestätigte Betriebsleiter und Stellvertreter benennen, Zuständigkeiten eindeutig abgrenzen und deren Aufgaben in einer zugänglichen Geschäftsanweisung dokumentieren. Der Betriebsleiter überwacht die Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorgaben, wirkt bei Personal-, Betriebs- und Unfallfragen mit und muss sicherheitsbezogen weisungsfähig sein. Die Unternehmensleitung muss seine unabhängige Aufgabenwahrnehmung organisatorisch absichern und Abberufungen oder Aufgabenänderungen unverzüglich anzeigen.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland: • Vor Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter bestellen. • Für jeden Betriebsleiter mindestens einen Stellvertreter bestellen. • Bei mehreren Betriebsleitern oder Stellvertretern die Verantwortungsbereiche gegeneinander abgrenzen. • Empfehlung: Die Bestellung und Aufgabenabgrenzung sollte bereits vor Betriebsaufnahme vollständig dokumentiert und mit den tatsächlichen Sicherheitszuständigkeiten abgestimmt sein. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, soweit nicht ausgenommen: • Vor Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter bestellen. • Für jeden Betriebsleiter mindestens einen Stellvertreter bestellen. • Bei gemeinsamer Infrastruktur- und Verkehrsverantwortung die Zuständigkeiten eindeutig festlegen. • Empfehlung: Besonders bei gemischten Betriebsformen sollte früh geprüft werden, ob ein gemeinsamer Betriebsleiter für beide Bereiche sachgerecht und beherrschbar ist. Für die Führung der Geschäfte des Eisenbahnunternehmens bestellte Personen: • Die Aufgaben des Betriebsleiters und die Geschäftsverteilung der Stellvertreter in einer Geschäftsanweisung zusammenfassen und diese der Aufsichtsbehörde vorlegen. • Änderungen der Aufgaben sowie die Abberufung von Betriebsleitern oder Stellvertretern unverzüglich anzeigen. • Organisatorisch sicherstellen, dass der Betriebsleiter sicherheitsrelevante Weisungen erteilen kann, eingebunden wird und keine sicherheitsbeschränkenden Weisungen erhält. • Empfehlung: Die interne Organisation sollte so ausgestaltet werden, dass sicherheitsrelevante Entscheidungen, Ablehnungen und Eskalationen nachvollziehbar schriftlich festgehalten werden. Betriebsleiter: • Für die Sicherheit erforderliche Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und behördlichen Anweisungen treffen oder veranlassen. • Die Einhaltung sicherheitsrelevanter Vorschriften, Anordnungen sowie die Diensteinteilung des Betriebspersonals aus Sicherheitsgesichtspunkten überwachen. • Sicherheitsrelevante Vorkommnisse untersuchen, Mängel melden und Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen. • Empfehlung: Die Aufgabenwahrnehmung sollte auf eine fortlaufende Sicherheitsüberwachung, wirksame Zusammenarbeit mit allen Beteiligten und eine dokumentierte Mängelverfolgung ausgerichtet sein. Stellvertreter des Betriebsleiters: • Sich der behördlichen Bestätigung der Bestellung unterziehen. • Die zugewiesenen Verantwortungsbereiche entsprechend der Geschäftsverteilung wahrnehmen. • Im Vertretungsfall die sicherheitsrelevanten Aufgaben des Betriebsleiters verlässlich ausüben. • Empfehlung: Die Vertretungsregelung sollte inhaltlich so konkret sein, dass auch bei Abwesenheit des Betriebsleiters keine sicherheitsrelevanten Entscheidungs- oder Überwachungslücken entstehen. Zuständige Aufsichtsbehörde: • Die Bestellung von Betriebsleitern und Stellvertretern auf Antrag bestätigen, wenn Zuverlässigkeit und fachliche Befähigung vorliegen. • Über Ausnahmen bei einfachen Betriebsverhältnissen entscheiden. • Sich vor Ausnahmezulassungen davon überzeugen, dass die bestellte Person das im Einzelfall erforderliche Maß an Fachkunde besitzt. • Empfehlung: Bei Ausnahmeentscheidungen sollte die Behörde die Betriebsverhältnisse und das erforderliche Fachkundeniveau nachvollziehbar und einzelfallbezogen bewerten.