Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
BundesgleichstellungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Das BGleiG verweist bei den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich auf die Förderung und Überwachung des Vollzugs des AGG im Hinblick auf Benachteiligungen wegen des Geschlechts. • Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): Für die Bestimmung der Dienststellen sowie für Beteiligungsverfahren bleibt das Personalvertretungsrecht maßgeblich; die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten geht dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich voraus. • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Das BGleiG knüpft bei Familienaufgaben und Wiedereinstiegsregelungen ausdrücklich an Elternzeit und Teilzeitmöglichkeiten nach dem BEEG an. • Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz: Diese Gesetze werden bei der Definition von Pflegeaufgaben ausdrücklich einbezogen und bilden die Grundlage für pflegebedingte Freistellungen, an die das BGleiG anknüpft. • Behindertengleichstellungsgesetz sowie Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX): Das BGleiG verlangt die Berücksichtigung besonderer Belange von Frauen mit Behinderungen und lässt die Rechte der Schwerbehindertenvertretung sowie die Vorgaben etwa zur Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber unberührt.
Text
Anwendungsbereich
Das Bundesgleichstellungsgesetz ist ein Bundesgesetz und ordnet verbindliche Pflichten für die Bundesverwaltung sowie die Gerichte des Bundes an. Systematisch konkretisiert es den Gleichstellungsauftrag im öffentlichen Dienst durch Vorgaben zu Personalentscheidungen, Arbeitsbedingungen, Gleichstellungsplanung, Beteiligungsrechten und statistischer Erfolgskontrolle. Es wirkt nicht nur programmatisch, sondern unmittelbar auf Auswahlverfahren, Aufstieg, Teilzeit, Beurlaubung und die organisatorische Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten ein. Inhaltlich zielt es auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Benachteiligungen, den Abbau von Unterrepräsentanz von Frauen, die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie auf eine gleichberechtigte Teilhabe an Führungspositionen. • Das Gesetz gilt für Bundesgerichte, Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich des Bereichs der Streitkräfte sowie für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Erfasst sind Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender, Richterinnen und Richter sowie Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter; zudem werden Personalverwaltung, Dienststellenleitung, Führungskräfte und Gleichstellungsbeauftragte besonders in die Pflicht genommen. Teilweise bestehen Sonder- und Ausnahmeregelungen, etwa wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung der Tätigkeit ist, bei Wahl- oder Wahlausschussentscheidungen für bestimmte Richterstellen und Aufstiegsentscheidungen sowie mit speziellen Abweichungen für den Bundesnachrichtendienst. Juristische Personen mit Bundesbeteiligung sind nicht automatisch erfasst, können das Gesetz aber durch Satzungsänderung ganz oder teilweise für verbindlich erklären. • In der Praxis bedeutet dies, dass Personalverfahren in Bundesdienststellen fortlaufend an Gleichstellungszielen ausgerichtet, Unterrepräsentanzen statistisch erfasst und über mehrjährige Gleichstellungspläne mit konkreten Maßnahmen bearbeitet werden. Ausschreibungen und Auswahlentscheidungen müssen geschlechtsneutral und bei Unterrepräsentanz förderorientiert ausgestaltet sein; zugleich sind Teilzeit, mobiles Arbeiten, Beurlaubung, Fortbildung und Wiedereinstieg familien- und pflegefreundlich zu organisieren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig zu beteiligen, kann Einspruch erheben und die Einhaltung der Vorgaben überwachen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Dienststellenleitung: • Die Ziele der Gleichstellung als Leitprinzip in allen personellen, organisatorischen und sozialen Entscheidungen fördern. • Gleichstellungspläne fristgerecht erstellen, veröffentlichen und deren Umsetzung steuern. • Die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig beteiligen, umfassend informieren und ihre Ausstattung sicherstellen. • Empfehlung: Gleichstellungsanforderungen bereits zu Beginn von Organisations- und Personalmaßnahmen verbindlich einplanen. Personalverwaltung: • Ausschreibungen geschlechtsneutral formulieren und bei Unterrepräsentanz Frauen verstärkt zur Bewerbung auffordern. • Bei gleicher Qualifikation Frauen in unterrepräsentierten Bereichen bevorzugt berücksichtigen, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. • Anträge auf Teilzeit, Beurlaubung und familien- oder pflegefreundliche Modelle prüfen, begründen und die Beschäftigten über Folgen in Textform informieren. • Empfehlung: Auswahl- und Dokumentationsprozesse standardisieren, damit Förderpflichten und Benachteiligungsverbote nachweisbar eingehalten werden. Beschäftigte in Führungspositionen: • Die Ziele des Gesetzes aktiv fördern und bei Entscheidungen berücksichtigen. • Sich über Gleichstellungsmaßnahmen sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf informieren und entsprechende Fortbildungen wahrnehmen. • Bei bewilligter Teilzeit oder Beurlaubung auf eine der Arbeitszeit entsprechende Aufgabenentlastung und faire Aufgabenverteilung achten. • Empfehlung: Führungsspannen, Arbeitsorganisation und Entwicklungschancen so gestalten, dass auch Teilzeit- und Wiedereinstiegsmodelle tragfähig sind. Gleichstellungsbeauftragte: • Den Vollzug des BGleiG und des AGG hinsichtlich geschlechtsbezogener Benachteiligungen fördern und überwachen. • Bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen mitwirken sowie Voten abgeben und bei Verstößen Einspruch einlegen. • Beschäftigte beraten und unterstützen, insbesondere zu beruflicher Entwicklung, Vereinbarkeit und Schutz vor Benachteiligungen. • Empfehlung: Beteiligungsrechte, Dokumentation und Informationsaustausch systematisch nutzen, um strukturelle Defizite frühzeitig sichtbar zu machen. Dienststellen insgesamt: • Arbeitszeiten und Rahmenbedingungen anbieten, die die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern. • Fortbildungen, Dienstreisen und Wiedereinstiegsmöglichkeiten auch für Beschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben zugänglich machen. • Alle zwei Jahre die gesetzlich vorgesehenen Gleichstellungsdaten erfassen und fristgerecht melden. • Empfehlung: Statistik, Gleichstellungsplan und Personalentwicklung als zusammenhängendes Steuerungssystem organisieren.