Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
AußensteuergesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Einkommensteuergesetz: Das AStG verweist vielfach auf das EStG, etwa bei der Bestimmung von Einkunftsarten, Beteiligungen, beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht, Kapitalerträgen, Tariffragen sowie bei Sonderregelungen zur Wegzugs- und Hinzurechnungsbesteuerung. • Körperschaftsteuergesetz: Für ausländische Gesellschaften, Beteiligungserträge und die steuerliche Einordnung von Körperschaften ist das KStG zentral; zahlreiche Vorschriften des AStG knüpfen an Begriffe und Rechtsfolgen des KStG an. • Abgabenordnung: Die AO ist für Mitwirkungs-, Schätzungs-, Zuständigkeits-, Feststellungs- und Verfahrensfragen maßgeblich, insbesondere bei Offenlegungspflichten, eidesstattlicher Versicherung, gesonderter Feststellung und Außenprüfung. • Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Das AStG regelt ausdrücklich das Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen, insbesondere bei Betriebsstättenfällen und der Hinzurechnungsbesteuerung. • Umwandlungssteuergesetz: Bei Umwandlungen, Buchwertfortführung und der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Übertragungen bestehen ausdrückliche Bezüge, vor allem im Zusammenhang mit Zwischeneinkünften und Wegzugsfällen.
Text
Anwendungsbereich
Das Außensteuergesetz ist ein Bundesgesetz des deutschen Steuerrechts und ergänzt insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuerrecht für grenzüberschreitende Sachverhalte. Systematisch dient es der Sicherung des inländischen Besteuerungssubstrats, indem es Gewinnkorrekturen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz, die Hinzurechnungsbesteuerung, die Wegzugsbesteuerung sowie besondere Zurechnungs- und Mitwirkungspflichten regelt. Es wirkt als spezialgesetzliche Ergänzung zu allgemeinen Steuergesetzen und zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wobei das Gesetz teils ausdrücklich das Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt. Inhaltlich erfasst es vor allem Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden ausländischen Personen, niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften, ausländische Familienstiftungen sowie den Wegzug natürlicher Personen mit wesentlichen Beteiligungen oder fortbestehenden wirtschaftlichen Interessen. • Der Anwendungsbereich erfasst unbeschränkt und teils beschränkt Steuerpflichtige, natürliche Personen, Körperschaften, Personengesellschaften, Mitunternehmerschaften, inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten, an ausländischen Gesellschaften Beteiligte sowie Stifter, Bezugsberechtigte und Anfallsberechtigte ausländischer Stiftungen. Besonders betroffen sind multinationale Unternehmensgruppen, grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen, Funktionsverlagerungen und Übertragungen immaterieller Werte, daneben auch Wegzugssachverhalte und niedrig besteuerte Zwischengesellschaften. Ausnahmen und Privilegierungen bestehen insbesondere bei nachgewiesener wesentlicher wirtschaftlicher Tätigkeit in EU-/EWR-Staaten, bei bestimmten Freigrenzen, bei fehlender Erheblichkeit von Abweichungen sowie bei nur vorübergehender Abwesenheit mit Rückkehr im Rahmen der Wegzugsbesteuerung. Weitere Sonderregelungen betreffen etwa Lizenzvereinbarungen, bestimmte Erbfälle, Investmentkonstellationen und Härtefallregelungen zur elektronischen Übermittlung. • In der Praxis bedeutet dies eine deutlich erhöhte Prüfungs- und Dokumentationsdichte bei Auslandsbeziehungen. Unternehmen und Beteiligte müssen Verrechnungspreise, Funktionen, Risiken, Finanzierungen, Beteiligungsstrukturen und ausländische Besteuerung belastbar nachweisen, um Einkünftekorrekturen, Hinzurechnungsbesteuerung oder den Wegfall von Begünstigungen zu vermeiden. Für Wegzüge, Funktionsverlagerungen, ausländische Zwischengesellschaften und Stiftungsstrukturen entstehen eigenständige Anzeige-, Mitwirkungs- und Erklärungspflichten. Das Gesetz verlagert damit einen erheblichen Teil der Risikovorsorge in die steuerliche Strukturierung, laufende Compliance und fortlaufende Sachverhaltsaufklärung.
Stand: 26.05.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen: • Pflicht: Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden ausländischen Personen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgestalten und Einkünfte entsprechend berichtigen. • Pflicht: Tatsächliche Verhältnisse, Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und Verrechnungspreise belastbar darlegen und dokumentieren. • Pflicht: Mitwirkungs-, Offenlegungs-, Anzeige- und elektronische Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen. • Empfehlung: Grenzüberschreitende Leistungs-, Finanzierungs- und Lizenzbeziehungen vorab auf Fremdvergleichskonformität und Anpassungsmechanismen prüfen. Multinationale Unternehmensgruppen und verbundene Unternehmen: • Pflicht: Bei Finanzierungsbeziehungen Kapitaldienstfähigkeit, wirtschaftlichen Bedarf und fremdüblichen Zinssatz glaubhaft machen. • Pflicht: Funktionsverlagerungen, immaterielle Werte und konzerninterne Dienstleistungen nach den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben vergüten. • Pflicht: Betriebsstätten wie eigenständige und unabhängige Unternehmen behandeln und Dotationskapital sowie interne Geschäftsbeziehungen bestimmen. • Empfehlung: Funktions- und Risikoanalysen sowie konzerninterne Bewertungsmodelle fortlaufend aktualisieren. Beteiligte an ausländischen Gesellschaften bzw. Zwischengesellschaften: • Pflicht: Hinzurechnungsrelevante Einkünfte nach deutschem Steuerrecht ermitteln und Erklärungen zur gesonderten Feststellung elektronisch abgeben. • Pflicht: Beteiligungsverhältnisse, Unterlagen, Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Steuerunterlagen offenlegen. • Pflicht: Voraussetzungen für Ausnahmen, etwa wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit oder Freigrenzen, nachweisen. • Empfehlung: Beteiligungsstrukturen und Niedrigbesteuerungsrisiken regelmäßig überprüfen. Wegziehende Steuerpflichtige und deren Rechtsnachfolger: • Pflicht: Wegzug, Übertragungen oder Beschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts auf wesentliche Beteiligungen steuerlich beachten. • Pflicht: Meldepflichtige Ereignisse, aktuelle Anschrift und fortbestehende Zurechnung von Anteilen fristgerecht elektronisch mitteilen. • Pflicht: Bei beantragter Ratenzahlung die Fälligkeiten und Mitwirkungspflichten einhalten. • Empfehlung: Wegzugs- und Nachfolgegestaltungen frühzeitig im Hinblick auf Rückkehrfälle, Ausschüttungen und Übertragungen planen. Stifter sowie bezugs- oder anfallsberechtigte Personen ausländischer Stiftungen: • Pflicht: Zurechenbare Einkünfte und Vermögen aus ausländischen Familienstiftungen steuerlich erfassen. • Pflicht: Voraussetzungen für eine Ausnahme bei EU-/EWR-Stiftungen nachweisen, insbesondere Entzug der Verfügungsmacht und Auskunftsaustausch. • Pflicht: Bereits zugerechnete Beträge bei Zuwendungen nachweisen, um Doppelbelastungen zu vermeiden. • Empfehlung: Stiftungsstrukturen, Begünstigtenkreise und Nachweisdokumentation fortlaufend steuerlich überwachen.