Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 89/391/EWG v. 12. Juni 1989: Sie ist die übergeordnete Rahmenrichtlinie des europäischen Arbeitsschutzrechts; die Richtlinie 2009/104/EG ist als Zweite Einzelrichtlinie in deren System eingebunden. • Richtlinie 89/655/EWG v. 30. November 1989: Sie ist die frühere Fassung der Vorschriften über Arbeitsmittel und wurde durch die kodifizierte Richtlinie 2009/104/EG ersetzt. • Richtlinie 95/63/EG v. 5. Dezember 1995: Sie änderte die frühere Richtlinie 89/655/EWG und erweiterte insbesondere die Mindestvorschriften für mobile Arbeitsmittel und Lastenhebemittel. • Richtlinie 2001/45/EG v. 27. Juni 2001: Sie änderte die frühere Richtlinie 89/655/EWG im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. • Richtlinie 2007/30/EG v. 20. Juni 2007: Sie passte unter anderem Berichts- und Umsetzungsaspekte im Bereich der Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz an und steht im systematischen Zusammenhang mit der später kodifizierten Fassung.
Text
Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2009/104/EG ist eine europäische Richtlinie und als Zweite Einzelrichtlinie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG in die Arbeitsschutzsystematik der EU eingebettet. Sie legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln fest und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht, wobei strengere nationale Schutzvorschriften möglich bleiben. Inhaltlich regelt sie insbesondere die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, deren sichere Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung sowie die Unterrichtung, Unterweisung und gegebenenfalls besondere Befähigung der Arbeitnehmer. Die Anhänge konkretisieren Anforderungen sowohl für die allgemeinen Mindestvorschriften als auch für besondere Arbeitsmittel und deren Benutzung. • Der Anwendungsbereich erfasst Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln im Rahmen der Arbeit. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bereitgestellte Arbeitsmittel für die auszuführende Arbeit geeignet sind, den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitsbedingungen sicher verwendet werden können. Arbeitnehmer sind über Risiken zu unterrichten und zu unterweisen; für Benutzung, Instandsetzung, Umbau, Wartung oder Instandhaltung können besonders beauftragte und befähigte Arbeitnehmer vorgesehen sein. Eine ausdrückliche bereichsspezifische Ausnahme enthält die Richtlinie nicht; maßgeblich ist vielmehr, dass Mindestvorschriften unionsweit gelten und durch speziellere Arbeitsschutzvorgaben ergänzt werden können. • In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsmittel nicht allein beschafft, sondern über ihren gesamten Einsatzzeitraum sicher ausgewählt, geprüft, instand gehalten und an die konkreten Einsatzbedingungen angepasst werden müssen. Erforderlich sind insbesondere Gefährdungsbezug, sichere Betriebsorganisation, dokumentierte Prüfungen bei Montageeinflüssen oder schadensverursachenden Ereignissen sowie wirksame Unterweisung der Beschäftigten. Bei besonders gefährlichen oder technisch anspruchsvollen Arbeitsmitteln ist der Einsatz auf beauftragte oder besonders befähigte Personen zu beschränken.
Stand: 15.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Arbeitgeber: • Arbeitsmittel sind so bereitzustellen, dass sie für die jeweilige Arbeit geeignet sind und bei Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten. • Es ist sicherzustellen, dass Arbeitsmittel instand gehalten, erforderlichen Prüfungen unterzogen und festgestellte Mängel beseitigt werden. • Arbeitnehmer sind über Gefahren zu unterrichten und ausreichend zu unterweisen; bei besonderen Tätigkeiten sind beauftragte oder besonders befähigte Personen einzusetzen. • Empfehlung: Gefährdungsbeurteilung, Prüforganisation und Unterweisung sollten eng mit Auswahl, Einsatzbedingungen und Änderungen von Arbeitsmitteln verknüpft werden. Arbeitnehmer: • Arbeitsmittel sind entsprechend Unterweisung und betrieblicher Vorgaben zu benutzen. • Sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Unterrichtungen sind zu beachten. • Besondere Tätigkeiten an Arbeitsmitteln sollten nur übernommen werden, wenn eine entsprechende Beauftragung oder Befähigung vorliegt. • Empfehlung: Sicherheitsabweichungen, Mängel und ungewöhnliche Ereignisse sollten unverzüglich intern weitergegeben werden. Besonders beauftragte oder befähigte Arbeitnehmer: • Benutzung, Instandsetzung, Umbau, Wartung oder Instandhaltung besonders bestimmter Arbeitsmittel darf nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben erfolgen. • Für diese Tätigkeiten sind die besonderen Kenntnisse und Anweisungen einzuhalten. • Tätigkeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sind fachgerecht und unter Beachtung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen auszuführen. • Empfehlung: Der Nachweis von Befähigung und die regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse sollten organisatorisch gesichert werden.