Raumordnungsverordnung
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Raumordnungsgesetz (ROG): Es ist die übergeordnete Rechtsgrundlage der Verordnung; insbesondere knüpft die RoV an § 15 Absatz 4 ROG für Antrag oder behördliche Entscheidung zur Raumverträglichkeitsprüfung sowie an die Verordnungsermächtigung des § 6a Absatz 2 Satz 1 ROG an. • Baugesetzbuch (BauGB): Die Verordnung verweist bei Anlagen im Außenbereich auf § 35 BauGB und bindet diesen Tatbestand an bestimmte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Vorhaben. • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Mehrere Tatbestände der RoV nehmen auf Vorhaben der Anlage 1 des UVPG Bezug und nutzen damit das UVP-Recht zur Abgrenzung relevanter Vorhabenarten. • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Für bestimmte Anlagen ist die Einbeziehung in den Anwendungsbereich an eine Genehmigung unter Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 BImSchG geknüpft. • Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Die Verordnung verweist für Abwasserbehandlungsanlagen, Rohrleitungsanlagen sowie Gewässerausbauvorhaben auf Genehmigungs- und Planfeststellungstatbestände des Wasserrechts.
Text
Anwendungsbereich
Die Raumordnungsverordnung ist eine Verordnung und konkretisiert auf Grundlage des Raumordnungsgesetzes, für welche Arten raumbedeutsamer Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung in Betracht kommt. Sie hat damit eine verfahrenslenkende Funktion innerhalb des Raumordnungsrechts und ordnet bestimmte Fachplanungen systematisch der vorgelagerten raumordnerischen Prüfung zu. Inhaltlich enthält sie vor allem einen abschließenden Katalog typischer Vorhabenarten des Infrastruktur-, Industrie-, Entsorgungs-, Rohstoff- und Handelsbereichs sowie den Hinweis, dass landesrechtliche Erweiterungen unberührt bleiben. Die Regelung setzt mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung an und wurde mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. • Der Anwendungsbereich erfasst Planungen und Maßnahmen nur dann, wenn eine Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag oder aufgrund behördlicher Entscheidung nach dem Raumordnungsgesetz durchgeführt wird und das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sowie von überörtlicher Bedeutung ist. Adressiert sind vor allem Vorhabenträger, Raumordnungsbehörden der Länder sowie mittelbar Fachplanungs- und Genehmigungsbehörden in den Bereichen Immissionsschutz, Atomrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Verkehr, Energie, Bergbau, Tourismus und Einzelhandel. Ausgenommen sind insbesondere Vorhaben, die zwar dem Typ nach genannt sind, im Einzelfall aber nicht raumbedeutsam oder nicht überörtlich bedeutsam sind; zudem enthält die Verordnung bei Hochspannungsfreileitungen Ausnahmen für Errichtungen in, unmittelbar neben oder weit überwiegend unter Nutzung von Bestandstrassen. Landesrechtliche Vorschriften für weitere raumbedeutsame Vorhaben bleiben daneben anwendbar. • In der Praxis bedeutet dies, dass für bestimmte große Vorhaben zunächst zu prüfen ist, ob sie wegen ihrer räumlichen Wirkungen und ihrer überörtlichen Bedeutung einer Raumverträglichkeitsprüfung unterliegen können. Die Verordnung wirkt dabei als Filter und Orientierungskatalog für Behörden und Vorhabenträger, etwa bei Straßen, Schienenwegen, Flugplätzen, Deponien, Leitungen, Abbauvorhaben oder großflächigem Einzelhandel. Zugleich begrenzt sie den Bundeskatalog auf typisierte Fallgruppen, ohne weitergehende landesrechtliche Prüfungen auszuschließen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Vorhabenträger: • Pflicht1: Vor Einleitung oder Fortführung der Fachplanung ist zu prüfen, ob das Vorhaben zu einer in der Verordnung genannten Vorhabenart gehört. • Pflicht2: Es ist zu bewerten, ob das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. • Pflicht3: Soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist die Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag zu veranlassen oder in das zuständige Verfahren einzubeziehen. • Empfehlung: Frühzeitig ist zu klären, ob Ausnahmen greifen, etwa bei Leitungen in oder entlang von Bestandstrassen. Raumordnungsbehörden der Länder: • Pflicht1: Eine Raumverträglichkeitsprüfung ist nur auf Grundlage eines Antrags oder einer behördlichen Entscheidung nach dem Raumordnungsgesetz für die erfassten Vorhaben durchzuführen. • Pflicht2: Es ist im Einzelfall festzustellen, ob Raumbedeutsamkeit und überörtliche Bedeutung vorliegen. • Pflicht3: Landesrechtliche Befugnisse zur Prüfung weiterer raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen sind zu beachten. • Empfehlung: Die Abgrenzung zwischen bundesrechtlichem Vorhabenkatalog und weitergehendem Landesrecht sollte frühzeitig dokumentiert werden. Fachplanungs- und Genehmigungsbehörden: • Pflicht1: Bei fachrechtlich genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftigen Großvorhaben ist zu prüfen, ob der Vorhabentyp von der RoV erfasst wird. • Pflicht2: Die einschlägigen fachrechtlichen Verfahrensarten, etwa Planfeststellung oder Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung, sind zutreffend zuzuordnen. • Pflicht3: Die Raumordnungsbehörden sind bei einschlägigen Vorhaben rechtzeitig einzubinden. • Empfehlung: Eine abgestimmte Verfahrenskoordination mit Vorhabenträgern und Raumordnungsbehörden reduziert Verzögerungen im Zulassungsverfahren.