Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsberichterstattungs-VerordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Es ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage der Verordnung und enthält insbesondere die Ermächtigungsgrundlagen für Inhalt, Umfang und Sanktionierung der Berichtspflichten. • Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006: Sie ist die Vorgängerregelung, die für ältere Geschäftsjahre und Berichtsvierteljahre nach den Übergangsvorschriften fortgilt. • Kapitalausstattungs-Verordnung: Auf sie verweist die BerVersV bei gemeinsam einzureichenden quantitativen und qualitativen Formularteilen, insbesondere im Zusammenhang mit § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung. • Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV): Sie ist für die Zuordnung, Gliederung und einzelne Bewertungs- und Ausweisfragen der Formulare mehrfach maßgeblich. • Handelsgesetzbuch (HGB): Es ist für Jahresabschluss, Konzernabschluss, Prüfungsvermerke und Fristen, insbesondere nach § 341a, § 341i bis § 341k sowie § 322 HGB, eng mit der Berichterstattung verknüpft.
Text
Anwendungsbereich
Die BerVersV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes und konkretisiert gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhalt, Form, Fristen und technische Vorgaben der internen Berichterstattung von Versicherungsunternehmen. Systematisch dient sie als untergesetzliche Ausführungsregel zum Aufsichtsrecht des VAG und verknüpft handelsrechtliche Abschlussunterlagen mit aufsichtsrechtlichen Meldepflichten. Inhaltlich regelt sie den jährlichen internen Bericht, vierteljährliche Zwischenberichte, zusätzliche formgebundene Erläuterungen, besondere Pflichten für einzelne Unternehmensarten sowie Vorgaben zur elektronischen Einreichung, zu Datenformaten, Korrekturen und Zurückweisungen. Zudem enthält sie Bußgeldtatbestände, Ausnahmen und Übergangsvorschriften. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie inländische Versicherungsunternehmen unter BaFin-Aufsicht, darunter Lebens-, Kranken-, Schaden-/Unfall-, Rückversicherungsunternehmen, Pensionskassen und Sterbekassen, ferner in bestimmten Konstellationen auch inländische Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen. Je nach Unternehmensart und Größenklasse gelten unterschiedliche Berichtsinhalte, gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen, besondere Erläuterungen sowie abweichende Einreichungsfristen; für kleinere Vereine bestehen teils erleichterte Anforderungen. Ausnahmen bestehen insbesondere für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, sowie für einzelne Formulare oder Teilberichte, wenn Schwellenwerte wie 125 000 Euro, 500 000 Euro oder bestimmte Größenmerkmale unterschritten werden. Auch Rückversicherungsunternehmen, Unternehmen in Abwicklung sowie bestimmte ausländische Unternehmen unterliegen Sonderregeln. • In der Praxis bedeutet dies, dass beaufsichtigte Versicherungsunternehmen ein eng formalisiertes internes Meldewesen mit festen Formularen, differenzierten Aufgliederungen nach Versicherungszweigen, elektronischer Übermittlung über das MVP-Portal und fristgerechten Korrekturprozessen vorhalten müssen. Erforderlich sind belastbare Datenhaushalte, abgestimmte Jahresabschluss-, Aktuariats-, Rückversicherungs- und IT-Prozesse sowie eine klare Governance für qualitative und quantitative Meldeteile. Werden Dateien in unzulässigem Format oder mit fehlerhaften Daten eingereicht, gelten sie als nicht eingereicht; verspätete, unvollständige oder unrichtige Meldungen können zudem ordnungswidrig sein.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Versicherungsunternehmen unter BaFin-Aufsicht: • Pflicht1: Jährliche interne Berichte mit Bilanz, Gewinn- und Verlust-Rechnungen, formgebundenen Erläuterungen und sonstigen Unterlagen vollständig und fristgerecht einreichen. • Pflicht2: Vierteljährliche Zwischenberichte nach den vorgegebenen Formularen innerhalb der Monatsfrist nach Quartalsende vorlegen. • Pflicht3: Meldungen elektronisch, maschinenlesbar und entsprechend den veröffentlichten Datenformaten, Prüfregeln und Einreichungsregeln über das MVP-Portal übermitteln. • Empfehlung: Ein zentrales Melde- und Fristenmanagement mit klaren Zuständigkeiten für Rechnungswesen, Aktuariat, Rückversicherung und IT