Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Verordnung zum BarrierefreiheitsstärkungsgesetzMetadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021: Es ist die übergeordnete gesetzliche Grundlage der BFSGV; insbesondere § 3 Absatz 2 ermächtigt zum Erlass der Verordnung, während § 1 den sachlichen Anwendungsbereich der erfassten Produkte und Dienstleistungen vorgibt. • Richtlinie (EU) 2019/882 vom 17. April 2019: Die BFSGV dient der Umsetzung von deren Anhang I und überführt die unionsrechtlichen Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen in nationales Verordnungsrecht. • Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018: Auf ihren Begriff des Gesamtgesprächsdienstes verweist die BFSGV in den Begriffsbestimmungen und bei den Anforderungen an Telekommunikationsdienste und Endgeräte. • BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025: Die BFSGV greift für den Begriff der Sicherheitsfunktion ausdrücklich auf die dortige Legaldefinition zurück. • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017: Für Bankdienstleistungen für Verbraucher verweist die BFSGV bei Authentifizierungsmethoden auf die dort verwendete Begriffsbestimmung.
Text
Anwendungsbereich
Die BFSGV ist eine bundesrechtliche Verordnung und konkretisiert auf Grundlage des § 3 Absatz 2 BFSG die Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen. Systematisch steht sie damit unterhalb des BFSG und dient zugleich der inhaltlichen Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Ausführungsrecht. Inhaltlich regelt sie allgemeine und sektorspezifische Anforderungen an Informationen, Verpackungen, Benutzerschnittstellen, Funktionalitäten, Unterstützungsdienste sowie bestimmte Dienstleistungen. Sie ergänzt das BFSG insbesondere durch technische und funktionale Konkretisierungen, einschließlich funktionaler Leistungskriterien als Auffangmaßstab. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Produkte nach § 1 Absatz 2 BFSG und alle Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 BFSG, soweit sie unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen. Relevante Akteure sind vor allem Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer, da die Verordnung konkrete Anforderungen an Produktgestaltung, Informationsbereitstellung, digitale Oberflächen, Unterstützungsdienste und branchenspezifische Leistungen stellt. Besondere Vorgaben gelten unter anderem für Selbstbedienungsterminals, E-Book-Lesegeräte, Telekommunikationsendgeräte, Geräte für audiovisuelle Mediendienste, Personenbeförderungsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und den elektronischen Geschäftsverkehr. Ausnahmen enthält der Text punktuell, etwa für Verpackungsanforderungen bei Selbstbedienungsterminals sowie für Personenbeförderungsdienste, bei denen Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr in § 15 ausgenommen und in § 16 gesondert geregelt werden. • In der Praxis bedeutet die BFSGV, dass Barrierefreiheit nicht abstrakt gefordert, sondern für erfasste Produkte und Dienstleistungen in überprüfbare Anforderungen übersetzt wird. Unternehmen müssen Informationen mehrkanalig, verständlich und wahrnehmbar bereitstellen, Benutzerschnittstellen assistiv kompatibel gestalten und je nach Sektor zusätzliche Funktionen wie Sprachausgabe, Echtzeittext oder barrierefreie Identifizierungs- und Zahlungsprozesse umsetzen. Zugleich erlaubt die Verordnung funktionale Alternativen, wenn damit ein gleichwertiges oder besseres Barrierefreiheitsniveau erreicht wird.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Produkte einschließlich Benutzerschnittstellen so gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und steuerbar sind. • Pflicht: Nutzungs-, Warn- und Barrierefreiheitsinformationen mehrkanalig, verständlich, auffindbar und in geeigneten Textformaten bereitstellen. • Pflicht: Soweit einschlägig branchenspezifische Zusatzanforderungen wie Sprachausgabe, Echtzeittext, Interoperabilität mit Hilfsmitteln oder barrierefreie E-Book-Funktionen umsetzen. • Empfehlung: Entwicklungs-, Test- und Dokumentationsprozesse am Stand der Technik und an den veröffentlichten Standards sowie Konformitätstabellen der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ausrichten. Importeure: • Pflicht: Nur solche erfassten Produkte bereitstellen, bei denen die