Delegierte Verordnung (EU) 2024/371 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die Kennzeichnung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zur Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch; Artikel 11 enthält die materiellen Anforderungen an Materialien und Produkte im Kontakt mit Trinkwasser sowie die Ermächtigung zum Erlass dieser delegierten Verordnung. • Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 vom 23. Januar 2024: Sie legt die Konformitätsbewertungsverfahren sowie Vorschriften für die Benennung der beteiligten Konformitätsbewertungsstellen fest; die Kennzeichnung nach der VO (EU) 2024/371 ist für Produkte vorgesehen, für die eine EU-Konformitätserklärung nach dieser Verordnung ausgestellt wurde. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsrechtliche Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission und ist damit die primärrechtliche Grundlage der Verordnung. • Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184: Er ist die zentrale Bezugsvorschrift innerhalb derselben Regelungssystematik, weil dort sowohl die gesundheitlichen und technischen Anforderungen an Kontaktmaterialien als auch die Grundlage für die harmonisierte Kennzeichnung geregelt sind.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/371 ist eine Verordnung und ergänzt die Richtlinie (EU) 2020/2184 durch unmittelbar geltende, harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen. Systematisch konkretisiert sie Artikel 11 Absatz 11 der Trinkwasserrichtlinie und knüpft die Kennzeichnung an Produkte, für die eine EU-Konformitätserklärung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 ausgestellt wurde. Inhaltlich regelt sie vor allem das zu verwendende Symbol, dessen Mindestgröße, die Anbringung auf Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen, den vorgeschriebenen Informationstext sowie Anforderungen an Sprache, Sichtbarkeit und Platzierung. Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 31. Dezember 2026. • Der Anwendungsbereich erfasst Produkte, die in neuen Anlagen oder bei Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen in bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden und mit diesem Wasser in Kontakt kommen. Adressiert sind insbesondere Hersteller und sonstige Inverkehrbringer solcher Produkte sowie mittelbar Importeure, Händler, Betreiber und Marktüberwachungsbehörden, soweit sie nur korrekt gekennzeichnete Produkte bereitstellen, einsetzen oder kontrollieren dürfen. Eine besondere Ausnahmeregelung besteht für Fälle, in denen das Symbol in der Mindestgröße von 5 mm nicht auf dem Produkt angebracht werden kann; dann ist es auf Verpackung und Begleitunterlagen anzubringen. Zudem können Mitgliedstaaten für den Text auf Begleitunterlagen abweichende Sprachvorgaben bestimmen. • In der Praxis bedeutet dies, dass geeignete Trinkwasserkontaktprodukte unionsweit mit einem einheitlichen Symbol und auf Verpackung sowie Begleitunterlagen zusätzlich mit dem Text „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“ versehen werden müssen. Unternehmen haben Kennzeichnung, Schriftgröße, Sprachfassung, Sichtbarkeit und die Nähe zu anderen Kennzeichnungen bereits bei Produktgestaltung, Verpackung und Dokumentation einzuplanen. Besonders relevant ist dies für kleine Produkte, bei denen auf die Ausweichkennzeichnung über Verpackung und Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Ab dem 31. Dezember 2026 wird die formgerechte Kennzeichnung zu einem zentralen Nachweis der regelkonformen Vermarktung im Trinkwasserbereich.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Nur Produkte kennzeichnen, für die die Anforderungen des Artikels 11 der Richtlinie (EU) 2020/2184 eingehalten werden und eine EU-Konformitätserklärung vorliegt. • Pflicht: Das vorgeschriebene Symbol mit einer Mindesthöhe von 5 mm sichtbar und unauslöschlich auf dem Produkt anbringen; falls dies nicht möglich ist, auf Verpackung und Begleitunterlagen ausweichen. • Pflicht: Auf Verpackung und Begleitunterlagen zusätzlich den Text „FÜR TRINKWASSER GEEIGNET“ in Großbuchstaben, unterhalb des Symbols, in der vorgegebenen Mindestgröße anbringen. • Empfehlung: Kennzeichnungsanforderungen frühzeitig in Produktdesign, Etikettierung, Verpackungsgestaltung und technische Dokumentation integrieren. Importeure und Händler: • Pflicht: Nur Produkte in Verkehr bringen oder bereitstellen, deren Kennzeichnung auf Produkt, Verpackung und Begleitunterlagen den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. • Pflicht: Darauf achten, dass die erforderlichen Sprachfassungen für den jeweiligen Mitgliedstaat auf Verpackung und Begleitunterlagen verwendet werden. • Pflicht: Keine zusätzlichen Kennzeichnungen verwenden, die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung der vorgeschriebenen Kennzeichnung beeinträchtigen. • Empfehlung: Prüfprozesse für Wareneingang und Marktbereitstellung einführen, um Kennzeichnungsfehler vor dem Vertrieb zu erkennen. Betreiber von Anlagen der Trinkwasserentnahme, -aufbereitung, -speicherung oder -verteilung: • Pflicht: Bei Neubauten sowie bei Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen nur geeignete und ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte einsetzen. • Pflicht: Begleitunterlagen und Kennzeichnungsangaben bei der Produktauswahl und Dokumentation berücksichtigen. • Empfehlung: Beschaffungs- und Instandhaltungsprozesse so ausgestalten, dass nur konforme Trinkwasserkontaktprodukte verwendet werden. Marktüberwachungsbehörden und zuständige nationale Stellen: • Pflicht: Die Einhaltung der harmonisierten Kennzeichnungsvorgaben beim Inverkehrbringen kontrollieren. • Pflicht: Nationale Sprachvorgaben für Begleitunterlagen berücksichtigen, soweit ein Mitgliedstaat insoweit nichts anderes bestimmt. • Empfehlung: Einheitliche Prüfkriterien für Symbolgröße, Textgestaltung, Sprachfassung und Platzierung der Kennzeichnung festlegen.