Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG): Es ist die übergeordnete nationale Rechtsgrundlage des Gefahrgutbeförderungsrechts und bildet die Ermächtigungs- und Sanktionsbasis der GGVSEB. • Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008: Sie regelt die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland der Europäischen Union und bildet den unionsrechtlichen Rahmen für die in der GGVSEB geregelten Ausnahmen und Anpassungen. • Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 vom 20. September 2022: Sie passt die Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt an und wird durch die GGVSEB umgesetzt. • ADR – Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße: Es enthält die materiellen Kernvorschriften für den Straßenverkehr, auf die die GGVSEB für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen verweist und die sie national ergänzt. • RID und ADN: Das RID regelt die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, das ADN die Beförderung auf Binnenwasserstraßen; beide werden durch die GGVSEB in das deutsche Vollzugssystem eingebunden und durch Anlagen sowie Zuständigkeitsregeln ergänzt.
Text
Anwendungsbereich
Die GGVSEB ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert für Deutschland die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Binnengewässern. Systematisch steht sie im Vollzug des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und bindet zugleich die internationalen Regelwerke ADR, RID und ADN sowie die Richtlinie 2008/68/EG in das deutsche Recht ein; die genannte Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 dient der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Die Verordnung regelt Zulässigkeit, Pflichtenverteilung, Zuständigkeiten, Ausnahmen und Ordnungswidrigkeiten und ergänzt die internationalen Vorschriften durch nationale Sonderregeln, etwa zur Verlagerung bestimmter Transporte, zu Fahrwegen und zu innerstaatlichen Einschränkungen. Inhaltlich ordnet sie die Verantwortlichkeiten entlang der gesamten Transportkette und verknüpft technische, organisatorische und sicherheitsbezogene Anforderungen mit behördlicher Überwachung und Sanktionierung. • Der Anwendungsbereich erfasst die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf allen schiffbaren Binnengewässern in Deutschland. Erfasst sind insbesondere Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader, Empfänger, Fahrzeugführer, Schiffsführer, Betreiber von Tanks, Tankcontainern, Waggons, Schiffen und Eisenbahninfrastruktur sowie verschiedene Prüf- und Zulassungsstellen. Ausgenommen ist die Beförderung mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen; für Streitkräfte gelten teils Einbeziehungen, teils bereichsspezifische Ausnahmen, insbesondere in der Binnenschifffahrt. Ergänzend enthält die Verordnung Sonderregeln für bestimmte Hochrisikogüter, für behördliche Asservate und für erwärmte flüssige oder feste Stoffe. • In der Praxis bedeutet dies eine streng gegliederte Verantwortungsordnung vom Auftrag bis zur Entladung. Jedes beteiligte Unternehmen muss vor Übergabe, Verladung, Befüllung und Beförderung prüfen, ob das Gut klassifiziert, zugelassen, richtig verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert ist. Für bestimmte Güter kommen zusätzliche nationale Anforderungen hinzu, etwa Verlagerung auf Schiene oder Wasser, Fahrwegbindungen im Straßenverkehr, besondere Sicherungspläne und Meldepflichten bei Ereignissen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden und führen regelmäßig dazu, dass Transporte anzuhalten oder nicht fortzusetzen sind.
Stand: 31.08.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Auftraggeber des Absenders: • Pflicht: Vor Auftragserteilung sicherstellen, dass die gefährlichen Güter klassifiziert sind und befördert werden dürfen. • Pflicht: Dem Absender die erforderlichen Angaben schriftlich oder elektronisch mitteilen. • Pflicht: Bei begrenzten oder freigestellten Mengen die erforderlichen Hinweise zu Bruttomasse oder Anzahl der Versandstücke veranlassen. • Empfehlung: Interne Freigabeprozesse für Stoffklassifizierung, Mengenschwellen und Sonderfälle wie Temperaturkontrolle einrichten. Absender: • Pflicht: Vor Beförderungsauftrag und Übergabe prüfen, ob das Gut klassifiziert ist und nach § 3 befördert werden darf. • Pflicht: Beförderungspapier und erforderliche Begleitpapiere vollständig mitgeben und vorgeschriebene Angaben eintragen lassen. • Pflicht: Nur zugelassene und geeignete Verpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe einsetzen. • Empfehlung: Dokumentenprüfung, Verpackungsfreigabe und Archivierung der Unterlagen mindestens für den vorgeschriebenen Zeitraum standardisieren. Beförderer: • Pflicht: Sendungen bei festgestellten sicherheitsrelevanten Verstößen nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. • Pflicht: Begleitpapiere und zusätzliche Informationen vorhalten und die vorgeschriebenen Unterlagen aufbewahren. • Pflicht: Je Verkehrsträger nur geeignetes Personal, geeignete Fahrzeuge, Tanks oder Schiffe mit gültigen Nachweisen einsetzen. • Empfehlung: Vor Abfahrt systematische Abfahrtskontrollen, Ausrüstungsprüfungen und Dokumenten-Checklisten durchführen. Verlader: • Pflicht: Güter nur übergeben, wenn sie befördert werden dürfen. • Pflicht: Verpackungen und Versandstücke auf erkennbare Beschädigungen, Undichtigkeiten oder gefährliche Rückstände prüfen. • Pflicht: Kennzeichen, Großzettel, orangefarbene Tafeln und