Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz
GasgrundversorgungsverordnungMetadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Übergeordnete Rechtsgrundlage der GasGVV; insbesondere § 36 zur Grundversorgung, § 38 zur Ersatzversorgung sowie die Verweise zu Verbrauchsermittlung, Abrechnung, Unterbrechung und Abwendungsvereinbarung prägen den Regelungsinhalt. • Niederdruckanschlussverordnung (NDAV): Sie ist für Netzanschluss und Anschlussnutzung relevant; die GasGVV verweist insbesondere bei Unterbrechungen und bei der Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses auf diese Verordnung. • Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Für die Feststellung des gelieferten Gases durch Messeinrichtungen maßgeblich und daher zentral für die praktische Anwendung der GasGVV. • Mess- und Eichgesetz (MessEG): Wichtig für die Nachprüfung von Messeinrichtungen, da die GasGVV auf die Prüfung durch Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen verweist. • Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Es ist für die gesondert auszuweisenden Preisbestandteile relevant, soweit Kosten für Emissionszertifikate Bestandteil der Allgemeinen Preise sind.
Text
Anwendungsbereich
Die GasGVV ist eine Verordnung und konkretisiert die gesetzlich vorgegebene Grundversorgung und Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz, insbesondere auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie wirkt unmittelbar als Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorger und Haushaltskunde und regelt zugleich zentrale Rechte und Pflichten in der Ersatzversorgung. Systematisch steht sie unterhalb des Energiewirtschaftsgesetzes und verzahnt sich zudem mit der Niederdruckanschlussverordnung, dem Messstellenbetriebsgesetz sowie dem Mess- und Eichrecht. Inhaltlich ordnet sie Vertragsschluss, Preisänderungen, Versorgungspflichten, Zutrittsrechte, Abrechnung, Zahlungsinstrumente, Unterbrechungstatbestände und Kündigung in einem einheitlichen Regelwerk. • Der Anwendungsbereich erfasst Gasversorgungsunternehmen, die in einem Netzgebiet die Grundversorgung durchführen, sowie Haushaltskunden in der Grundversorgung und Letztverbraucher in der Ersatzversorgung, jeweils bei Belieferung mit Gas aus dem Niederdrucknetz. Er gilt für die allgemeinen Bedingungen der Belieferung zu Allgemeinen Preisen und erstreckt sich auch auf bestimmte Mitwirkungs- und Zutrittsbefugnisse von Netzbetreibern und Messstellenbetreibern. Ausnahmen und Begrenzungen ergeben sich insbesondere bei Unterbrechungen durch den Netzbetreiber, bei höherer Gewalt, bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Lieferung sowie für Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen, die von der ausschließlichen Bedarfsdeckung ausgenommen sind. Für die Ersatzversorgung gelten nur die in § 3 ausdrücklich genannten Vorschriften entsprechend, sodass der Regelungsumfang dort teilweise eingeschränkt ist. • In der Praxis bedeutet dies, dass Grundversorger standardisierte Vertrags-, Informations-, Abrechnungs- und Preisänderungsprozesse rechtssicher ausgestalten müssen und Haushaltskunden zugleich klar definierte Schutz- und Mitwirkungsrechte erhalten. Preisänderungen setzen eine rechtzeitige öffentliche Bekanntgabe, individuelle Mitteilung und ein Kündigungsrecht voraus. Kunden müssen Entnahmen, anlagenbezogene Änderungen und den Zugang zu Messeinrichtungen ermöglichen. Bei Zahlungsstörungen, Messfehlern oder unbefugtem Gasbezug legt die Verordnung abgestufte Rechtsfolgen von Nachberechnung bis Unterbrechung fest.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Grundversorger: • Pflicht: Haushaltskunden im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung zu Allgemeinen Preisen und nach den Bedingungen der GasGVV mit Gas aus dem Niederdrucknetz zu beliefern. • Pflicht: Vertragsschluss, Vertragsbestätigung, allgemeine und ergänzende Bedingungen sowie Preisänderungen in der vorgeschriebenen Form mitteilen und veröffentlichen. • Pflicht: Verbrauch ordnungsgemäß ermitteln, abrechnen, Überzahlungen erstatten sowie bei Messfehlern oder fehlerhaften Rechnungen Korrekturen vornehmen. • Empfehlung: Preisänderungs-, Mahn-, Vorauszahlungs- und Sperrprozesse standardisiert und transparent dokumentieren. Haushaltskunde: • Pflicht: Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitteilen, wenn der Vertrag durch tatsächliche Entnahme zustande kommt oder ein vorheriges Lieferverhältnis endet. • Pflicht: Den gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf grundsätzlich aus der Grundversorgung decken, soweit keine Eigenanlage zur Nutzung regenerativer Energiequellen eingreift. • Pflicht: Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie zusätzliche Gasgeräte mitteilen, soweit sich preisliche Bemessungsgrößen ändern, und den Zutritt zu Messeinrichtungen nach vorheriger Benachrichtigung ermöglichen. • Empfehlung: Preisänderungsmitteilungen, Rechnungen und Abschläge zeitnah prüfen und Zweifel an Messeinrichtungen unverzüglich geltend machen. Letztverbraucher in der Ersatzversorgung: • Pflicht: Nach Ende der Ersatzversorgung für den weiteren Gasbezug einen Bezugsvertrag abschließen. • Pflicht: Die für die Ersatzversorgung einschlägigen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften beachten. • Pflicht: Zutritt, Mitteilungen und Abrechnungsmitwirkung im Rahmen der entsprechend geltenden Bestimmungen ermöglichen. • Empfehlung: Den Beginn und das Ende der Ersatzversorgung zum Anlass nehmen, frühzeitig ein reguläres Lieferverhältnis zu ordnen. Netzbetreiber: • Pflicht: Im Rahmen der in Bezug genommenen Vorschriften Unterbrechungen des Netzanschlusses oder der Anschlussnutzung rechtmäßig durchführen. • Pflicht: Beauftragten Zutritte zur Ablesung oder Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen im vorgesehenen Rahmen ermöglichen. • Pflicht: Bei Versorgungsstörungen als möglicher Anspruchsgegner des Kunden berücksichtigt werden. • Empfehlung: Prozesse mit Grundversorgern zur Störungsaufklärung und Unterbrechung eng abstimmen. Messstellenbetreiber: • Pflicht: Den maßgeblichen Verbrauch über Messeinrichtungen entsprechend den einschlägigen Vorgaben feststellen. • Pflicht: Bei fehlerhaften Messeinrichtungen den korrigierten Verbrauch ermitteln und dem Kunden mitteilen. • Pflicht: Zutritte und Prüfungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen unterstützen. • Empfehlung: Messfehler und Korrekturwerte nachvollziehbar dokumentieren, um Abrechnungsstreitigkeiten zu reduzieren.