Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise
GassicherungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiesicherungsgesetz 1975: Es ist die übergeordnete Ermächtigungsgrundlage der GasSV und regelt die Voraussetzungen für staatliche Eingriffe bei gefährdeter oder gestörter Energieversorgung sowie Solidaritätsmaßnahmen. • Verordnung (EU) 2017/1938 vom 25. Oktober 2017: Sie regelt Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung in der Europäischen Union und ist für die in der GasSV angesprochenen marktbasierten und nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen zentral. • Delegierte Verordnung (EU) 2022/517: Sie ändert die Verordnung (EU) 2017/1938 und ist für den in § 1a Absatz 5 genannten unionsrechtlichen Rahmen der Solidaritätsmaßnahmen relevant. • Gasnetzzugangsverordnung: Auf ihre Begriffsbestimmung des Bilanzkreisverantwortlichen verweist § 1a Absatz 2 zur Bestimmung der registrierungspflichtigen Plattformteilnehmer. • Energiewirtschaftsgesetz: Auf seine Begriffsbestimmung des Betreibers von Gasspeicheranlagen verweist § 1a Absatz 2; außerdem bildet es einen wichtigen systematischen Bezugspunkt für Marktrollen und Speicherbezug.
Text
Anwendungsbereich
Die GasSV ist eine bundesrechtliche Verordnung auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes und konkretisiert staatliche Eingriffsbefugnisse zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise. Systematisch ergänzt sie das Energiesicherungsrecht um operative Regeln zur Lastverteilung, Datenerhebung, Krisenkoordination und Sanktionierung. Inhaltlich regelt sie insbesondere behördliche Verfügungen gegenüber Unternehmen, Netzakteuren, Speicherbetreibern und Verbrauchern, die Nutzung einer digitalen Plattform, Meldepflichten sowie Ordnungswidrigkeiten. Ihre Anwendung ist im Kern an eine förmliche Feststellung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung und eine gesonderte Anordnungsentscheidung der Bundesregierung geknüpft. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmen und Betriebe, die Gas gewinnen, herstellen, beziehen, transportieren, abgeben oder Gasspeicheranlagen betreiben, ferner Verbraucher sowie bestimmte Plattformteilnehmer wie Bilanzkreisverantwortliche, Endverbraucher ab einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde, Speicher-, Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber. Die Verordnung gilt sachlich für brennbare verdichtete oder verflüssigte Gase, soweit sie für die öffentliche Gasversorgung geeignet sind; Flüssiggas ist nur einbezogen, soweit es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird. Einzelne Vorschriften, insbesondere zur digitalen Plattform, zu vorgezogenen Meldungen und zur Verwaltungsbehörde, sind schon vor der allgemeinen Krisenanwendung relevant. Zugleich bestehen Schranken: Verfügungen dürfen nur bei unbedingter Erforderlichkeit ergehen, bestehende Verträge und Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen, und Abschaltungen sind nur als letztes Mittel zulässig. • In der Praxis schafft die GasSV ein Kriseninstrumentarium für die staatliche Steuerung von Gasflüssen, Verträgen und Verbrauch. Unternehmen und große Endverbraucher müssen im Krisenfall mit verbindlichen Zuteilungen, Nutzungsbeschränkungen, Daten- und Registrierungspflichten sowie laufenden Aktualisierungspflichten rechnen. Netz- und Speicherakteure werden in die operative Umsetzung und Informationsbereitstellung eingebunden. Verstöße gegen Anordnungen, Melde-, Mitteilungs- und Aktualisierungspflichten können als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder Gasspeicheranlagen betreiben: • Pflicht: Vollziehbare Verfügungen zur Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Einfuhr, Ausfuhr oder Verwendung von Gas befolgen. • Pflicht: Auf behördliche Anordnung bestehende Verträge fristgerecht ändern oder neue Verträge abschließen. • Pflicht: Bei erweiterter Meldepflicht oder sonstiger Anordnung erforderliche Meldungen fristgerecht und vollständig erstatten. • Empfehlung: Interne Krisenprozesse für Vertragsanpassungen, Datenbereitstellung und behördliche Kommunikation vorhalten. Bilanzkreisverantwortliche: • Pflicht: Sich nach Bereitstellung der digitalen Plattform innerhalb eines Monats registrieren. • Pflicht: Erforderliche Unternehmens- und Kontaktdaten sowie abgefragte Informationen, insbesondere zu Gasmengen, Preisen und Identifikationsparametern, vollständig und rechtzeitig angeben. • Pflicht: Angaben nach Feststellung der Krise oder auf Anforderung fortlaufend aktualisieren. • Empfehlung: Verantwortlichkeiten für Plattformpflege und kurzfristige Angebotsabgabe im Rahmen von Solidaritätsmaßnahmen festlegen. Endverbraucher ab einer technischen Anschlusskapazität von mindestens 10 Megawattstunden pro Stunde: • Pflicht: Sich als Plattformteilnehmer fristgerecht registrieren. • Pflicht: Sämtliche auf der Plattform abgefragten Informationen unverzüglich und vollständig angeben. • Pflicht: Behördliche Verfügungen über Zuteilung, Bezug, Verwendung oder Ausschluss vom Gasbezug befolgen. • Empfehlung: Verbrauchs- und Prozessdaten marktlokationsbezogen aktuell halten, um im Krisenfall schnell reagieren zu können. Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betreiber von Gasverteilernetzen: • Pflicht: Sich fristgerecht auf der digitalen Plattform registrieren. • Pflicht: Dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Zuordnung der Endverbraucher zu Bilanzkreisen, Subbilanzkonten und Netzkonten erforderlichen Daten sowie Verbrauchsdaten je Marktlokation mitteilen. • Pflicht: Diese Daten fortlaufend aktualisieren. • Empfehlung: Datenflüsse zwischen Netzbetrieb, Bilanzkreismanagement und Plattformanbindung technisch und organisatorisch absichern. Betreiber und Nutzer von Gasspeicheranlagen: • Pflicht: Sich als Plattformteilnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist registrieren, soweit sie vom Teilnehmerkreis erfasst sind. • Pflicht: Auf der Plattform erforderliche Unternehmensdaten und weitere abgefragte Informationen vollständig bereitstellen. • Pflicht: Behördliche Verfügungen zur Lagerung, Abgabe und Verwendung von Gas befolgen. • Empfehlung: Speicherbestände, Entnahmekapazitäten und Kommunikationswege für Krisenmaßnahmen laufend dokumentieren. Verbraucher allgemein: • Pflicht: Verfügungen über Zuteilung, Bezug, Verwendung oder Ausschluss vom Gasbezug befolgen. • Pflicht: Auf behördliche Anordnung an der Änderung oder Begründung von Verträgen mitwirken. • Pflicht: Abschaltungs- und Wiederinbetriebnahmevorgaben beachten. • Empfehlung: Notfall- und Abschaltkonzepte für betriebliche Abläufe vorbereiten.