Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen
Metadata
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Version 28.07.1989
Änderung — Ersetzung — Artikel 1.1 Änderung — Ersetzung — Titel Änderung — Ersetzung — Anhang
Link VO (EWG) 2258/89Version 30.12.1986
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