Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve
NetzreserveverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Die Verordnung stützt sich insbesondere auf § 13b Absatz 1 und 2 EnWG und konkretisiert die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 13a bis 13d sowie 13i EnWG zur Systemsicherheit, Stilllegung systemrelevanter Anlagen und Netzreserve. • Anreizregulierungsverordnung (ARegV): Für die Anerkennung der den Übertragungsnetzbetreibern entstehenden Kosten verweist die Verordnung auf § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV im Rahmen der verfahrensregulierten Kosten. • § 21a Energiewirtschaftsgesetz: Ergänzend ist eine kostenregulatorische Anerkennung durch Festlegung nach § 21a EnWG vorgesehen, soweit die Kosten der Netzreserve zu behandeln sind. • § 49 Energiewirtschaftsgesetz: Der Maßstab für die Systemsicherheit knüpft an die anerkannten Regeln der Technik für den sicheren Netzbetrieb nach § 49 EnWG an. • Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730): Dieses Gesetz fügte die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage in § 13b EnWG ein und bildet damit den normativen Ausgangspunkt der Verordnung.
Text
Anwendungsbereich
Die NetzResV ist eine Verordnung und konkretisiert die energiewirtschaftlichen Eingriffsbefugnisse und Verfahrensanforderungen rund um die Netzreserve auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 13a bis 13d sowie 13i EnWG. Sie ordnet die Netzreserve als Instrument der Systemsicherheit außerhalb des Strommarkts ein, regelt die Bedarfsprüfung durch die Bundesnetzagentur, das Beschaffungsverfahren durch Übertragungsnetzbetreiber sowie die Vergütung und Kostenanerkennung. Inhaltlich erfasst sie sowohl vertraglich beschaffte Reservekapazitäten als auch den Umgang mit geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegungen systemrelevanter Anlagen. Bestehende Reserveverträge für die Winter 2011/2012 und 2012/2013 bleiben unberührt. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Übertragungsnetzbetreiber, Betreiber von Erzeugungsanlagen und Stromspeichern, die Bundesnetzagentur sowie unter bestimmten Voraussetzungen Betreiber geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz. Die Verordnung gilt für die Beschaffung, Vorhaltung und den Einsatz von Netzreserveanlagen, für Bedarfsanalysen und Veröffentlichungen sowie für Stilllegungsanzeigen und Stilllegungsverbote bei systemrelevanten Anlagen. Ausgenommen vom Stilllegungsverbot sind unter den gesetzlich benannten Voraussetzungen insbesondere saisonal vorläufig stillgelegte Anlagen, Eigenversorgungsanlagen und saisonal betriebene Anlagen für gewerbliche Zwecke; die Pflicht zur Stilllegungsanzeige bleibt jedoch bestehen. Für Altverträge aus den Wintern 2011/2012 und 2012/2013 enthält die Verordnung zudem eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung. • In der Praxis bedeutet dies, dass Reservekraftwerke nur dann und nur insoweit gebunden und eingesetzt werden dürfen, wie dies zur Beherrschung von Netzengpässen, zur Spannungshaltung oder zur Sicherung der Stabilität des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist. Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren Bedarf jährlich analysieren, mit der Bundesnetzagentur abstimmen und geeignete Anlagen vertraglich sichern. Anlagenbetreiber systemrelevanter Anlagen können an einer Stilllegung gehindert oder in vertragliche Reserve eingebunden werden, erhalten dafür aber nur den gesetzlich vorgesehenen Auslagenersatz und bestimmte weitere erstattungsfähige Kosten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Bundesnetzagentur: • Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve bis spätestens zum 30. April eines jeden Jahres prüfen und einen etwaigen Bedarf bestätigen. • Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden der Systemanalyse mit den Übertragungsnetzbetreibern abstimmen sowie die eingereichten Analysen bewerten. • Kostenanerkennung und vertragliche Ausgestaltung der Netzreserve nach Maßgabe der Verordnung regulatorisch begleiten. • Empfehlung: Prüfkriterien, Szenarien und Anforderungen an technische Eignung konsistent und transparent vorgeben. Übertragungsnetzbetreiber: • Jährlich gemeinsam eine Systemanalyse und Bedarfsanalyse zur Netzreserve erstellen und fristgerecht vorlegen. • Bei bestätigtem Bedarf die Anforderungen an geeignete Anlagen veröffentlichen, Verhandlungen führen und fristgerecht Verträge schließen. • Anlagen der Netzreserve ausschließlich außerhalb der Strommärkte und nur für angeforderte Systemsicherheitsmaßnahmen einsetzen. • Empfehlung: Standort-, Engpass- und Technikbezug der Ausschreibung frühzeitig und nachvollziehbar dokumentieren. Betreiber bestehender Anlagen im Inland: • Geplante Stilllegungen fristgerecht anzeigen, soweit die gesetzlichen Schwellenwerte und Voraussetzungen erfüllt sind. • Bei Aufnahme in die Netzreserve die Anlage nach Vertragsende bis zur endgültigen Stilllegung nicht mehr an den Strommärkten einsetzen. • Während der Vertragsdauer die gesetzlichen und genehmigungsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllen oder einen materiell genehmigungsfähigen Zustand sicherstellen. • Empfehlung: Nachweise zur Systemrelevanz, Betriebsbereitschaft und Kostenstruktur vollständig und frühzeitig vorbereiten. Betreiber geeigneter Anlagen im europäischen Energiebinnenmarkt und in der Schweiz: • Sicherstellen, dass die Anlage konkret zur Lösung von Systemsicherheitsproblemen in Deutschland beitragen kann. • Erforderliche Bindung der Anlage für den benötigten Zeitraum absichern und etwaige Einwände zuständiger nationaler Behörden ausräumen. • Ein wirtschaftlich mindestens gleich günstiges Angebot gegenüber inländischen Anlagen bei gleicher technischer Eignung ermöglichen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Verfügbarkeit, technische Einsatzfähigkeit und behördliche Abstimmung belastbar dokumentieren.