Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Mutterschutz- und ElternzeitverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Mutterschutzgesetz: Die Verordnung erklärt zahlreiche Vorschriften des Mutterschutzgesetzes für entsprechend anwendbar, insbesondere zu Begriffsbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Beschäftigungsverboten, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten sowie zum Genehmigungsverfahren bei Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr. • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Für Anspruch, Dauer und Ausgestaltung der Elternzeit verweist die Verordnung insbesondere auf § 15 Absatz 1 bis 3 sowie auf die §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1; außerdem wird in § 3 Absatz 2 auf § 16 Absatz 3 Satz 3 Bezug genommen. • Bundesbeamtengesetz: Das Gesetz ist für beamtenrechtliche Folgeregelungen zentral, insbesondere wegen der unberührt bleibenden Vorschriften zu Entlassungstatbeständen sowie wegen der Versagungsgründe bei einer Nebentätigkeit nach § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6. • Bundesbesoldungsgesetz: Es ist für die Berechnung besoldungsrechtlicher Schwellen und Ausschlüsse relevant, weil Familienzuschläge und Leistungen nach Abschnitt 5 bei Zuschüssen und Beitragserstattungen ausdrücklich gesondert behandelt werden. • Erschwerniszulagenverordnung und Vollstreckungsvergütungsverordnung: Auf diese Regelwerke verweist § 3 Absatz 3 zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Zulagen und Vergütungen während mutterschutzrechtlich relevanter Zeiten.
Text
Anwendungsbereich
Die MuSchEltZV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes sowie die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes innerhalb des Dienstrechts. Systematisch verweist sie für den Mutterschutz weitgehend auf ausgewählte Vorschriften des Mutterschutzgesetzes und für die Elternzeit auf zentrale Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes; zugleich ergänzt sie diese um beamtenrechtliche Sonderfolgen, etwa zu Besoldung, Entlassungsschutz und Beitragserstattung. Inhaltlich regelt sie den persönlichen Geltungsbereich, die entsprechende Anwendung mutterschutzrechtlicher Schutzvorschriften, die Fortzahlung von Dienst- und Anwärterbezügen bei Beschäftigungsverboten, den besonderen Schutz vor Entlassung, Zuschüsse während eines Beschäftigungsverbots in der Elternzeit, den Anspruch auf Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit, die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie eine Sonderregelung für Richterinnen und Richter. Hinzu kommt eine Übergangsvorschrift für vor dem 14. Februar 2009 geborene oder zur Adoption aufgenommene Kinder. • Die Verordnung erfasst Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; im Bereich der Elternzeit sind ausdrücklich Beamtinnen und Beamte des Bundes einbezogen. Relevante Akteure sind insbesondere Beamtinnen, Beamte, Beamtinnen auf Probe, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, Dienststellen, Dienstvorgesetzte, zuständige Dienstbehörden und oberste Dienstbehörden; für Richterinnen und Richter im Bundesdienst gilt eine besondere Teilzeitregelung. Dienststellen mit regelmäßig mehr als drei tätigen Personen müssen Mutterschutzgesetz und Verordnung zugänglich machen; Anträge auf Teilzeit oder externe Teilzeitbeschäftigung sind behördlich zu prüfen. Ausnahmen bestehen insbesondere bei besonderen Fällen einer ausnahmsweise zulässigen Entlassung durch die oberste Dienstbehörde, bei entgegenstehenden zwingenden oder dringenden dienstlichen Belangen sowie beim Zuschuss nach § 5, der bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeschlossen ist. • In der Praxis führt die Verordnung dazu, dass mutterschutzrechtliche Standards des allgemeinen Arbeitsrechts in das Bundesbeamtenrecht übertragen und um beamtenrechtsspezifische Ansprüche ergänzt werden. Dienststellen müssen Schutzfristen, Beschäftigungsverbote, Informationspflichten und Besoldungsfolgen organisatorisch absichern. Für Elternzeit und Teilzeit schafft die Verordnung ein formalisiertes Antrags- und Genehmigungssystem mit begrenzten Ablehnungsgründen. Zugleich stärkt sie den Statusschutz durch besondere Entlassungsverbote und finanzielle Ausgleichsregelungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Beamtinnen des Bundes: • Pflicht: Schwangerschaft, Stillen sowie erforderliche Nachweise im Rahmen der entsprechend anwendbaren mutterschutzrechtlichen Mitteilungsregelungen rechtzeitig anzeigen. • Pflicht: Ärztliche Untersuchungen und mutterschutzrechtlich relevante Schutzzeiten ordnungsgemäß gegenüber der Dienststelle geltend machen. • Pflicht: Bei externer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vor Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde einholen. • Empfehlung: Anträge zu Elternzeit, Teilzeit und etwaigen Zuschüssen oder Beitragserstattungen frühzeitig und vollständig vorbereiten. Beamte des Bundes: • Pflicht: Elternzeit formgerecht beantragen, soweit der Anspruch entsprechend den in Bezug genommenen Vorschriften ausgeübt werden soll. • Pflicht: Eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit nur nach vorheriger Genehmigung ausüben. • Pflicht: Voraussetzungen für die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch Antrag und erforderliche Angaben nachweisen. • Empfehlung: Beschäftigungsumfang während der Elternzeit so planen, dass beitrags- und statusrechtliche Folgen vorab geklärt sind. Dienststellen: • Pflicht: Bei regelmäßig mehr als drei tätigen Personen das Mutterschutzgesetz und die Verordnung zur Einsicht auslegen, aushändigen oder elektronisch jederzeit zugänglich machen. • Pflicht: Die entsprechend anwendbaren Schutzvorschriften zu Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Information und Beschäftigungsverboten organisatorisch umsetzen. • Pflicht: Anträge und Schutzanzeigen so bearbeiten, dass Fristen, Besoldungsansprüche und Schutzzeiten gewahrt bleiben. • Empfehlung: Standardisierte interne Verfahren für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beitragserstattungen vorhalten. Dienstvorgesetzte und zuständige Dienstbehörden: • Pflicht: Mitteilungen über Schwangerschaft, Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder Entbindung bei Entlassungsentscheidungen unverzüglich berücksichtigen. • Pflicht: Anträge auf Teilzeit während der Elternzeit sowie auf externe Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorgegebenen Grenzen und Fristen prüfen. • Pflicht: Genehmigungen zu versagen, wenn dienstliche Belange oder die gesetzlich benannten Versagungsgründe entgegenstehen. • Empfehlung: Entlassungs-, Genehmigungs- und Ausnahmeentscheidungen besonders sorgfältig dokumentieren. Oberste Dienstbehörden: • Pflicht: Ausnahmen von Entlassungsverboten nur in besonderen Fällen und außerhalb eines Zusammenhangs mit Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung zulassen. • Pflicht: Ausnahmeentscheidungen während der Elternzeit nur in besonders gelagerten Fällen treffen. • Pflicht: Die beamtenrechtlichen Schutzwirkungen mit den unberührt bleibenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes abstimmen. • Empfehlung: Für Ausnahmefälle ein restriktives und einheitliches Prüfungsniveau sicherstellen.