vorgeschriebenen barrierefreien Informationen und Anleitungen bei Inverkehrbringen öffentlich verfügbar sind. • Pflicht: Darauf achten, dass die produktspezifischen Barrierefreiheitsmerkmale und die erforderlichen Informationen zur Nutzung, Schnittstelle und Interoperabilität vorhanden sind. • Pflicht: Bei den in den Anwendungsbereich fallenden Produkten die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung im Bereitstellungsprozess berücksichtigen. • Empfehlung: Prüfroutinen für Dokumentation, Kennzeichnung und digitale Informationsbereitstellung einführen. Händler: • Pflicht: Produkte nur so bereitstellen, dass die barrierefrei auszugestaltenden Informationen für Verbraucher zugänglich und auffindbar bleiben. • Pflicht: Darauf achten, dass Verpackungsinformationen, Anleitungen und Hinweise zu Barrierefreiheitsfunktionen im Vertriebsprozess nicht verloren gehen. • Pflicht: Bei betroffenen Produktgruppen erkennbare branchenspezifische Anforderungen, etwa an Selbstbedienungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, im Bereitstellungskontext berücksichtigen. • Empfehlung: Vertriebs- und Kundeninformationskanäle so organisieren, dass barrierefreie Produktinformationen konsistent verfügbar sind. Dienstleistungserbringer: • Pflicht: Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie über eingesetzte Produkte mehrkanalig, verständlich, auffindbar und wahrnehmbar bereitstellen. • Pflicht: Webseiten, Online-Anwendungen und mobile Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. • Pflicht: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei ausgestalten; bei besonderen Dienstleistungen zusätzlich sektorspezifische Anforderungen erfüllen. • Empfehlung: Serviceprozesse, digitale Oberflächen und Unterstützungsdienste gemeinsam betrachten, damit Barrierefreiheit entlang der gesamten Nutzungskette umgesetzt wird. Anbieter von Unterstützungsdiensten: • Pflicht: Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts oder der Dienstleistung mit assistiven Technologien bereitstellen. • Pflicht: Für Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste barrierefreie Kommunikationsmittel verwenden. • Pflicht: Die Informationen so aufbereiten, dass sie für Menschen mit Behinderungen tatsächlich nutzbar sind. • Empfehlung: Standards für barrierefreie Kommunikation und geschulte Serviceabläufe verbindlich festlegen. Anbieter von Personenbeförderungsdiensten: • Pflicht: Im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr die vorgesehenen Informationen zur Barrierefreiheit, zu intelligenten Ticketsystemen, zu Reiseinformationen in Echtzeit und zu zusätzlichen Serviceinformationen bereitstellen. • Pflicht: Im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr eingesetzte Selbstbedienungsterminals nach den dafür ausdrücklich benannten Vorschriften ausgestalten. • Pflicht: Funktionen, Verfahren und Ausführungsweisen an den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen ausrichten und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten. • Empfehlung: Fahrgastinformation, Buchung und Terminalnutzung als zusammenhängendes barrierefreies System organisieren. Anbieter von Bankdienstleistungen für Verbraucher: • Pflicht: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Signatur-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten. • Pflicht: Informationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung in verständlicher Form bereitstellen, ohne das Sprachniveau B2 zu überschreiten. • Pflicht: Unterstützungs- und Kommunikationsprozesse barrierefrei ausgestalten, sofern solche Dienste verfügbar sind. • Empfehlung: Besonders sicherheitsrelevante Nutzungsschritte mit Blick auf Barrierefreiheit, Verständlichkeit und alternative Bedienformen prüfen. Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: • Pflicht: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitstellen, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden. • Pflicht: Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen im Rahmen der Dienstleistung wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ausgestalten. • Pflicht: Elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, soweit bereitgestellt, barrierefrei integrieren. • Empfehlung: Den gesamten Online-Kaufprozess einschließlich Registrierung, Checkout und Bezahlvorgang barrierefrei gestalten.