einrichten. Lebensversicherungsunternehmen: • Pflicht1: Zusätzliche gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen für selbst abgeschlossenes, übernommenes sowie nach Herkunft gegliedertes Geschäft erstellen. • Pflicht2: Zusätzliche Formulare zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, zum Versicherungsbestand, zur Beitragszusammensetzung und zur Zerlegung des Rohergebnisses einreichen. • Pflicht3: Listen der Abrechnungsverbände und Teilkollektivgruppen vorlegen, soweit diese vorgesehen sind. • Empfehlung: Die Bestands- und Überschussdaten so strukturieren, dass Neu-, Alt- und Teilkollektivbestände revisionssicher abgegrenzt werden können. Krankenversicherungsunternehmen: • Pflicht1: Gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen für relevante Geschäftsbereiche erstellen. • Pflicht2: Formulare zur Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, zum Bestandsverlauf und zur Ergebnisquellenzerlegung einreichen. • Pflicht3: Bei kleineren Vereinen prüfen, ob Befreiungen für einzelne Erläuterungen wegen Unterschreitens der Beitragsgrenze greifen. • Empfehlung: Die Datenbasis für Beitragsanpassungen, Bestandsbewegungen und Ergebnisquellen frühzeitig mit dem Meldewesen abstimmen. Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen: • Pflicht1: Gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Versicherungszweigen, ausgewählten Versicherungsarten und Herkunft des Geschäfts erstellen. • Pflicht2: Zusätzliche Erläuterungen zu Beständen, Versicherungsfällen, Rückstellungen, Aufwendungen sowie gegebenenfalls zu Transport- und Cyberversicherung einreichen. • Pflicht3: Schwellenwerte für den Wegfall einzelner gesonderter Rechnungen oder Nachweisungen fortlaufend überwachen. • Empfehlung: Sparten-, Schaden- und Rückstellungsdaten so aufbereiten, dass Auswertungen nach Schadenjahrgang, Zeichnungsjahr und Versicherungsart konsistent verfügbar sind. Rückversicherungsunternehmen: • Pflicht1: Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen für inländisches und ausländisches übernommenes Geschäft sowie für bestimmte Versicherungszweige und Cyberversicherung Stand alone erstellen. • Pflicht2: Das Formular zu Beiträgen sowie zur Zusammensetzung und Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des übernommenen Geschäfts einreichen. • Pflicht3: Bei verlängerten Fristen und Sonderregeln zum Abschlussstichtag die jeweils einschlägige Vorlagefrist korrekt anwenden. • Empfehlung: Informationen der Vorversicherer, Schadenjahrgangsdaten und Nachverrechnungen in standardisierten Prozessen zusammenführen. Pensionskassen und Sterbekassen: • Pflicht1: Zusätzliche Formulare zu Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen, Rückstellungen, Bestandsbewegungen und Beiträgen erstellen, soweit einschlägig. • Pflicht2: Versicherungsmathematische Gutachten fristgerecht einreichen; kleinere Vereine mindestens zu jedem dritten Geschäftsjahr. • Pflicht3: Bei Anwendung der Sondervorschriften für kleinere Vereine die reduzierten Formularsätze und Ersatzformulare korrekt verwenden. • Empfehlung: Die turnusmäßige Abstimmung zwischen Verantwortlichem Aktuar, Rechnungswesen und Meldewesen verbindlich organisieren. Ausländische Versicherungsunternehmen mit inländischer Niederlassung: • Pflicht1: Für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht nach den anwendbaren Vorschriften einreichen. • Pflicht2: Zusätzlich Unterlagen für das gesamte Versicherungsgeschäft, insbesondere veröffentlichten Geschäftsbericht, deutsche Übersetzung und erläuternden Bericht des Sitzlandes, fristgerecht vorlegen. • Pflicht3: Besonderheiten bei Abschlussprüfung, Rückversicherungsanteilen und anwendbaren Ausnahmen beachten. • Empfehlung: Die Abstimmung zwischen Generaldirektion und Niederlassung so organisieren, dass Übersetzungen, Fristen und Zurechnungen rechtzeitig gesichert sind. Vorstandsmitglieder, Hauptbevollmächtigte und Liquidatoren: • Pflicht1: Sicherstellen, dass Berichte und Angaben nicht unrichtig, unvollständig oder verspätet vorgelegt werden. • Pflicht2: Korrekturmeldungen nach Feststellung eines Korrekturbedarfs unverzüglich veranlassen. • Pflicht3: Die Einhaltung der technischen Einreichungsvorgaben und Fristen organisatorisch überwachen. • Empfehlung: Ein dokumentiertes internes Kontrollsystem für aufsichtsrechtliche Meldungen und Bußgeldprävention etablieren.