Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 der Kommission vom 13. Juli 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 vom 30. April 2013: Sie ist die unmittelbar geänderte Grundverordnung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und bildet den zentralen Bezugsrahmen des Änderungsrechtsakts. • Verordnung (EG) Nr. 352/2009 vom 24. April 2009: Sie war die frühere Regelung zur gemeinsamen Sicherheitsmethode und wurde bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 aufgehoben; ihr ursprünglicher Regelungsansatz wird in den Erwägungsgründen als Ausgangspunkt der Überarbeitung genannt. • Richtlinie 2004/49/EG vom 29. April 2004: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zur Eisenbahnsicherheit, auf deren Artikel 6 Absatz 4 die Änderungsverordnung gestützt ist und deren Verfahren und Sicherheitsziele konkretisiert werden. • Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Sie wird im Anhang ausdrücklich für Verfahren zur Interoperabilität, für zusätzliche Genehmigungen zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen und für die gegenseitige Anerkennung technischer Systeme herangezogen. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die primärrechtliche Grundlage für den Erlass der Durchführungsverordnung durch die Kommission.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1136 ist eine Verordnung und ändert als unmittelbar geltender Unionsrechtsakt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 zur gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken im Eisenbahnsektor. Systematisch konkretisiert sie die auf Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2004/49/EG gestützten unionsweiten Sicherheitsmethoden, insbesondere durch neue Begriffsbestimmungen und Regeln für harmonisierte Entwurfsziele bei Funktionsausfällen technischer Systeme. Inhaltlich werden die Maßstäbe für explizite Risikoabschätzung, die Abgrenzung von katastrophalen und kritischen Unfällen sowie Anforderungen an den Nachweis vertretbarer Risiken präzisiert. Außerdem stärkt der Rechtsakt die gegenseitige Anerkennung interoperabler technischer Systeme, lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen strengere nationale Entwurfsziele zu. • Der Anwendungsbereich erfasst die Akteure, die nach der gemeinsamen Sicherheitsmethode Risiken von Änderungen im Eisenbahnsystem bewerten und beherrschen müssen, insbesondere Vorschlagende, Bewertungsstellen sowie die für sichere Integration verantwortlichen Akteure bei technischen Systemen. Besondere Bedeutung hat die Verordnung für elektrische, elektronische und programmierbare elektronische technische Systeme, deren Funktionsausfälle anhand harmonisierter Entwurfsziele beurteilt werden können. Für rein mechanische technische Systeme gilt diese quantitative Zielsystematik ausdrücklich nicht; bei gemischten Systemen ist zwischen mechanischen und nichtmechanischen Anteilen zu unterscheiden. Ausnahmen und Abweichungen bestehen zudem, wenn Risiken bereits durch Regelwerke oder Referenzsysteme als vertretbar gelten oder wenn im Wege notifizierter nationaler Vorschriften strengere Entwurfsziele zur Aufrechterhaltung des nationalen Sicherheitsniveaus festgelegt werden. • In der Praxis bedeutet dies, dass Risikoanalysen im Eisenbahnbereich stärker standardisiert und technische Ausfälle differenzierter bewertet werden müssen. Vorschlagende können sich bei bestimmten Funktionsausfällen auf harmonisierte Entwurfsziele stützen, müssen aber Systemausfälle, Systemfehler und Bedingungen der sicheren Integration nachvollziehbar dokumentieren. Zugleich erleichtert der Rechtsakt die grenzüberschreitende Anerkennung technischer Lösungen, solange die vorgegebenen Sicherheits- und Qualitätsabläufe eingehalten werden.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Vorschlagender: • Risiken, die nicht durch Regelwerke oder Referenzsysteme abgedeckt sind, durch explizite Risikoabschätzung und -evaluierung quantitativ, qualitativ oder kombiniert beurteilen. • Bei Funktionsausfällen technischer Systeme die anwendbaren harmonisierten Entwurfsziele nachweisen und gegebenenfalls Vorkehrungen zur Erreichung des gleichen Sicherheitsniveaus belegen. • Anwendungsbedingungen für die sichere Integration des technischen Systems ermitteln und in das Gefährdungsprotokoll aufnehmen. • Empfehlung: Risikobewertung, Nachweisführung und Dokumentation frühzeitig nach Systemarten, Ausfallfolgen und Integrationsbedingungen strukturieren. Bewertungsstelle: • Die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethode und die Nachweise zur Risikoakzeptanz anhand der festgelegten Entwurfsziele und Bewertungsverfahren prüfen. • Berücksichtigen, ob Systemausfälle und Systemfehler durch geeignete Sicherheits- und Qualitätsabläufe unter Kontrolle gehalten werden. • Bewerten, ob die verwendeten Methoden das zu prüfende System und seine Betriebsmodi korrekt abbilden und belastbare Ergebnisse liefern. • Empfehlung: Die Prüfung insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit der Ausfallklassifizierung und die Konsistenz der zugrunde gelegten Annahmen ausrichten. Für den Nachweis der sicheren Integration verantwortlicher Akteur: • Die vom Vorschlagenden übermittelten Anwendungsbedingungen für die sichere Integration in das Eisenbahnsystem berücksichtigen. • Sicherstellen, dass die sichere Einbindung des technischen Systems unter den dokumentierten Bedingungen erfolgt. • Relevante Gefährdungen aus Schnittstellen und Betriebsbedingungen in die Integrationsprüfung einbeziehen. • Empfehlung: Die Integrationsverantwortung eng mit dem Gefährdungsprotokoll und den betrieblichen Einsatzbedingungen verzahnen. Mitgliedstaaten bzw. zuständige nationale Stellen: • Strengere Entwurfsziele nur im Wege notifizierter nationaler Vorschriften zur Aufrechterhaltung des nationalen Sicherheitsniveaus festlegen. • Verfahren zu zusätzlichen Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur nach den dafür vorgesehenen unionsrechtlichen Vorgaben anwenden. • Die gegenseitige Anerkennung harmonisiert entwickelter technischer Systeme beachten, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. • Empfehlung: Nationale Zusatzanforderungen eng begrenzen und systematisch an den unionsrechtlichen Anerkennungsmechanismen ausrichten.