Beschluss (EU) 2025/1596 des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 314 Absatz 10 sowie Artikel 317, 318 und 319: Primärrechtliche Grundlage für Haushaltsausführung, Rechnungslegung und das Entlastungsverfahren. • Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vom 18. Juli 2018 (Haushaltsordnung): Benannt als maßgebliche Sekundärrechtsgrundlage, insbesondere mit Verweis auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262. • Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 vom 23. September 2024 (Haushaltsordnung): Ebenfalls ausdrücklich herangezogen, insbesondere mit Verweis auf die Artikel 59, 118, 266, 267 und 268. • Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 (ABl. L 58 vom 23.2.2023): Haushaltsakt, dessen Ausführung (für Einzelplan II) Gegenstand des Entlastungsschritts ist. • Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans 2023 sowie die Erklärung nach Artikel 287 AEUV: Zentrale Prüf- und Nachweisdokumente, auf die der Entlastungsbeschluss ausdrücklich Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Beschluss (EU) 2025/1596 ist ein individueller Haushaltsrechtsakt des Europäischen Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens für den EU-Gesamthaushalt. Er ist in die haushaltsverfassungsrechtliche Kontrollarchitektur der Union eingebettet und stützt sich ausdrücklich auf die haushaltsbezogenen Primärrechtsnormen des AEUV (insbesondere Artikel 314 Absatz 10 sowie Artikel 317 bis 319) sowie auf die Haushaltsordnung. Inhaltlich entscheidet der Beschluss nicht über den Haushalt 2023 selbst, sondern über die parlamentarische Verantwortungsprüfung der Haushaltsausführung für das Haushaltsjahr 2023 im Einzelplan II (Europäischer Rat und Rat). Konkret wird die Entlastungsentscheidung nicht erteilt, sondern „aufgeschoben“, und die hierzu gehörigen Bemerkungen werden in einer (als fester Bestandteil bezeichneten) Entschließung niedergelegt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023, soweit sie dem Einzelplan II (Europäischer Rat und Rat) zugeordnet ist, und richtet sich damit an die für diese Mittelverwaltung verantwortlichen Stellen. Zentraler Adressat ist die Generalsekretärin des Rates, deren Entlastung ausdrücklich Gegenstand der (aufgeschobenen) Entscheidung ist; zugleich werden Europäischer Rat und Rat als betroffene Organe einbezogen. Zudem sind Kommission, Europäische Bürgerbeauftragte, Europäischer Datenschutzbeauftragter und Rechnungshof als Empfänger des Beschlusses und der Entschließung benannt, was den Kontroll- und Transparenzbezug gegenüber weiteren unionsrechtlichen Aufsichts- und Rechenschaftsakteuren verdeutlicht. Eine ausdrückliche Ausnahmeregelung enthält der Beschluss nicht; die Besonderheit liegt vielmehr darin, dass anstelle einer Entlastungserteilung die Entscheidung vertagt und an Bemerkungen in der Entschließung geknüpft wird. • In der Praxis bedeutet der Aufschub, dass für den Einzelplan II (Haushaltsjahr 2023) keine abschließende politische Billigung der Haushaltsausführung durch das Parlament erfolgt, sondern die Prüfung fortgeführt und mit konkreten Bemerkungen flankiert wird. Der Beschluss löst zugleich formale Kommunikations- und Veröffentlichungspflichten aus, indem die Präsidentin mit der Übermittlung an die benannten Organe und Stellen sowie mit der Veranlassung der Veröffentlichung im Amtsblatt (Reihe L) beauftragt wird. Dadurch wird das Ergebnis des Entlastungsschritts (Aufschub statt Erteilung) verbindlich dokumentiert und im institutionellen Gefüge der Haushaltskontrolle weiterverarbeitet.
Stand: 20.03.2026