MuSchEltZV In Kraft
DE Bund

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Metadata

Fundstelle: BGBl I 2009, 320
Amtliche Abkürzung: MuSchEltZV
Juristische Abkürzung: MuSchEltZV
Ausfertigungsdatum: 12.02.2009

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Verordnung
Rechtsaspekt: Sozialrecht

Versionsverlauf

2025

Version 01.06.2025

Geändert durch BGBl. 2025 I Nr. 59 vom 27.02.2025 (Art. 3)

Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 59 vom 27.02.2025

Link BGBl. 2025 I Nr. 59 vom 27.02.2025 (Article Art. 3)
2025

Version 24.02.2025

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

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2009

Version 12.02.2009

Ausfertigungsdatum

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Mutterschutzgesetz: Die Verordnung erklärt zahlreiche Vorschriften des Mutterschutzgesetzes für entsprechend anwendbar, insbesondere zu Begriffsbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Beschäftigungsverboten, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten sowie zum Genehmigungsverfahren bei Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr. • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Für Anspruch, Dauer und Ausgestaltung der Elternzeit verweist die Verordnung insbesondere auf § 15 Absatz 1 bis 3 sowie auf die §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1; außerdem wird in § 3 Absatz 2 auf § 16 Absatz 3 Satz 3 Bezug genommen. • Bundesbeamtengesetz: Das Gesetz ist für beamtenrechtliche Folgeregelungen zentral, insbesondere wegen der unberührt bleibenden Vorschriften zu Entlassungstatbeständen sowie wegen der Versagungsgründe bei einer Nebentätigkeit nach § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6. • Bundesbesoldungsgesetz: Es ist für die Berechnung besoldungsrechtlicher Schwellen und Ausschlüsse relevant, weil Familienzuschläge und Leistungen nach Abschnitt 5 bei Zuschüssen und Beitragserstattungen ausdrücklich gesondert behandelt werden. • Erschwerniszulagenverordnung und Vollstreckungsvergütungsverordnung: Auf diese Regelwerke verweist § 3 Absatz 3 zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für Zulagen und Vergütungen während mutterschutzrechtlich relevanter Zeiten.

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