Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen
EnergiefinanzierungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): Es bildet die materielle Grundlage für einen wesentlichen Teil der vom EnFG finanzierten Zahlungen und wird an zahlreichen Stellen für Förderansprüche, Mitteilungen, Registerbezug, Clearingstellenverfahren und Aufsicht in Bezug genommen. • Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG): Es bestimmt die förderfähigen Zahlungen und Boni, deren Finanzierungsbedarf und Umlagemechanik das EnFG aufgreift und ausgleicht. • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Es ist die übergeordnete energiewirtschaftliche Bezugsnorm insbesondere für Begriffe wie Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Letztverbraucher, Register sowie für Offshore-Anbindungskosten und Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur. • Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV): Sie ist als frühere und ergänzende Regelung für die Absenkung der EEG-Umlage sowie für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen ausdrücklich eingebunden. • Strompreisbremsegesetz: Es wird im EnFG für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Jahres 2023 und die Verwendung bestimmter Kontomittel ausdrücklich in Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Das EnFG ist ein Gesetz im Energierecht, das die Finanzierungsmechanik für EEG-, KWKG- und bestimmte Offshore-Kosten systematisch bündelt und teilweise an die Stelle der früheren umlagebezogenen Finanzierungslogik tritt. Es regelt insbesondere Bundeszahlungen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs, die Erhebung der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage sowie Ausgleichs-, Mitteilungs-, Kontroll- und Aufsichtsinstrumente. In der Gesetzessystematik steht es an der Schnittstelle von Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und Energiewirtschaftsgesetz. Inhaltlich ordnet es die Ermittlung von Finanzierungsbedarfen, die Erhebung und Begrenzung von Umlagen, die Kontoführung, Transparenz- und Nachweispflichten sowie behördliche Aufsicht und Sanktionen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Netznutzer, Letztverbraucher, Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiber, stromkostenintensive Unternehmen, Unternehmen der Wasserstoffherstellung, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr sowie Betreiber von Landstromanlagen. Für diese Akteure regelt das Gesetz je nach Rolle Erstattungs-, Erhebungs-, Mitteilungs-, Mess-, Nachweis-, Antrags- und Zahlungspflichten sowie Möglichkeiten der Umlageverringerung oder -begrenzung. Ausnahmen und Sonderregeln bestehen insbesondere für Stromspeicher, Verlustenergie, Wärmepumpen, Grünen Wasserstoff, Kuppelgasverstromung sowie für Übergangsfälle und Härtefallregelungen bei bereits früher begünstigten Unternehmen. Zusätzlich sind beihilferechtliche Ausschlüsse vorgesehen, etwa für Unternehmen in Schwierigkeiten oder bei offenen Rückforderungsansprüchen der Europäischen Kommission. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Finanzierung der Energiewende im Stromsektor nicht mehr allein über allgemeine Umlagen organisiert wird, sondern teils über Bundesmittel und teils über gezielt erhobene Umlagen mit detaillierten Ausgleichs- und Kontrollmechanismen. Unternehmen und Netzbetreiber müssen Strommengen, Privilegierungen und Weiterleitungen belastbar messen, abgrenzen, melden und teils durch Prüfer bestätigen lassen. Begünstigungen hängen stark von Fristen, Nachweisen, Energiemanagement und beihilferechtlicher Zulässigkeit ab.
Stand: 05.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Übertragungsnetzbetreiber: • Ermittlung und Mitteilung des EEG-Finanzierungsbedarfs, des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten fristgerecht gegenüber den zuständigen Bundesstellen. • Führung separater Bankkonten und gesonderter Buchführung für die gesetzlichen Zahlungsströme. • Veröffentlichung, Erhebung, Abrechnung und Ausgleich der Umlagen einschließlich Jahresendabrechnungen und Datenübermittlungen. • Empfehlung: Fristen-, Konten- und Nachweisprozesse revisionssicher organisieren und Prognosen, Buchführung sowie Prüferunterlagen konsistent dokumentieren. Verteilernetzbetreiber: • Weiterleitung und Abrechnung der relevanten Zahlungen, Erlöse und Umlageeinnahmen gegenüber vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibern. • Führung separater Konten und belastbare Übermittlung von Endabrechnungen sowie Prognosedaten. • Auszahlung vermiedener Netzentgelte an vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber, soweit gesetzlich vorgegeben. • Empfehlung: Abrechnungsdaten, Messkonzepte und Weiterleitungsprozesse standardisiert und prüffähig ausgestalten. Netznutzer bzw. begünstigte Unternehmen: • Verringerungen der Umlagen nur bei rechtzeitiger Mitteilung der Anspruchsgrundlagen, Letztverbraucher, Entnahmestellen und Strommengen in Anspruch nehmen. • Erforderliche Strommengen mess- und eichrechtskonform erfassen oder zulässig schätzen und dokumentieren. • Änderungen zu Unternehmen in Schwierigkeiten oder offenen Rückforderungsansprüchen unverzüglich mitteilen. • Empfehlung: Privilegierungstatbestände frühzeitig prüfen und Mess-, Abgrenzungs- sowie Meldepflichten kalenderjährlich vorbereiten. Antragsteller nach den §§ 29 ff.: • Begrenzungsanträge fristgerecht und elektronisch über das BAFA-Portal stellen. • Energiemanagement, Stromverbräuche, Bruttowertschöpfung und Investitions- oder Dekarbonisierungsnachweise vollständig belegen. • Erklärungen zu beihilferechtlicher Zuverlässigkeit und fehlenden Rückforderungsansprüchen abgeben und Änderungen unverzüglich melden. • Empfehlung: Antragsunterlagen, Prüfervermerke und branchenspezifische Nachweise frühzeitig abstimmen, da materielle Ausschlussfristen und Rücknahmerisiken bestehen. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: • Begrenzungsanträge prüfen und über die Begrenzung der Umlagen abnahmestellenbezogen entscheiden. • Prognosedaten und Fördersummen an die Übertragungsnetzbetreiber zur Umlagenermittlung weitergeben. • Evaluierung durchführen sowie Auskunfts-, Betretungs- und Datenabgleichsbefugnisse rechtmäßig ausüben. • Empfehlung: Antragsprüfung, Datenabgleich und Evaluierung anhand einheitlicher Prüfkriterien und klarer Formvorgaben vollziehen. Bundesnetzagentur: • Überwachung der ordnungsgemäßen Ermittlung, Veröffentlichung, Erhebung und Vereinnahmung der Umlagen sowie der Kontoführung. • Plausibilitätsprüfung der Kontoabrechnung zum Ausgleichsanspruch nach § 6. • Festlegungen zu Speicherfällen und zur Einordnung von Verbrauchsgeräten bei Grünem Wasserstoff treffen. • Empfehlung: Aufsichtsschwerpunkte auf Transparenz, Nachweisqualität, Kontentrennung und einheitliche Anwendung privilegierender Regelungen richten.