Beschluss (EU) 2023/2440 der Kommission vom 27. Oktober 2023 über die unionsweite Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zuzuteilen sind
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Zusätzliche Angaben
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• Richtlinie 2003/87/EG v. 13.10.2003: Grundrechtsakt des EU-EHS; Artikel 3c Absatz 5 bildet die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der unionsweiten Luftverkehrs-Gesamtmenge, Artikel 3d Absatz 1 betrifft die kostenlose Zuteilung. • Richtlinie (EU) 2023/958 v. 10.05.2023: Änderungsrichtlinie zur Richtlinie 2003/87/EG für den Luftverkehr; erhöht u. a. den linearen Kürzungsfaktor (ab 2024) und prägt die Berechnungssystematik, auf die sich der Beschluss stützt. • Beschluss (EU) 2023/1575 v. 27.07.2023: Legt die unionsweite Menge der im EU-EHS für 2024 zu vergebenden Zertifikate fest; der vorliegende Beschluss ergänzt diese Menge um die spezifische Luftverkehrs-Komponente. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): Primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Sekundärrecht durch die Organe; der Beschluss stützt sich hierauf im Eingang. • Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 10a Absatz 8 (Innovationsfonds): Bezugspunkt für die im Beschluss angesprochene Zuteilung „zur Ergänzung der Innovationsförderung“ innerhalb des EU-EHS-Systems.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2023/2440 ist ein rechtsverbindlicher Durchführungsakt der Europäischen Kommission innerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) und konkretisiert als Einzelfestlegung nach Artikel 3c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die für den Luftverkehr maßgebliche Zuteilungsmenge für ein bestimmtes Jahr. Als Beschluss ist er unmittelbar anwendbar und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht; er trat gemäß Artikel 3 am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt (Veröffentlichung: 31.10.2023) in Kraft, also am 20.11.2023. Inhaltlich legt er die unionsweite Gesamtmenge der Zertifikate fest, die Luftfahrzeugbetreibern für 2024 zuzuteilen sind (28 866 578). Zusätzlich veröffentlicht er die rechnerische Vergleichsmenge, die 2024 nach den früheren Regeln zur kostenlosen Zuteilung gegolten hätte (24 536 591), um die Berechnung der kostenlosen Zuteilung nach Artikel 3d Absatz 1 zu ermöglichen. • Der Anwendungsbereich erfasst Luftfahrzeugbetreiber, die 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, sowie die zuständigen Behörden im EU/EWR-Kontext, die die Zuteilung/Verwaltung für 2024 darauf aufbauen. Einbezogen sind Flüge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Flüge aus dem EWR in die Schweiz und in das Vereinigte Königreich; die Gesamtmenge beruht auf einer Aufteilung von 85 % (kostenlose Zuteilungen) und 15 % (Auktionsmengen) und wird durch den linearen Kürzungsfaktor für 2024 (4,3 %) reduziert. Ausgenommen bleiben Luftfahrzeugbetreiber, die am 1.09.2023 für das Jahr 2023 ausgeschlossen wurden, da sie 2023 keine relevanten Luftverkehrstätigkeiten durchgeführt haben. Zudem werden ab 1.01.2024 Flüge zwischen Gebieten in äußerster Randlage und einem anderen Mitgliedstaat einbezogen, während Flüge innerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage aus dem EU-EHS-Anwendungsbereich herausfallen. • In der Praxis bestimmt der Beschluss die verfügbare Zertifikatsmenge für den Luftverkehr 2024 und bildet damit eine zentrale Rechengrundlage für kostenlose Zuteilung und Auktionsvolumen. Luftfahrzeugbetreiber und zuständige Stellen können daraus die zu erwartende Knappheit, Beschaffungserfordernisse und Kostenwirkungen im Compliance-Jahr ableiten. Die gesondert veröffentlichte „Altregel“-Menge dient als Referenzgröße für die methodische Ermittlung der kostenlosen Zuteilung trotz der geänderten Rechtslage.
Stand: 20.03.2026