Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union für zu überprüfende Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen und ermächtigt die Kommission in Artikel 11 Absatz 2 zum Erlass der vorliegenden Durchführungsbestimmungen. • Richtlinie 2000/59/EG: Sie wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/883 aufgehoben und bildet damit die frühere unionsrechtliche Regelung zum selben Sachbereich. • Richtlinie 2010/65/EU: Sie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/883 geändert und ist für Melde- und Voranmeldestrukturen im Hafenkontext systematisch mit dem Regelungsbereich verbunden. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er bildet die unionsverfassungsrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsverordnungen der Kommission. • Richtlinie (EU) 2019/883, insbesondere Artikel 6, 7, 8, 10, 11 und 14: Diese Vorschriften werden im Text ausdrücklich aufgegriffen, weil sie Voranmeldung, Entladepflicht, Lagerkapazität, Überprüfungen und deren Dokumentation als Anknüpfungspunkte des Risikomechanismus festlegen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/90 ist eine Verordnung und damit ein unmittelbar geltender Durchführungsrechtsakt der Europäischen Union. Sie konkretisiert Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/883, indem sie unionsweit verbindliche Einzelheiten für einen einheitlichen risikobasierten Auswahlmechanismus zur Auswahl von zu überprüfenden Schiffen festlegt. Inhaltlich ordnet sie Schiffe vier Risikostufen zu und bestimmt hierfür eine harmonisierte Methodik mit Risikoparametern, Farbwarnmeldungen sowie Umrechnungsfaktoren. Ziel ist die einheitliche Priorisierung von Überprüfungen zur wirksamen Durchsetzung der Pflicht zur Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen. • Der Anwendungsbereich erfasst in erster Linie die Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden, die bei der Erfüllung der Inspektionsverpflichtungen Schiffe nach dem unionsweit vorgegebenen Mechanismus einstufen und vorrangig Schiffe mit höherer Risikokategorie überprüfen müssen. Mittelbar betroffen sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Schiffe sowie Betreiber, Makler und Kapitäne, deren Angaben zur Voranmeldung von Abfällen und zur Lagerkapazität in die Risikobewertung einfließen. Einbezogen sind ferner Hafenbehörden, für Hafenauffangeinrichtungen zuständige Stellen sowie die Informationssysteme THETIS-EU und SafeSeaNet, soweit dort Berichte, Warnmeldungen oder Ereignisse verarbeitet werden. Eine ausdrückliche Ausnahme im Sinne eines generellen Nichtanwendungsbereichs enthält die Verordnung nicht; berücksichtigt werden jedoch Schiffe mit Befreiung durch einen eigenen Risikoparameter statt eines vollständigen Ausschlusses. • In der Praxis bedeutet dies, dass Hafenstaatkontrollen im Bereich von Schiffsabfällen nicht frei, sondern nach einem unionsweit standardisierten Risikomodell vorbereitet werden. Behörden priorisieren Schiffe insbesondere bei roten oder orangenen Warnmeldungen, während zusätzlich jährlich mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe per Zufallsauswahl bestimmt werden müssen. Für Schiffe mit unvollständiger Abfallvoranmeldung, älterer Überprüfung oder einschlägigen Berichten steigt damit die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle deutlich. Die Verordnung stärkt so die Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit der Kontrollpraxis in den Mitgliedstaaten.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten bzw. zuständige Behörden: • Pflicht1: Schiffe für Überprüfungszwecke in die Risikostufen 1 bis 4 einstufen. • Pflicht2: Die Risikoparameter und die im Anhang festgelegte harmonisierte Methodik bei der Einstufung anwenden. • Pflicht3: Schiffe mit höherer Risikokategorie vorrangig überprüfen und jährlich mindestens 1 % der zu überprüfenden Schiffe nach dem Zufallsprinzip auswählen. • Empfehlung: Interne Kontrollabläufe so ausgestalten, dass Warnmeldungen aus THETIS-EU und SafeSeaNet fortlaufend ausgewertet und risikoorientiert dokumentiert werden. Betreiber, Makler oder Kapitäne: • Pflicht1: Die Voranmeldung von Abfällen übermitteln. • Pflicht2: Die Pflichtangaben in der Voranmeldung vollständig und plausibel angeben. • Pflicht3: Angaben bereitstellen, aus denen die Bewertung der ausreichenden spezifischen Lagerkapazität möglich ist. • Empfehlung: Vor Hafenanlauf sollten Abfallangaben, nächster und vorheriger Anlaufhafen sowie Kapazitätsdaten auf Konsistenz geprüft werden, um risikosteigernde Warnmeldungen zu vermeiden. Hafenbehörden sowie für Hafenauffangeinrichtungen zuständige Stellen: • Pflicht1: Berichte über Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Entladepflicht erfassen, soweit solche Feststellungen vorliegen. • Pflicht2: Relevante Verstöße und Überprüfungsergebnisse im vorgesehenen Systemstatus dokumentieren. • Pflicht3: Manuelle Warnmeldungen in THETIS-EU auslösen, wenn entsprechende Anhaltspunkte bestehen. • Empfehlung: Einheitliche Kriterien für Berichte und Statusmeldungen fördern eine konsistente Risikoeinstufung über verschiedene Häfen hinweg.