Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status seuchenfrei von Kompartimenten, die Landtiere halten
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016: Übergeordnete Grundverordnung des Tiergesundheitsrechts; auf ihrer Grundlage ergänzt die Delegierte Verordnung 2024/2623 insbesondere Artikel 37 zu seuchenfreien Kompartimenten sowie die Zulassungs- und Kontrollsystematik für Betriebe. • Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 vom 17. Dezember 2019: Sie bestimmt insbesondere in Anhang II, für welche gelisteten Seuchen der Kategorie A ein Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann; darauf baut die vorliegende Verordnung sachlich auf. • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 vom 17. Dezember 2019: Sie enthält ergänzende Vorschriften zu Überwachung, Tilgungsprogrammen und seuchenfreiem Status; auf sie verweist die Verordnung 2024/2623 bei Überwachungsanforderungen sowie bei Aussetzung und Übergangsregelungen. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 vom 28. Juni 2019: Sie regelt Anforderungen an Betriebe mit gehaltenen Landtieren und Brütereien sowie Rückverfolgbarkeit; für Geflügelkompartimente sind insbesondere die Zulassungsanforderungen an Brütereien und Geflügelbetriebe maßgeblich. • Verordnung (EG) Nr. 616/2009 vom 13. Juli 2009: Frühere Regelung zur Zulassung von Geflügelkompartimenten in Bezug auf Aviäre Influenza; sie ist für bestehende, übergangsweise fortgeltende HPAI-Statusfälle bedeutsam und wurde durch das neue System funktional abgelöst.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung zur Ergänzung von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429. Sie konkretisiert die materielle und verfahrensrechtliche Ausgestaltung der Genehmigung und Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, die Landtiere halten, insbesondere für Seuchen der Kategorie A. Systematisch steht sie im Tiergesundheitsrecht unterhalb der Grundverordnung 2016/429 und ergänzt deren allgemeine Vorgaben durch detaillierte Anforderungen an Überwachung, Biosicherheit, Antragstellung, behördliche Prüfung sowie Aussetzung und Entzug. Inhaltlich regelt sie die Voraussetzungen für die Genehmigung seuchenfreier Kompartimente, die Rolle des Kompartimentmanagers, das einheitliche Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren, die Anforderungen an Dokumentation, Audits, Rückverfolgbarkeit und Frühwarnsysteme sowie besondere technische Anforderungen für Geflügelkompartimente in Bezug auf HPAI und NDV; zusätzlich enthält sie Übergangsregelungen für bereits zugelassene Geflügelkompartimente. • Der Anwendungsbereich erfasst Unternehmer von Kompartimenten, zuständige Behörden, Kompartimentmanager sowie mittelbar alle Beteiligten, die Leistungen für das Kompartiment erbringen oder Tiere, Erzeugnisse oder sonstige Güter in das Kompartiment liefern oder von dort erhalten, darunter Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, Tierärzte, Transportunternehmer und weitere Dienstleister. Er gilt für Kompartimente, die Landtiere halten und einen Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Seuchen der Kategorie A beantragen oder aufrechterhalten wollen, einschließlich grenzüberschreitender Kompartimente in mehreren Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind insbesondere Betriebe mit freilaufenden Tieren, Betriebe mit mehr als einer Tierart in derselben epidemiologischen Einheit sowie Auftriebe, Märkte, Ausstellungsplätze, Messen, Tierheime, geschlossene Betriebe, Zoos und Schutzgebiete für wildlebende Tiere. Ferner ist ein Antrag ausgeschlossen, solange sich das Kompartiment oder eine seiner Komponenten in einer Sperrzone für die betreffende Seuche der Kategorie A befindet. • In der Praxis bedeutet dies, dass ein seuchenfreies Kompartiment nur bei durchgängig dokumentierter Biosicherheit, risikobasierter Überwachung, klarer Zuständigkeitszuweisung und fortlaufender Auditierung genehmigt und erhalten werden kann. Unternehmer müssen sämtliche Komponenten organisatorisch und funktional in ein einheitliches System einbinden, Verbringungen lückenlos rückverfolgen und bei Abweichungen unverzüglich Korrekturmaßnahmen umsetzen. Für Geflügelkompartimente steigen die Anforderungen nochmals durch konkrete Vorgaben zu Besuchsregeln, Hygiene, Probenahmen, Frühwarnsystemen und Meldetakten.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Unternehmer von Kompartimenten: • Pflicht: Es ist sicherzustellen, dass Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen den unionsrechtlichen allgemeinen und spezifischen Anforderungen für die betreffende Seuche der Kategorie A entsprechen. • Pflicht: Es darf nur für solche Kompartimente ein Antrag gestellt werden, deren Komponenten nicht in einer Sperrzone liegen und deren Betriebe zugelassen sind sowie die ausgeschlossenen Betriebsarten nicht umfassen. • Pflicht: Es ist ein angemessen qualifizierter Kompartimentmanager zu benennen und der Genehmigungsantrag mit allen vorgeschriebenen Angaben, Beschreibungen und Überwachungsergebnissen einzureichen. • Empfehlung: Frühzeitig sollten alle Betriebsabläufe, Waren- und Tierbewegungen sowie Notfall- und Korrekturverfahren in einer einheitlichen Dokumentationsstruktur zusammengeführt werden. Kompartimentmanager: • Pflicht: Das einheitliche Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren ist einzurichten, zu überwachen und auf alle Komponenten des Kompartiments anzuwenden. • Pflicht: Interne Audits regelmäßig und externe Audits mindestens jährlich sind zu veranlassen, zu bewerten und für die zuständige Behörde verfügbar zu halten. • Pflicht: Verstöße, tiergesundheitliche Ereignisse, Funktionsstörungen sowie Änderungen an Betrieben, Biosicherheitsplänen oder Überwachungsplänen sind zu dokumentieren und der zuständigen Behörde mitzuteilen. • Empfehlung: Risikobewertungen, Frühwarnsysteme und Schulungsprogramme sollten fortlaufend an die epidemiologische Lage angepasst werden. Zuständige Behörden: • Pflicht: Die Genehmigung darf nur nach vollständiger Prüfung der Unterlagen, Abschluss des Zulassungsverfahrens und Vor-Ort-Inspektion erteilt werden. • Pflicht: In angemessenen zeitlichen Abständen ist zu überprüfen, ob die Zulassungsvoraussetzungen weiter vorliegen; bei Mängeln ist die Genehmigung auszusetzen oder zu entziehen. • Pflicht: Bei grenzüberschreitenden Kompartimenten ist eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten sicherzustellen; zugelassene Kompartimente sind zu verzeichnen. • Empfehlung: Prüfroutinen sollten risikobasiert ausgestaltet und eng mit den Meldungen des Kompartimentmanagers sowie der regionalen Seuchenlage verknüpft werden. Alle Beteiligten: • Pflicht: Die Vorgaben des einheitlichen Managementsystems zum Schutz vor biologischen Gefahren sind einzuhalten. • Pflicht: Bewegungen von Personen, Fahrzeugen, Tieren, Erzeugnissen und sonstigen Gütern sind entsprechend den festgelegten Verfahren nachvollziehbar zu gestalten. • Pflicht: Sensibilisierungs-, Hygiene- und gegebenenfalls Zugangsvorgaben sind zu beachten, insbesondere bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Tieren oder tierbezogenen Materialien. • Empfehlung: Schnittstellen zwischen Lieferanten, Dienstleistern und Kompartimentbetrieben sollten vertraglich und operativ so geregelt werden, dass Biosicherheitsverstöße möglichst ausgeschlossen werden.