sonstige Markierungen ordnungsgemäß anbringen oder deren Anbringung sicherstellen. • Empfehlung: Verladefreigaben mit Sichtkontrolle und Kennzeichnungsprüfung dokumentieren. Verpacker: • Pflicht: Verpackungs-, Umverpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften einhalten. • Pflicht: Vorschriften zur Verwendung und Dichtheitsprüfung nach dem Befüllen beachten. • Pflicht: Versandstücke in Umverpackungen sichern. • Empfehlung: Verpackungsanweisungen arbeitsplatzbezogen hinterlegen und Personal regelmäßig unterweisen. Befüller: • Pflicht: Tanks nur mit zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen und Prüffristen beachten. • Pflicht: Füllungsgrad, Füllfaktor, Füllzustand oder zulässige Bruttomasse einhalten. • Pflicht: Dichtheit der Verschlüsse prüfen und undichte oder überfällige Tanks nicht zur Beförderung übergeben. • Empfehlung: Befüllprotokolle, Dichtheitsprüfungen und Einweisungen der Fahrzeugführer nachvollziehbar dokumentieren. Entlader: • Pflicht: Vor Entladung prüfen, ob die richtigen Güter ausgeladen werden und ob Schäden eine Gefahr erzeugen. • Pflicht: Nach Entladung Rückstände entfernen sowie Ventile und Öffnungen sicher verschließen. • Pflicht: Reinigung, Entgiftung und Entfernung nicht mehr zulässiger Kennzeichnungen sicherstellen. • Empfehlung: Entladeprozesse mit Prüflisten für Zustand, Reinigung und Restkennzeichnung absichern. Empfänger: • Pflicht: Die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. • Pflicht: Nach Entladung prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten wurden. • Pflicht: Bei festgestellten Verstößen Container, Wagen oder Fahrzeuge erst nach Mängelbeseitigung zurückstellen oder wiederverwenden. • Empfehlung: Wareneingangs- und Entladekontrollen mit klaren Sperrprozessen verbinden. Fahrzeugführer im Straßenverkehr: • Pflicht: Keine erkennbar beschädigten oder undichten Versandstücke befördern. • Pflicht: Begleitpapiere, Schulungsbescheinigung, Feuerlöschgeräte, Ausrüstung und ggf. Ausnahmezulassungen mitführen. • Pflicht: Kennzeichnung, schriftliche Weisungen, Überwachungsvorschriften sowie Alkohol- und THC-Grenzen beachten. • Empfehlung: Vor Fahrtantritt Eigenkontrolle zu Dokumenten, Kennzeichnung, Ausrüstung und sicherheitsrelevanten Betriebszuständen durchführen. Schiffsführer in der Binnenschifffahrt: • Pflicht: Allgemeine Sicherheitspflichten, Beladungs- und Stabilitätsvorgaben sowie schriftliche Weisungen einhalten. • Pflicht: Begleitpapiere und Ausnahmezulassungen mitführen und auf Verlangen vorzeigen. • Pflicht: Verstöße zum Anlass nehmen, die Sendung nicht weiter zu befördern, bis die Anforderungen erfüllt sind. • Empfehlung: Vor Beladung, Entladung und Entgasung die vorgesehenen Prüflisten vollständig abarbeiten. Betreiber von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containern oder MEMU: • Pflicht: Sicherstellen, dass Bau-, Ausrüstungs-, Verwendungs- und Kennzeichnungsvorschriften auch zwischen Prüfterminen eingehalten werden. • Pflicht: Außerordentliche Prüfungen veranlassen, wenn die Sicherheit beeinträchtigt sein kann. • Pflicht: Tankakten führen, aufbewahren und bei Betreiberwechsel oder auf Verlangen übergeben bzw. vorlegen. • Empfehlung: Lebenslaufakten der Behälter zentral verwalten und Fristen digital überwachen. Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens im Eisenbahnverkehr: • Pflicht: Nur Fahrzeuge und Tanks mit ausreichender Wanddicke und gültigen Prüffristen verwenden. • Pflicht: Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften auch zwischen Prüfterminen einhalten. • Pflicht: Tankakten führen, aufbewahren und zuständigen Stellen sowie der ECM zur Verfügung stellen. • Empfehlung: Instandhaltung, Prüfmanagement und Dokumentation eng mit der ECM verzahnen. Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM): • Pflicht: Die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung so organisieren, dass die Vorschriften dauerhaft eingehalten werden. • Pflicht: Relevante Informationen zum Tank und seiner Ausrüstung festlegen und verfügbar machen. • Pflicht: Instandhaltungsarbeiten in den Unterlagen aufzeichnen. • Empfehlung: Prüf- und Instandhaltungsregime risikobasiert steuern und Nachweise revisionssicher führen. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur: • Pflicht: Personal unterweisen. • Pflicht: Interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufstellen. • Pflicht: Schnellen und uneingeschränkten Zugriff auf die erforderlichen Beförderungsinformationen sicherstellen. • Empfehlung: Informationsschnittstellen zu Beförderern und Notfallorganisationen standardisieren. Eigentümer oder Betreiber in der Binnenschifffahrt: • Pflicht: Einhaltung der Teile 7, 8.1, 8.3 und 9 ADN für Schiff, Ausrüstung und Hinweistafeln sicherstellen. • Pflicht: Einen Sachkundigen an Bord vorhalten. • Pflicht: Schiffsakte führen, aufbewahren, aktualisieren und erforderliche Sonderuntersuchungen veranlassen. • Empfehlung: Schiffsdokumentation, Stoffliste und Untersuchungsfristen fortlaufend aktualisieren. Hersteller, Wiederaufarbeiter, Rekonditionierer und Prüfstellen für Verpackungen/IBC: • Pflicht: Kennzeichen nur anbringen, wenn Bauart, Qualitätssicherung und Nebenbestimmungen eingehalten sind. • Pflicht: Änderungen zugelassener Baumuster der zuständigen Behörde mitteilen. • Pflicht: Erforderliche Anweisungen und Bescheinigungen bereitstellen. • Empfehlung: Qualitätssicherung und Kennzeichnungsfreigabe organisatorisch trennen und dokumentieren.